Rstriktiven Maßnahmen gegen Myanmar/Birma – Beschluss 2013/184/GASP

Die Europäische Union hat eine Mitteilung über die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen veröffentlicht, die mit der politischen und militärischen Führung in Myanmar/Birma in Verbindung stehen. Diese Maßnahmen beruhen auf dem Beschluss 2013/184/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 401/2013, welche Sanktionen gegen Einzelpersonen und Organisationen verhängen, die für die politische Krise in Myanmar verantwortlich gemacht werden.

Wichtige Punkte der Mitteilung:

  • Mehrere hochrangige Personen, darunter Militärführer und Regierungsmitglieder, sind weiterhin von den Sanktionen betroffen.
  • Die EU beabsichtigt, die Maßnahmen gegen diese Personen mit geänderten Begründungen und/oder Informationen aufrechtzuerhalten.
  • Betroffene Personen können bis zum 14. März 2025 einen Antrag stellen, um die neue Begründung für ihre Listung zu erhalten.
  • Anfragen sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel zu richten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union 2008/944/GASP

Die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union wurde am 24. Februar 2025 vom Rat der EU angenommen und aktualisiert. Diese Liste umfasst militärische Ausrüstungen und Technologien, die der Kontrolle der Ausfuhr unterliegen. Sie bezieht sich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und ersetzt die zuvor angenommene Liste von Februar 2024.

Die Liste umfasst eine breite Palette von Ausrüstungen und Technologien, die für militärische Zwecke genutzt werden können, wie etwa:

  • Waffen mit glattem Lauf (einschließlich Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen),
  • Munition und Zünderstellvorrichtungen für militärische Waffen,
  • Bomben, Raketen, Torpedos und andere Sprengkörper,
  • Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie damit verbundene Systeme,
  • Landfahrzeuge wie Panzer und gepanzerte Fahrzeuge,
  • Chemische, biologische und radioaktive Stoffe sowie dazugehörige Ausrüstungen und Materialien.

Zudem werden auch energetische Materialien und Treibstoffe, die für militärische Zwecke entwickelt wurden, erfasst.

Die Listung von „dual-use“ Materialien, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können, erfolgt parallel zu dieser Aktualisierung.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/431 vom 5. März 2025

Sie bezieht sich auf eine Korrektur der Durchführungsverordnung (EU) 2025/120, die einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern aus China festlegt. Diese Verordnung wurde nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Es gab einen Fehler bei der Übernahme der Anhänge der Verordnung (EU) 2025/120, und die Anhänge I und II wurden nun korrigiert, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zolls sicherzustellen.

Die korrigierten Anhänge umfassen eine Liste von Unternehmen aus China, die mit der Antidumpinguntersuchung zusammengearbeitet haben und die in den Zolldatenbanken geführt werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002 

Quelle: Zoll.de

 

Aktuelle Änderungen und Berichtigungen in den EU-Zollverordnungen zu Russland-Sanktionen

Die Europäische Union hat mehrere Berichtigungen an bestehenden Verordnungen vorgenommen, die sich auf restriktive Maßnahmen gegen Russland beziehen. Diese Änderungen betreffen insbesondere Sanktionen in Bezug auf den Ukraine-Konflikt und die illegale Annexion ukrainischer Gebiete.

  1. Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/395

    • Diese Verordnung ändert die bestehenden Maßnahmen gegen Russland im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.
    • Es wurden Korrekturen an Artikel 11c sowie an der Liste der sanktionierten Güter und Technologien vorgenommen.
    • Die aktualisierte Liste basiert auf den Definitionsgrundlagen der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU.
  2. Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2025/394

    • Betrifft den Beschluss 2014/512/GASP, der wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland regelt.
    • Änderungen an Tabellen mit Schiffsnamen, die unter Sanktionen fallen – insbesondere eine Anpassung der rechtlichen Grundlage von Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c auf Buchstabe g.
    • Mehrere Schiffe, darunter „Yuri Senkevich“, „Belgorod“ und „Bratsk“, sind von dieser Korrektur betroffen.
  3. Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/398

