Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 765/2006

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine steht zum Download bereit

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 765/2006

Quelle: Zoll.de

19. EU-Sanktionspaket gegen Russland (23. Oktober 2025)

Der Rat der Europäischen Union hat am 23. Oktober 2025 das 19. Sanktionspaket verabschiedet. Es erweitert bestehende restriktive Maßnahmen im Bereich Energie, Finanzdienstleistungen, Logistik und Dual-Use-Güter, um die russische Kriegswirtschaft weiter zu schwächen.

Kernaussagen des Sanktionspakets

  1. Energie- und Rohstoffsektor

    • Verbot neuer oder verlängerter LNG-Lieferverträge mit Russland ab 1. Januar 2027.

    • Erweiterte Transaktionsverbote gegen Rosneft, Gazprom Neft und ein tatarisches Öl-Konglomerat.

    • Sanktionen gegen bestimmte chinesische Raffinerien und Händler, die russisches Öl weiterverarbeiten.

  2. Finanz- und Zahlungsverkehr

    • Verordnung (EU) 2025/2037 untersagt Transaktionen mit der Kryptowährung Stablecoin A7A5, die zur Sanktionsumgehung genutzt wurde.

    • Fünf weitere russische Banken sowie Institute aus Tadschikistan, Kirgisistan, den VAE und Hongkong unterliegen Finanzsanktionen.

    • Zahlungen über die russischen Systeme „Mir“ und „Fast Payments System (SBP)“ sind untersagt.

    • Unterstützungsverbot für russische Sonderwirtschaftszonen mit militärischem Bezug.

  3. Logistik und maritime Wirtschaft

    • Listung von Litasco Middle East DMCC (VAE) als Akteur der sogenannten Schattenflotte.

    • Hafenzugangsverbot für 117 weitere Schiffe – insgesamt nun 557 betroffen.

    • Rückversicherungsverbot für Schiffe mit Bezug zur Schattenflotte.

  4. Drittlandsgeschäfte & Exportkontrolle

    • Sanktionen gegen Unternehmen aus China, Indien, Thailand und den VAE, die Dual-Use-Güter oder militärische Komponenten nach Russland liefern.

    • Erweiterte Belarus-Maßnahmen: Anpassung an das Russland-Regime, insbesondere Software-Bereitstellungsverbote in sensiblen Bereichen (Banking, KI, Quantencomputing).

  5. Personen- und Reisesanktionen

    • Neue Listungskriterien gegen Verantwortliche für die Deportation ukrainischer Kinder und deren Zwangsassimilation.

    • Verschärfte Reisebeschränkungen für russische Diplomaten im Schengen-Raum (Meldepflicht vor Reisen).

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Verschiebung der TARIC-Anpassung: Neue HS-Nomenklatur erst ab 2028

Die Weltzollorganisation (WCO) hat bestätigt, dass die achte Revision des Harmonisierten Systems (HS 2028) erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten wird. Ursprünglich war die Einführung bereits für 2027 vorgesehen. Grund für die Verschiebung sind pandemiebedingte Verzögerungen in den Abstimmungs- und Umsetzungsprozessen der Mitgliedstaaten.

Das Harmonisierte System (HS) ist die Grundlage für alle internationalen Zolltarifsysteme – einschließlich der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des TARIC der Europäischen Union. Jede Revision führt zu Anpassungen der Warennummern und Klassifikationen und damit zu Änderungen bei Zollsätzen, Ursprungsregeln, Exportkontrollen und Meldepflichten. Weiterlesen

EU-Sanktionen gegen Iran – aktuelle Rechtslage

Die Europäische Union hat ihre Sanktionen gegen den Iran im Jahr 2025 erneut erheblich verschärft. Hintergrund sind die fortgesetzten Aktivitäten Irans im Bereich der militärischen Nukleartechnik, schwere Menschenrechtsverletzungen im Land sowie die militärische Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine.

1. Nuklearprogramm & Wiedereinführung der Sanktionen

Aufgrund der erheblichen Verstöße Irans gegen den Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) wurden die zuvor ausgesetzten EU-Nuklearsanktionen wieder in Kraft gesetzt.

Rechtsgrundlagen:

  • Beschluss (GASP) 2025/1972

  • Verordnung (EU) 2025/1975 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012

Kernpunkte:

  • Verbot von Ausfuhr, Einfuhr und Bereitstellung von Gütern, Technologien und Software, die für Urananreicherung, Schwerwasserreaktoren oder Trägersysteme für Kernwaffen relevant sind.

  • Beschränkungen bei Schlüsselgütern für die Öl-, Gas- und Petrochemieindustrie sowie im Schiffbau.

  • Einfuhrverbot von Rohöl, Erdölprodukten, Erdgas und Petrochemieerzeugnissen iranischen Ursprungs.

  • Finanz- und Investitionsverbote in Militär-, Energie- und Petrochemiesektoren.

  • Verbot von Finanzierungen, Versicherungen, technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten.

➡️ Übergangsregelung: Verträge, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, dürfen nur noch bis zum 1. Januar 2026 erfüllt werden.

2. Menschenrechtsverletzungen im Iran

Bereits seit 2011 bestehen restriktive Maßnahmen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen.

