Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
Regionales Übereinkommen
Eine neue Matrix und eine Liste der Vertragsparteien zu Art. 7 Abs. 3 (Ursprungskumulierung) wurden veröffentlicht
Die Europäische Union veröffentlichte am 17. September 2025 im Amtsblatt (EU) C/2025/5098 die Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
Diese Mitteilung enthält als Anhang II eine Liste der Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Art. 7 Abs. 3 (Ursprungskumulierung) Gebrauch machen.
Die Mitteilung tritt an die Stelle, der im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung (EU) C/2025/3218 vom 16. Juni 2025.
Quelle: Zoll.de
EU-Sanktionsrecht: Neue Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002
Am 12. September 2025 hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1897 die 349. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 beschlossen. Diese Anpassung betrifft die restriktiven Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida in Verbindung stehen.
Die Aktualisierung erfolgte aufgrund von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats-Sanktionsausschusses vom 22. August 2025, in denen mehrere Einträge auf der Sanktionsliste überprüft und geändert wurden.
Was wurde geändert?
Die Änderungen betreffen insbesondere Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, in dem die Namen, Aliasidentitäten und weiteren Identifikationsmerkmale von sanktionierten Personen aufgeführt sind.
Unter anderem wurden folgende Personen neu beschrieben bzw. aktualisiert:
Ibrahim Ali Abu Bakr Tantoush – Ergänzung um Originalschreibweise und weitere Aliasnamen, neue Adresse in Afghanistan.
Al-Azhar Ben Khalifa Ben Ahmed Rouine – zusätzliche strafrechtliche Informationen aus Italien und Tunesien.
Sulaiman Jassem Sulaiman Ali Abo Ghaith – nun mit Hinweis auf Inhaftierung in den USA.
Shafi Sultan Mohammed Al-Ajmi – ergänzt um Angaben zu Finanzierungsaktivitäten für die Al-Nusrah-Front und eine Begnadigung im Jahr 2023.
Gulmurod Khalimov – aktualisierte Anschrift in Afghanistan, ergänzt um Hinweise zu Aktivitäten als Militärexperte und gesuchte Person in Tadschikistan.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.
Neue EU-Sanktionsverordnungen 2025 – Verschärfte Maßnahmen gegen Russland
Die Europäische Union hat am 12. September 2025 zwei neue Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1894 und 2025/1895 veröffentlicht. Beide setzen die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 fort, die seit 2014 die Grundlage der EU-Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit der Annexion der Krim und der militärischen Aggression gegen die Ukraine bildet.
Die neuen Rechtsakte führen zu erheblichen Anpassungen und Erweiterungen der Sanktionslisten und haben unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmen in der Europäischen Union.
Kernpunkte der neuen Sanktionsverordnungen
1. Aktualisierte Sanktionslisten
Angaben zu über 140 Personen und mehr als 130 Einrichtungen wurden präzisiert und aktualisiert.
Betroffen sind vor allem hochrangige russische Politiker, Militärs, Oligarchen und Unternehmen, die in Verbindung mit der Aggression gegen die Ukraine stehen.
Aktualisierung des Merkblatts „Optimierte Antragstellung
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die fünfte Auflage seines Merkblatts zur optimierten Antragstellung veröffentlicht.
Ziel ist es, Unternehmen bei der korrekten und vollständigen Einreichung von Anträgen auf Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen sowie Nullbescheide zu unterstützen und eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.
Wichtige Inhalte und Neuerungen
1. Antragspflichten und Zuständigkeiten
Genehmigungspflichtige Exporte entstehen, wenn Güter in Güterlisten (z. B. Ausfuhrliste, EU-Dual-Use-VO 2021/821) erfasst sind oder sensible Endverwendungen vorliegen.
Auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn eine kritische Verwendung oder ein sensibler Empfänger vorliegt.
Antragsbefugt ist stets der Ausführer bzw. Verbringer mit Sitz in Deutschland/EU.
