Antidumping – Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen)

Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein. Betroffen sind Einfuhren mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand; ABl. C vom 17. Februar 2025.

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Codes eingereiht: KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 14 00 und 7019 15 00 (TARIC-Codes 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26 und 7019 12 00 39).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Dekorpapier aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/291 vom 13. Februar 2025 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Dekorpapier aus China eingeführt.

Dies geschieht im Rahmen einer Untersuchung, die am 14. Juni 2024 gestartet wurde, nachdem vier europäische Hersteller Beschwerden über Dumpingpreise eingereicht hatten.

Hintergrund der Untersuchung:

  • Dekorpapier aus China wurde zu Dumpingpreisen in die EU eingeführt, wodurch europäische Hersteller erhebliche wirtschaftliche Schäden erlitten.
  • Eine vorläufige Analyse ergab, dass die chinesischen Preise durch staatliche Eingriffe und Subventionen verzerrt wurden, wodurch der faire Wettbewerb in der EU gestört wurde.
  • Die Untersuchung basiert auf der EU-Antidumpingverordnung (EU) 2016/1036 und umfasst eine detaillierte Prüfung der Marktbedingungen in China.

Wichtige Ergebnisse der Untersuchung:

  • Die chinesische Dekorpapierindustrie profitiert von staatlichen Subventionen, günstigem Zugang zu Rohstoffen und verzerrten Lohnkosten.
  • Die EU hat festgestellt, dass chinesische Hersteller zu Preisen verkaufen, die unter den Produktionskosten liegen, was europäische Produzenten massiv unter Druck setzt.
  • Die betroffene Ware umfasst verschiedene Arten von Dekorpapier, das in der Möbelindustrie, Innenraumgestaltung und im Bauwesen verwendet wird.

Maßnahmen der EU:

  • Vorläufiger Antidumpingzoll: Die EU-Kommission hat entschieden, einen Zoll auf chinesische Dekorpapierimporte zu erheben, um den europäischen Markt zu schützen.
  • Weiterführende Untersuchung: Es wird geprüft, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den fairen Wettbewerb langfristig sicherzustellen.

Diese Maßnahme soll verhindern, dass europäische Hersteller durch unfaire Handelspraktiken aus China wirtschaftlich geschädigt werden und stellt sicher, dass faire Marktbedingungen in der EU bestehen bleiben.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf mobile Zugangstechnik aus China: Neuer Beschluss der EU

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/266 die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegen Importe von mobiler Zugangstechnik aus China präzisiert.

Der Beschluss ergänzt die Verordnung (EU) 2025/45 und korrigiert einen technischen Fehler. Die Regelung betrifft spezifische Unternehmen aus China, die in einer aktualisierten Liste aufgeführt sind, und stellt sicher, dass Antidumpingmaßnahmen korrekt angewendet werden. Ziel ist es, den fairen Wettbewerb auf dem europäischen Markt zu schützen.

Diese Maßnahmen sind Teil der europäischen Handelsstrategie und treten ab dem 12. Februar 2025 in Kraft. Unternehmen und Importeure sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen, um unnötige Handelsrisiken zu vermeiden.

Betroffene Unternehmen (Auswahl):

  • Lingong Heavy Machinery Co., Ltd.
  • Zoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd.
  • XCMG Fire Fighting Safety Equipment Co., Ltd.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 – LED-Bänder

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/289 vom 6. Februar 2025 die frühere Verordnung (EU) Nr. 708/2013 zur zolltariflichen Einreihung bestimmter Waren aufgehoben.

Diese Entscheidung betrifft vor allem LED-Bänder, deren zolltarifliche Einordnung überarbeitet wurde, um den internationalen Standards des Harmonisierten Systems (HS) gerecht zu werden.

Kernaussagen der Verordnung:

  1. Hintergrund der Entscheidung:

    • Die frühere Verordnung (EU) Nr. 708/2013 klassifizierte LED-Bänder als „andere Beleuchtungskörper“ unter dem KN-Code 9405 40 99.
    • Neue internationale Leitlinien der Weltzollorganisation (WZO) stufen ähnliche Waren wie flexible LED-Lichtbänder nun unter den HS-Kodex 8539.51 ein, was einer Klassifizierung als „LED-Module“ entspricht.
  2. Gründe für die Aufhebung:

    • Die frühere Einreihung entsprach nicht mehr den objektiven Merkmalen und technischen Definitionen, die inzwischen international harmonisiert wurden.
    • Ziel ist eine einheitliche Anwendung des Harmonisierten Systems innerhalb der EU und auf globaler Ebene.
  3. Bedeutung für Unternehmen:

    • Unternehmen, die mit LED-Lichtbändern handeln, müssen ihre Zollanmeldungen an die aktualisierten Kodierungen anpassen.
    • Eine fehlerhafte Einreihung könnte zu Verzögerungen oder rechtlichen Problemen bei Importen führen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Zollamtliche Erfassung von Einfuhren geschmolzenen Aluminiumoxids aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/260 vom 10. Februar 2025 Maßnahmen zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China beschlossen.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die europäische Industrie vor den negativen Auswirkungen von Dumpingpraktiken zu schützen. Das Verfahren wurde auf Basis der EU-Antidumpingverordnung (EU 2016/1036) initiiert und betrifft die Einfuhren von Aluminiumoxid, das unter spezifischen KN- und TARIC-Codes klassifiziert wird.

