ATLAS-Einfuhr Angabe des Versenders / Ausführers für vZA/AZ bei F-GAS/ODS-Dokumenten

ATLAS – Info 0928/2026

Derzeit ist die Übermittlung der Angaben zum Versender/Ausführer im Rahmen der Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen und Anschreibungsmitteilungen (vZA/AZ) nicht vorgesehen (s. auch ATLAS-Teilnehmerinfo 0813/25). Diese Angaben werden jedoch zwingend für die Behandlung der folgenden CERTEX-Dokumente benötigt:

F-GAS: Y120, Y123, Y125, Y152, Y154, Y951, Y972, Y986, C057, C079, C082und

ODS: L100.
Die Angaben zum Versender/Ausführer sind daher ab sofort mithilfe der folgenden Unterlagencodierungen auf Kopfebene der vZA/AZ zu übermitteln:

9DFO Versender/Ausführer (Name)

9DFP Versender/Ausführer (Straße und Hausnummer)


9DFQ Versender/Ausführer (Land)

9DFR Versender/Ausführer (Postleitzahl)

9DFS Versender/Ausführer (Ort)
Eine Angabe auf Kopfebene in dem Datenfeld „Zusätzliche Angaben zur Anmeldung“ ist dann nicht mehr notwendig.

Zollanmeldungen (vZA/AZ), bei denen die Angaben zum Versender/Ausführernichtangemeldet sind, werden nicht angenommen oder zurückgegeben.

Quelle: Zoll.de

ATLAS-Ausfuhr Anmeldung von Genehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in ATLAS-Ausfuhr bei mehreren einschlägigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungstatbeständen

ATLAS – Info 0930/2026

Sofern für Güter, die in einer Position eines Genehmigungsbescheids des BAFA aufgeführt sind, aufgrund Mehrfachlistungen in verschiedenen Anhängen derselben Embargoverordnung mehrere Genehmigungstatbestände einschlägig sind, ist die Ausfuhrgenehmigung in der Ausfuhranmeldung dennoch nur einmal unter Angabe der betreffenden Genehmigungscodierung anzumelden. Hierbei ist die Ausfuhr-genehmigung vorrangig mit der Unterlagencodierung für die Genehmigungsnorm anzumelden, für die im Genehmigungsbescheid erstgenannt die Genehmigung ausgesprochen wird.
Eine mehrfache Anmeldung der Genehmigung – um z.B. unterschiedlichen embargorechtlichen Genehmigungsnormen für dieselbe Ware gerecht zu werden –würde zu einer unerwünschten Doppelabschreibung oder zu Plausibilitätsverletzungen führen, wenn das verfügbare Restkontingent auf der Genehmigung nicht ausreicht.

Auf die entsprechende Bemerkung zur Datengruppe WARENPOSITION / UNTERLAGE im Ausfuhr-EDI-Implementierungshandbuch (IHB) 3.0.12 bzw. ATLAS-IHB 10.2.4 wird hingewiesen.

Quelle: Zoll.de

ATLAS-Ausfuhr (AES) Integration des Ausfuhr-EDI-Implementierungshandbuches (IHB) in das ATLAS-IHB

ATLAS – Info 0931/2026

Mit dem ATLAS-IHB 10.2.4 wurde das Ausfuhr-IHB 3.0.12 erstmalig dort integriert. Für eine Übergangsphase bis zur Publikation des ATLAS-IHBs 10.2.5 standen beide Ausprägungen des Ausfuhr-IHBs (separat und integriert) zur Verfügung, um einen fließenden Übergang zu ermöglichen. –
Diese Übergangsphase endet zum 27.03.2026 (Plantermin). Ab diesem Zeitpunkt wird die separate Veröffentlichung des Ausfuhr-IHBs eingestellt.

Quelle: Zoll.de

Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Quelle: Zoll.de

EU prüft Anpassung der Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Aluminiumerzeugnisse aus China – mögliche Ausnahme für Luftfracht-Ladeeinheiten

Die Europäische Kommission hat mit der Bekanntmachung C/2026/1384 vom 10. März 2026 eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036. Die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen wurden ursprünglich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführt.

Wichtig ist, dass die Kommission derzeit keine neue endgültige Zollmaßnahme erlässt. Vielmehr wird geprüft, ob die bestehende Warendefinition angepasst werden soll. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein sehr spezieller Produkttyp künftig vom Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahmen ausgenommen werden kann.

Konkret betrifft der Antrag Aluminiumbleche aus Legierungen der 7000er-Serie, einschließlich 7021-T6, sofern diese ausschließlich zur Herstellung zertifizierter Unit Load Devices (ULD) für die Zivilluftfahrt und den Luftfrachtsektor verwendet werden. Der Antragsteller argumentiert, dass genau diese Ware in der Europäischen Union nicht hergestellt werde und auch aus anderen Bezugsquellen nicht in ausreichender Menge und in der erforderlichen technischen Spezifikation verfügbar sei. Die Produktanforderungen seien wegen der luftfahrtspezifischen Vorgaben besonders streng.

Nach Darstellung in der Bekanntmachung könnte die bisherige Einbeziehung dieser Spezialware in die Antidumpingmaßnahme erhebliche wirtschaftliche Folgen für den betroffenen ULD-Hersteller in der Union haben. Deshalb wird nun untersucht, ob diese eng begrenzte Produktgruppe aus der Warendefinition herausgenommen werden sollte, ohne dass dadurch eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eintritt. Weiterlesen

Urteil des EuGH vom 25. Februar 2026 in der Rechtssache T-69/25: Begriff „Warenzusammenstellung“

Urteil des EuGH vom 25. Februar 2026 in der Rechtssache T-69/25

Tenor:

Der Begriff „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Kapselsystem darunter fällt, das aus zwei Bestandteilen – Legierungspulver und flüssigem Quecksilber – zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen besteht, die in zwei getrennte Kammern eingefüllt sind, die sich nicht trennen lassen, ohne die sie umschließende Kapsel zu zerstören.

(Stand: 04.03.2026)

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 208/2014

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 208/2014

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 765/2006

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 765/2006

Quelle: Zoll.de

Einreihung einer Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage – KN 6307 90 98 statt 9021

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 der Kommission vom 5. Februar 2026, veröffentlicht am 02.03.2026

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 eine verbindliche Tarifierungsentscheidung zur Einreihung einer bestimmten Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage (Knöchelbandage/Orthese) in die Kombinierte Nomenklatur (KN) getroffen. Ziel ist die einheitliche Anwendung der KN innerhalb der EU.

Warenbild und Kernausstattung: Betroffen ist eine Ware in Einheitsgröße (ca. 26 cm), bestehend aus zwei anatomisch geformten, starren Seitenschalen aus Kunststoff, abnehmbarer Polsterung aus Zellschaumstoff (mit Spinnstoffbezug) sowie Spinnstoff-Elementen (u. a. verstellbare Brücke im Fersen-/Sohlenbereich und zwei nicht elastische Klettverschlussbänder auf Wadenhöhe). Die Ware dient der Stabilisierung des Sprunggelenks (z. B. zur Vermeidung des Umknickens) und wird zum Tragen in einem Schuh gestellt.

Tarifierung: KN 6307 90 98. Die Kommission reiht die Ware in 6307 90 98 („andere konfektionierte Spinnstoffwaren“) ein und stützt dies u. a. auf die Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6, die Anmerkung 7 d) zu Abschnitt XI sowie den Wortlaut der Position 6307. Weiterlesen