2. Formen der Antragstellung
ELAN-K2-Ausfuhrsystem ist Standard (mit EORI-Nummer erforderlich).
Schnittstellenanbindung an ERP-Systeme ist möglich.
Papierform nur in Ausnahmefällen.
3. Antragsarten
Einzelausfuhrgenehmigung (EAG) – für einen Ausführer, einen Empfänger.
Höchstbetragsgenehmigung (HBG) – für wiederholte Lieferungen bis zu einem Höchstbetrag.
Sammelgenehmigung (SAG) – flexibel für mehrere Empfänger und Länder, setzt ein funktionierendes Internal Compliance Program (ICP) voraus.
Allgemeine Genehmigungen (AGG) – Nutzung ohne Antrag möglich, aber eigenverantwortlich zu prüfen.
Nullbescheide – Bestätigung, dass keine Genehmigungspflicht besteht.
4. Inhaltliche Anforderungen
Für eine reibungslose Bearbeitung sind u. a. notwendig:
Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV) – zwingend Mitglied der Unternehmensleitung.
Endverbleibserklärungen (EVE) – differenziert für Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, spezielle Länder (z. B. Iran, Russland).
Technische Unterlagen – Datenblätter, Spezifikationen, Prospekte.
Vertragsunterlagen – Kaufvertrag, Rechnungen, Projektbeschreibungen.
Firmenprofile und Internetseiten-Auszüge – von Käufern, Empfängern und Endverwendern.
5. Neuerungen ab 2025
Pflichtangabe Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.) – außer bei Software, Technologie oder Dienstleistungen.
Erweiterte Ankreuzfelder zur Abfrage der Kenntnis über Genehmigungspflichten (z. B. Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, Embargoverstöße).
Anlassangabe bei Nullbescheiden – insbesondere ob eine Aufforderung durch den Zoll erfolgt ist.
Sanktionsumgehung – BAFA empfiehlt proaktive Angaben, z. B.:
Darstellung des Lieferweges und aller Beteiligten
Beantwortung von Sachverhaltsfragen zur Risikobewertung
Abgabe einer Sanktions-Compliance-Erklärung
Berücksichtigung der neuen EU-Pflichten zur „No-Russia-Clause“
6. Checklisten und Praxistipps
Vollständigkeit aller Dokumente (EVE, AV-Benennung, Verträge, Firmenprofile etc.) prüfen.
Ungewöhnliche Konstellationen in einem Begleitschreiben erläutern.
Vier-Augen-Prinzip vor Antragstellung anwenden.
Elektronische Genehmigungen gelten seit 2021, Papierbescheide nur in Sonderfällen.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.1
Aktualisierung der EU-Kontrollliste für Dual-Use-Güter 2025
Am 8. September 2025 hat die Europäische Kommission eine Delegierte Verordnung zur Anpassung der EU-Kontrollliste für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) verabschiedet
Diese Überarbeitung setzt die internationalen Verpflichtungen um, die 2024 im Rahmen des Wassenaar-Arrangements (WA), des Missile Technology Control Regime (MTCR), der Australia Group (AG) und der Nuclear Suppliers Group (NSG) beschlossen wurden.
Wichtige Neuerungen
Die Änderungen betreffen sowohl neue Güter als auch präzisierte Definitionen und Kontrollparameter. Ziel ist eine einheitliche, transparente und wirksame Kontrolle innerhalb der EU, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen einzuschränken.
Neu auf der Kontrollliste sind unter anderem:
- Quanten-Technologie: Quantencomputer, elektronische Komponenten für kryogene Temperaturen, parametrische Signalverstärker, kryogene Kühlsysteme und Wafer-Prober.
- Halbleitertechnologie: Ausrüstung für Atomlagenabscheidung, epitaktische Abscheidung, Lithographie (inkl. EUV-Pellicles, Masken, Reticles), Rasterelektronenmikroskope und Ätzausrüstung.