    • Diese Verordnung bezieht sich auf Maßnahmen gegen die illegale Annexion ukrainischer Gebiete durch Russland.
    • Die Änderung betrifft Artikel 1 Nummer 12, in dem eine fehlerhafte Artikelreferenz von Artikel 10 auf Artikel 15 korrigiert wurde.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2022/263

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Die Verordnung über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/386 des Rates vom 24. Februar 2025 setzt die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 um, die restriktive Maßnahmen gegen Belarus aufgrund der innenpolitischen Lage und der Unterstützung der russischen Aggression gegen die Ukraine vorsieht.

Wichtige Punkte der Verordnung:

  • Verlängerung der Sanktionen: Die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bleiben bis zum 28. Februar 2026 in Kraft.
  • Aktualisierung der Sanktionsliste:
    • 10 natürliche Personen und 2 juristische Personen wurden mit neuen Begründungen auf der Sanktionsliste aktualisiert.
    • Zwei Personen wurden von der Liste gestrichen, darunter eine verstorbene Person.
  • Betroffene Unternehmen:
    • Minsk Automobile Works (MAZ): Wird sanktioniert wegen der Lieferung von Militärfahrzeugen an Russland.
    • Belshina: Unterstützt das belarussische Regime und beliefert das russische Militär mit Fahrzeugreifen.
  • Hintergrund: Die Maßnahmen basieren auf der Unterstützung des belarussischen Regimes für Russland und den anhaltenden Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und Opposition in Belarus.

Diese Verordnung ist für alle EU-Mitgliedstaaten unmittelbar bindend und tritt einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/376 des Rates vom 24. Februar 2025

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/376 des Rates vom 24. Februar 2025 setzt die Verordnung (EU) 2023/2147 um, die restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen vorsieht, die die politische Stabilität und den Übergang in Sudan gefährden.

Wichtige Punkte der Verordnung:

  • Überprüfung der Sanktionen: Zwei Personen wurden von der Sanktionsliste gestrichen, da sie nicht mehr als Bedrohung für den politischen Übergang in Sudan angesehen werden.
  • Hintergrund: Die Sanktionen wurden ursprünglich auf Basis einer Resolution des UN-Sicherheitsrats (1591/2005) verhängt.
  • Aktualisierung der EU-Sanktionsliste: Der Anhang der Verordnung (EU) 2023/2147 wurde entsprechend geändert.
  • Ziel: Unterstützung eines stabilen politischen Übergangs in Sudan durch gezielte Sanktionen gegen Einzelpersonen und Organisationen.

Diese Verordnung ist für alle EU-Mitgliedstaaten unmittelbar bindend und tritt einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Restriktive Maßnahmen gegen Syrien.

Die Verordnung (EU) 2025/407 des Rates vom 24. Februar 2025 ändert die bestehende Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien. Die Änderungen basieren auf einer Neubewertung der politischen Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes. Ziel der neuen Regelungen ist es, die wirtschaftliche Erholung, den Wiederaufbau und die humanitäre Hilfe in Syrien zu erleichtern.

Wichtige Punkte der Verordnung:

  • Lockerung von Sanktionen: Mehrere restriktive Maßnahmen werden vorübergehend ausgesetzt, darunter das Einfrieren von Vermögenswerten und Handelsbeschränkungen.
  • Förderung des Wiederaufbaus: Investitionen, wirtschaftliche Unterstützung und Handel mit Syrien werden teilweise erleichtert.
  • Humanitäre Hilfe: Die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wird ermöglicht.
  • Internationale Zusammenarbeit: Die Maßnahmen stehen im Einklang mit den Grundsätzen der UN-Resolution 2254 (2015) zur politischen Stabilisierung Syriens.
  • Weitergehende Prüfung: Die EU wird die Entwicklungen in Syrien kontinuierlich beobachten und die Sanktionen bei Bedarf erneut bewerten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.