Rechtsgrundlagen:

  • Beschluss 2011/235/GASP

  • Verordnung (EU) Nr. 359/2011

Maßnahmen:

  • Finanzsanktionen und Einreiseverbote gegen Verantwortliche.

  • Güterbezogene Sanktionen, die insbesondere zur Repression gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden könnten.

3. Militärische Unterstützung Russlands im Ukraine-Krieg

Aufgrund der Unterstützung Irans für den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verhängte die EU zusätzliche Sanktionen.

Rechtsgrundlagen:

  • Beschluss (GASP) 2023/1532

  • Verordnung (EU) 2023/1529

Maßnahmen:

  • Ausfuhrverbote für militärisch nutzbare Güter.

  • Einreise- und Durchreiseverbote für gelistete Personen.

  • Finanzsperren und Bereitstellungsverbote.

Fazit

Die EU reagiert mit diesen restriktiven Maßnahmen auf die fortgesetzte Destabilisierungspolitik Irans. Für Unternehmen in der EU gilt: sämtliche Geschäfte mit Bezug zu Iran müssen streng an den EU-Sanktionsvorgaben geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf Exportkontrolle, Energiegeschäfte, Finanzierungen und internationale Zusammenarbeit.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU hebt Sanktionen gegen sechs Personen in Guinea-Bissau auf

Am 22. September 2025 hat der Rat der Europäischen Union zwei neue Rechtsakte verabschiedet, die die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber Guinea-Bissau anpassen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1933

  • Beschluss (GASP) 2025/1935

Beide Dokumente betreffen die Überprüfung der Sanktionslisten im Zusammenhang mit der politischen Lage in Guinea-Bissau. Nach intensiver Prüfung wurde entschieden, sechs Personen von den bestehenden Listen zu streichen.

Die gestrichenen Personen:

  1. António Injai

  2. Mamadu Ture

  3. Estêvão Na Mena

  4. Ibraima Camará

  5. Daba Naualna

  6. Júlio Nhate

Damit entfällt für diese Personen die bisherige Sperrung von Vermögenswerten und das Einreiseverbot in die EU.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Aktualisierung der Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung: Änderungen treten voraussichtlich im November 2025 in Kraft.

Die Europäische Kommission hat am 8. September 2025 eine Delegierte Verordnung veröffentlicht, mit der der Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) angepasst wird. Diese Änderungen treten voraussichtlich im November 2025 in Kraft.

Ziel der Anpassung ist es, den europäischen Kontrollkatalog für Güter mit doppeltem Verwendungszweck an die internationalen Beschlüsse der Exportkontrollregime (u. a. Wassenaar Arrangement, MTCR, NSG, Australia Group) aus dem Jahr 2024 anzugleichen.

Wichtige Neuerungen im Überblick

  • Quanten-Technologien: u. a. Quantencomputer, kryogene Kühlsysteme, parametrische Signalverstärker und Wafer-Prober.

  • Halbleitertechnologien: Erweiterte Kontrolle von Produktions- und Testgeräten, darunter Atomlagenabscheidung (ALD), epitaktische Abscheidung, Lithographieausrüstung, EUV-Masken, Rasterelektronenmikroskope und Ätzanlagen.

  • Advanced Computing & Elektronik: u. a. Field Programmable Logic Devices und weitere integrierte Schaltungen.

  • Additive Fertigung & Materialien: 3D-Druckmaschinen, Pulvermaterialien und Hochtemperaturbeschichtungen.

  • Biotechnologie: neu erfasst sind u. a. Peptidsynthesegeräte.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Quelle: Zoll.de

EU-Sanktionsrecht: Neue Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Am 12. September 2025 hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1897 die 349. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 beschlossen. Diese Anpassung betrifft die restriktiven Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida in Verbindung stehen.

Die Aktualisierung erfolgte aufgrund von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats-Sanktionsausschusses vom 22. August 2025, in denen mehrere Einträge auf der Sanktionsliste überprüft und geändert wurden.

Was wurde geändert?

Die Änderungen betreffen insbesondere Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, in dem die Namen, Aliasidentitäten und weiteren Identifikationsmerkmale von sanktionierten Personen aufgeführt sind.

Unter anderem wurden folgende Personen neu beschrieben bzw. aktualisiert:

  • Ibrahim Ali Abu Bakr Tantoush – Ergänzung um Originalschreibweise und weitere Aliasnamen, neue Adresse in Afghanistan.

  • Al-Azhar Ben Khalifa Ben Ahmed Rouine – zusätzliche strafrechtliche Informationen aus Italien und Tunesien.

  • Sulaiman Jassem Sulaiman Ali Abo Ghaith – nun mit Hinweis auf Inhaftierung in den USA.

  • Shafi Sultan Mohammed Al-Ajmi – ergänzt um Angaben zu Finanzierungsaktivitäten für die Al-Nusrah-Front und eine Begnadigung im Jahr 2023.

  • Gulmurod Khalimov – aktualisierte Anschrift in Afghanistan, ergänzt um Hinweise zu Aktivitäten als Militärexperte und gesuchte Person in Tadschikistan.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.