Wesentliche Punkte:

  1. Betroffene Waren: Es handelt sich um künstlichen Korund (geschmolzenes Aluminiumoxid), der unter bestimmten zolltariflichen Codes (KN und TARIC) erfasst wird. Ausgenommen sind bestimmte Varianten wie Sinterkorund oder Mischungen mit anderen Stoffen.

  2. Ziele der Maßnahme: Die Erfassung ermöglicht eine rückwirkende Erhebung von Zöllen, falls Dumpingpraktiken nachgewiesen werden. Die Kommission schätzt Dumpingspannen von bis zu 215 % und erhebliche Schädigungen der EU-Wirtschaft.

  3. Gültigkeitszeitraum: Die zollamtliche Erfassung ist bis zu neun Monate gültig, um ausreichend Daten für eine fundierte Antidumpingentscheidung zu sammeln.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

ATLAS – Einfuhr: TARIC/EZT – Problem mit Antidumping-Zusatzcodes für Cholinchlorid; Aufhebung der Teilnehmerinfo 0724/25 vom 31.01.2025 und 0712/25 vom 24.01.2025

Die EU-Kommission hat die Speicherung der betroffenen Antidumping-Maßnahmen im TARIC/EZT geändert. Somit wird der Workaround, der in den ATLAS-Teilnehmerinfo 0724/25 vom 31.01.2025 und 0712/2025 vom 24.01.2025 beschrieben wurde, aufgehoben.

Es ist nur der einschlägige Antidumping-Zusatzcode anzumelden.

Quelle: Zoll.de

Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025

Der Leitfaden zur Intrastat enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrahandelsstatistik (Intrastat) erforderlich sind, sowie zahlreiche Fälle und Beispiele. 

Rückwirkend zum 1. Januar wurden die Intrastat-Meldeschwellen für Importe aus der EU von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro und für Exporte in die EU von 500.000 Euro auf 1 Million Euro angehoben.
Der Bundestag hat am 30. Januar 2025 durch eine Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes die Voraussetzungen geschaffen, die Anpassungen der Meldeschwellen rückwirkend zum 1. Januar 2025 per Verordnung umzusetzen.

Konkret bedeutet dies, dass die Meldeschwellen für Importe in Deutschland von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro und für Exporte von 500.000 Euro auf 1 Million Euro erhöht wurden.

2025 gibt es, abgesehen von der wichtigen Erhöhung der Meldeschwellen, keine wesentlichen weiteren Änderungen in der Intrahandelsstatistik

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis) | 2025

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Mehrschichtiges verleimtes Brettschichtholz, so genanntes „Glulam“ – 4418 81 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 263. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 9. bis 11. Dezember 2024:

Warenbeschreibung:

Mehrschichtiges verleimtes Brettschichtholz, so genanntes „Glulam“, in rechteckigen Holzblöcken, bestehend aus mehreren Lagen, faserparallel zusammengeklebt und in der Längsrichtung teilweise keilverzinkt, vorgesehen zur Verwendung zum Bau von Carports, Gartenhäuschen, Holzmarkisen, Türen und Fenstern.

Einreihung:

Die Ware wird in die Unterposition 4418 81 00 eingereiht. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kfz-Gaseinbausatz für Verbrennungsmotoren – KN-Code 9032 89 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 263. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 9. bis 11. Dezember 2024:

Warenbeschreibung:

Ein Kfz-Gaseinbausatz für Verbrennungsmotoren, bestehend aus

– einem Steuergerät mit integrierter Software, mit einem Betriebsspannungsbereich von 12V bis 15V,

– einem Sensor zur Messung von Druck und Temperatur mittels Transducer,

– einer Gasfüllstandsanzeige und

– einem Kabelbaum.

Die Ware dient der automatischen Anpassung der Gasparameter (LPG/CNG) zur Gewähr-leistung des spezifischen Drucks, der Temperatur und des Volumens im Kraftstoffsystem des Motors, um sie auch bei Vorhandensein von Störsignalen auf einem stabilen Niveau zu halten.

Während des Betriebs analysiert das Steuergerät Parameter und Daten über das Kraftstoffsystem, die es vom Druck- und Temperatursensor und der Gasfüllstandsanzeige erhält, die es dann mit den geforderten Werten vergleicht. Bei Bedarf löst es dann den Betrieb anderer Einheiten aus, die die Zufuhr und Dosierung von Gas zum Motor regeln (im Auto vorhanden und nicht in diesem Bausatz enthalten). Die Druck- und Temperatursensoren sowie die Gasfüllstandanzeige sind somit Hilfskomponenten, die gleichwohl für das Funktionieren des Ganzen unerlässlich sind.

Der Kabelbaum dient zur Zuführung der Mess- und Steuersignale an das Steuergerät.

Die Steuerung und das gesamte System werden durch eine Software gesteuert, die in einem in das Gerät eingebetteten Mikrocontroller installiert ist (entweder zum Zeitpunkt der Gestellung oder nach dem Einbau des Bausatzes in ein Fahrzeug). Die Software ist auf den vorgesehenen Verwendungszweck beschränkt und gesichert, so dass eine Modernisierung der Algorithmen oder eine Anpassung zur Ausführung anderer Funktionen nicht möglich sind. Weiterlesen