Neue EU-Sanktionen wegen Menschenrechtsverletzungen

Die Europäische Union hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/345 neue restriktive Maßnahmen gegen Personen erlassen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind. Diese Verordnung ist eine Aktualisierung der bestehenden Verordnung (EU) 2020/1998 und wurde am 18. Februar 2025 veröffentlicht.

Die Verordnung ergänzt die EU-Sanktionsliste und betrifft insbesondere zwei Personen, die in Russland an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren:

  1. Alexander Valerievich Obraztsov

    • Position: Stellvertretender Leiter der Strafkolonie IK-3 („Polarwolf“)
    • Vorwürfe: Verantwortlich für Folter, unmenschliche Haftbedingungen und den Tod des Oppositionspolitikers Alexej Nawalny unter ungeklärten Umständen.
  2. Vladimir Sergeevich Shvedov

    • Position: Leiter der Abteilung für Staatspolitik im russischen Justizministerium
    • Vorwürfe: Mitverantwortlich für die Umsetzung politisch motivierter Haftstrafen, Folter und Verstöße gegen die Meinungsfreiheit.

Was bedeutet das?

  • Diese Personen unterliegen Sanktionen wie Einreiseverboten und Vermögenssperren innerhalb der EU.
  • Unternehmen und Banken in der EU dürfen keine Geschäfte mit ihnen tätigen.
  • Diese Maßnahmen sollen ein klares Zeichen gegen Menschenrechtsverletzungen setzen.

Die Sanktionen gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung, also ab dem 19. Februar 2025, in allen EU-Mitgliedstaaten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Veröffentlichung der neugefassten Verordnung (EU) 2025/41 („EU-Feuerwaffenverordnung“)

Am 22. Januar 2025 wurde die neugefasste Verordnung (EU) 2025/41 („EU-Feuerwaffenverordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Mit der Neufassung wird die bisher gültige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 grundlegend überarbeitet. Die neugefasste Verordnung finden Sie hier.

Wesentliche Ziele der Verordnung sind:

  • Die Neuregelung der Behandlung der Ausfuhr doppelt erfasster Güter (Güter, die sowohl von Anhang I der EU-Feuerwaffenverordnung als auch von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind) mit dem Ziel der überschneidungsfreien Abgrenzung der Anwendungsbereiche der EU-Feuerwaffenverordnung und nationalen Ausfuhrregelungen,
  • Einbeziehung bestimmter Kriegsschusswaffen der Kriegswaffenliste (Anlage § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG) (u. a. Nr. 29, Nr. 30, Nr. 50, Nr. 51 Kriegswaffenliste) in beschränkten Fallgestaltungen,
  • die Harmonisierung der Einfuhr von Feuerwaffen,
  • die Erhöhung der Transparenz und der Rückverfolgbarkeit durch die Einführung von Kennzeichnungspflichten,
  • die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten,
  • die Einführung eines elektronischen Lizenzierungssystems (ELS) auf EU-Ebene, welches die Mitgliedstaaten nutzen können oder die Anbindung bereits existierender elektronischer Antragssysteme der Mitgliedstaaten ermöglicht sowie
  • die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch einheitliche Anwendung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten der EU.

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Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle – Änderung und Neubekanntgabe von Allgemeinen Genehmigungen

Mit den neuen Maßnahmen werden diverse Allgemeine Genehmigungen (AGGen) erweitert. Zudem werden im Bereich der Dual-Use-Güter zwei neue Allgemeine Genehmigungen erlassen. Dieses vierte Maßnahmenpaket ergänzt die bisherigen Maßnahmenpakete.

Die Änderungen sowie die beiden neuen Allgemeinen Genehmigungen treten am 15. Januar 2025 in Kraft. Die geänderten Allgemeinen Genehmigungen des BAFA gelten weiterhin bis zum 31. März 2025. Die zwei neuen Allgemeinen Genehmigungen gelten bis zum 31. März 2026.

Die Neuerungen im Bereich der Rüstungsgüter

Die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen Nr. 25 und Nr. 33 wurden überarbeitet.

Im Einzelnen:

Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

Mit Bekanntgabe vom 17. Dezember 2024 wird in Abschnitt II die Nummer 4.19 um Güter erweitert, die im Rahmen einer Ertüchtigungsmaßnahme der Bundesregierung ausgeführt und verbracht werden, sofern die Ausfuhr oder Verbringung auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsmaßnahme erfolgt und dieser Zusammenhang aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag durch eine Referenz auf die konkrete Ertüchtigungsmaßnahme hervorgeht oder falls dies nicht der Fall ist, dies vom zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.

Zudem wird in Abschnitt II Nummer 6.2 der Meldezeitraum für die Fallgruppe 4.19 auf monatliche Meldepflichten angepasst.

Hinweis: Im Übrigen gilt weiterhin, dass Meldepflichten bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 lediglich im Zusammenhang mit der Fallgruppe 4.19 bestehen. Bei Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 in allen anderen Fallgruppen ist weiterhin keine Meldung erforderlich. Weiterlesen

Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Download (öffnet in neuem Fenster) PDF | 3 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de