- Advanced Computing: Integrierte Schaltungen und Baugruppen wie Field Programmable Logic Devices (FPLD).
- Additive Fertigung: 3D-Druckanlagen und spezielle Pulverwerkstoffe.
- Materialien: Hochtemperatur-Beschichtungen und Hochentropie-Legierungen.
- Biotechnologie: Neue Einträge für Peptidsynthesegeräte.
Darüber hinaus wurden zahlreiche technische Definitionen aktualisiert, u. a. zu Lasern, Satelliten/Spacecraft, Software-Begriffen sowie Parametern für Halbleiter, Sensoren und Antriebstechnologien.
Quellen:
European Commission
Comprehensive Change Note Summary – Update 2025:
Aktualisierung im ELAN-K2 Ausfuhr-System ab 1. September 2025
Zum 1. September 2025 tritt eine wichtige Änderung im ELAN-K2 Ausfuhr-System in Kraft:
Die Antragsmaske für Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen wird angepasst. Ziel ist eine präzisere Steuerung und eine gezielte Zuordnung der Anträge.
Neue Pflichtangaben im Antragsverfahren
Künftig werden Antragsteller gebeten, zusätzliche Angaben zu machen:
Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.)
Diese ist verpflichtend anzugeben, sofern vorhanden. Ausnahmen gelten bei Software, Technologie, Dienstleistungen, Gemeinschaftsprojekten oder Güterpaketen ohne WVZ-Nr. In diesen Fällen kann ein entsprechendes Auswahlfeld aktiviert werden.Kenntnis über Genehmigungspflichten
Antragsteller müssen erklären, ob das Geschäft einer Genehmigungspflicht nachder Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
der EU-Verordnung 2021/821 oder
einer Embargo-Verordnung der EU
unterliegt. Falls keine Kenntnis vorliegt, besteht die Möglichkeit, dies zu vermerken und einen Nullbescheid zu beantragen.
Anlass bei Nullbescheiden
Bei Anträgen auf Nullbescheid muss künftig der konkrete Anlass angegeben werden. Besonders dann, wenn der Zoll die Antragstellung angeregt oder angeordnet hat, ist das entsprechende Aktenzeichen im vorgesehenen Freifeld einzutragen.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
Aktualisierung der Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System
Zum 1. September 2025 wird die Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System grundlegend angepasst. Ziel ist eine präzisere Steuerung und bessere Zuordnung der Anträge im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Künftig müssen Antragsteller ergänzende Angaben machen, die sowohl für die Exportkontrolle als auch für die Nachvollziehbarkeit der Anträge entscheidend sind:
Neue Pflichtangaben
Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.)
Die zutreffende WVZ-Nummer ist verpflichtend einzutragen.
Ausnahmen bestehen für Software, Technologie, Dienstleistungen und Güterpakete ohne WVZ-Nr. sowie bei Verfahren zu Gemeinschaftsprojekten und Sammelgenehmigungen. In diesen Fällen ist das entsprechende Auswahlfeld zu aktivieren.
Kenntnis über Genehmigungspflichten
Antragsteller müssen angeben, ob sie wissen, dass ihr Geschäft einer Genehmigungspflicht nach einer der folgenden Regelungen unterliegt:Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
EU-Verordnung 2021/821 (Dual-Use-Verordnung),
EU-Embargoverordnungen (einschließlich Ausnahmegenehmigungen für verbotene Geschäfte).
Liegt keine Kenntnis vor, kann im Formular die Option „Keine Kenntnis von Genehmigungspflichten – Antrag auf Nullbescheid“ gewählt werden.
Anlass der Antragstellung bei Nullbescheiden
Bei Nullbescheiden muss künftig der konkrete Anlass angegeben werden.
Wurden Sie vom Zoll an das BAFA verwiesen, ist das entsprechende Aktenzeichen im Freifeld einzutragen. Hier können auch zusätzliche Informationen angegeben werden.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle






