Neue EU-Sanktionsverordnungen 2025 – Verschärfte Maßnahmen gegen Russland

Die Europäische Union hat am 12. September 2025 zwei neue Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1894 und 2025/1895 veröffentlicht. Beide setzen die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 fort, die seit 2014 die Grundlage der EU-Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit der Annexion der Krim und der militärischen Aggression gegen die Ukraine bildet.

Die neuen Rechtsakte führen zu erheblichen Anpassungen und Erweiterungen der Sanktionslisten und haben unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmen in der Europäischen Union.

Kernpunkte der neuen Sanktionsverordnungen

1. Aktualisierte Sanktionslisten

  • Angaben zu über 140 Personen und mehr als 130 Einrichtungen wurden präzisiert und aktualisiert.

  • Betroffen sind vor allem hochrangige russische Politiker, Militärs, Oligarchen und Unternehmen, die in Verbindung mit der Aggression gegen die Ukraine stehen.

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Aktualisierung der Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System

Zum 1. September 2025 wird die Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System grundlegend angepasst. Ziel ist eine präzisere Steuerung und bessere Zuordnung der Anträge im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Künftig müssen Antragsteller ergänzende Angaben machen, die sowohl für die Exportkontrolle als auch für die Nachvollziehbarkeit der Anträge entscheidend sind:

Neue Pflichtangaben

  1. Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.)

    • Die zutreffende WVZ-Nummer ist verpflichtend einzutragen.

    • Ausnahmen bestehen für Software, Technologie, Dienstleistungen und Güterpakete ohne WVZ-Nr. sowie bei Verfahren zu Gemeinschaftsprojekten und Sammelgenehmigungen. In diesen Fällen ist das entsprechende Auswahlfeld zu aktivieren.

  2. Kenntnis über Genehmigungspflichten
    Antragsteller müssen angeben, ob sie wissen, dass ihr Geschäft einer Genehmigungspflicht nach einer der folgenden Regelungen unterliegt:

    • Außenwirtschaftsverordnung (AWV),

    • EU-Verordnung 2021/821 (Dual-Use-Verordnung),

    • EU-Embargoverordnungen (einschließlich Ausnahmegenehmigungen für verbotene Geschäfte).

    Liegt keine Kenntnis vor, kann im Formular die Option „Keine Kenntnis von Genehmigungspflichten – Antrag auf Nullbescheid“ gewählt werden.

  3. Anlass der Antragstellung bei Nullbescheiden

    • Bei Nullbescheiden muss künftig der konkrete Anlass angegeben werden.

    • Wurden Sie vom Zoll an das BAFA verwiesen, ist das entsprechende Aktenzeichen im Freifeld einzutragen. Hier können auch zusätzliche Informationen angegeben werden.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Benutzerhandbuch und Verfahrensanweisung Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA)

UnteDie Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) ist ein zentrales Online-Portal der Zollverwaltung zur Abwicklung verbrauch- und verkehrsteuerlicher Vorgänge.

Unternehmen können über die IVVA digital Anträge, Anzeigen und Steueranmeldungen einreichen, Steuerentlastungen beantragen sowie Bescheide und Mitteilungen der Zollverwaltung abrufen .

Die Anwendung ist vollständig in das Zoll-Portal eingebunden und unterstützt einen nahtlosen Datenaustausch mit dem internen IT-Fachverfahren MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs) . Damit wird ein medienbruchfreier Ablauf gewährleistet, der die bisher papierbasierte Kommunikation ersetzt und Prozesse erheblich beschleunigt.

Zentrale Funktionen der IVVA

  • Anträge und Zulassungen: Beantragung von Erlaubnissen, z. B. zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung .

  • Steueranmeldungen: Abgabe von monatlichen, vierteljährlichen oder jährlichen Steuererklärungen, etwa zur Energiesteuer oder Stromsteuer .

  • Entlastungsanträge: Möglichkeit zur Rückerstattung bzw. Entlastung von bereits gezahlten Energiesteuern bei bestimmten Tatbeständen .

  • Elektronischer Bescheidabruf: Alle Mitteilungen der Zollverwaltung (z. B. Nachfragen, Genehmigungen, Steuerbescheide) können direkt digital über die Postkorbfunktion abgerufen werden .

  • Vertretungsfunktion: Unternehmen können im Namen Dritter tätig werden, etwa als Steuerberater, Liquidator oder Insolvenzverwalter .

thumbnail of benutzerhandbuch_und_verfahrensanweisung_ivva

Quelle: Zoll.de

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Erbsenprotein aus China ein

Die Europäische Kommission hat am 29. August 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C/2025/4850) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China bekannt gemacht. Grundlage hierfür ist die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus Drittländern..

Hintergrund

  • Der Antrag wurde von einem Bündnis europäischer Erbsenproteinhersteller gestellt.

  • Betroffen sind alle Erbsenproteine mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % – unabhängig von der physikalischen Form (Pulver, Flüssigkeit, texturiert).

  • Die Einfuhren fallen aktuell unter verschiedene KN- und TARIC-Codes, u. a. 3504 00 90 91, 2106 10 20 40 und 2303 10 90 10.

Die Kommission sieht erhebliche Verzerrungen im chinesischen Markt und stützt sich dabei u. a. auf den EU-Bericht über Wettbewerbsverzerrungen in China. Als Vergleichsmaßstab für faire Marktbedingungen wird Brasilien herangezogen. Erste Berechnungen zeigen deutliche Dumpingspannen.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU führt endgültige Antidumpingzölle auf chinesische Aluminiumfolien fort

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1720 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Aluminiumfolien und dünne Aluminium-Bänder in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China verlängert.

Dies erfolgte im Rahmen einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036.

Hintergrund der Maßnahme

Bereits seit 2013 bestehen Antidumpingzölle gegen chinesische Aluminiumprodukte dieser Art. Die aktuelle Entscheidung stützt sich auf umfangreiche Analysen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Dumpings und einer potenziellen Schädigung der europäischen Aluminiumindustrie, insbesondere bei einem Wegfall der Maßnahmen. Wouros & Partner begleiten solche Verfahren regelmäßig und analysieren die Auswirkungen auf Lieferketten, Zollprozesse und Compliance-Strukturen für betroffene Unternehmen.

Wesentliche Ergebnisse der Untersuchung

  • Die EU-Kommission bestätigte erneut das anhaltende Dumpingverhalten chinesischer Hersteller, insbesondere durch staatliche Marktverzerrungen in China (z. B. Subventionen, verzerrte Energiepreise, Beeinflussung von Lohnkosten).

  • Trotz bestehender Zölle kam es weiterhin zu Einfuhren in geringen Mengen, wobei der Marktanteil im Untersuchungszeitraum bei 1,02 % lag.

  • Bei einer Aufhebung der Zölle wird ein rascher Anstieg gedumpter Einfuhren aus China befürchtet – mit erheblichen negativen Folgen für die EU-Produktion.

  • Die Antidumpingzölle liegen zwischen 14,2 % und 15,6 % für bestimmte chinesische Hersteller, für alle übrigen Exporteure beträgt der Zoll 35,6 %.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.