Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Projektion von Diafilmen Unterhaltung von Kindern -,9503 00 99

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 263. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 9. bis 11. Dezember 2024:

Warenbeschreibung:

Ein für die Projektion von Diafilmen geeigneter Standbildprojektor, ohne Tonwiedergabe oder andere Funktionen, ohne Ventilator und mit einer Helligkeit von weniger als 130 lm, der zur Unterhaltung von Kindern bestimmt ist, indem er Märchen-Diafilme auf eine Leinwand projiziert.

Einreihung:

Die Ware ist gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als „anderes Spielzeug“ in die Unterposition 9503 00 99 einzureihen.

Begründung:

Aufgrund des geringen Leistungsvermögens und der begrenzten Funktionen sowie der Tatsache, dass der Projektor zur Unterhaltung von Kindern bestimmt ist, indem er Märchen-Diafilme auf eine Leinwand projiziert, hat das Gerät den Charakter eines Spielzeugs. Hiernach ist eine Einreihung in die Position 9008 gemäß der Anmerkung 1 k) zu Kapitel 90 ausgeschlossen.

(Stand: 05.02.2025)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 2930NEH01.01.2025
2.Position 4418NEH28.01.2025
3.Position 5603KN30.01.2025
4.Position 6210KN30.01.2025
5.Position 9032NEH28.01.2025
6.Position 9503NEH28.01.2025
7.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 05.02.2025)

Quelle: Zoll.de

 

Beitritt Georgien zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Beitritt mit Wirkung zum 1. Februar 2025

Mit Wirkung zum 1. Februar 2025 ist Georgien dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.

Damit wird es ab dem Datum möglich sein, gemeinsame Versandverfahren mit Georgien als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsstaat durchzuführen. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS, in Deutschland mittels der Fachanwendungen von ATLAS-Versand.

Quelle: Zoll.de

Vereinfachungen für die Anmeldung von Zubehör von Musikinstrumenten

Neue EU-Verordnung vereinfacht Zollanmeldung für Musikinstrumente und Zubehör

Die Europäische Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/218 wichtige Erleichterungen für die zollrechtliche Behandlung von tragbaren Musikinstrumenten und deren Zubehör eingeführt. Die Änderungen betreffen insbesondere die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr, wodurch Musiker, Künstler und Händler von schnelleren und vereinfachten Zollverfahren profitieren.

Durch die Anpassungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten nun für Zubehörteile wie Verstärker, Pedale oder Transportkoffer dieselben Zollvereinfachungen wie für die Instrumente selbst. Dies erleichtert den internationalen Transport und fördert eine reibungslose Abwicklung an den Grenzen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen und Künstler bei der rechtskonformen Umsetzung dieser neuen Regelungen und hilft, Prozesse effizient zu gestalten. Unser Expertenteam berät Sie umfassend zu den Auswirkungen der Verordnung und bietet maßgeschneiderte Lösungen für eine problemlose Zollabwicklung.

 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/218 DER KOMMISSION vom 29. November 2024 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 5.2.2025

Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(2)hat sich gezeigt, dass bestimmte Änderungen an dieser Delegierten Verordnung notwendig sind, um sicherzustellen, dass für von Reisenden mitgeführtes Zubehör von Musikinstrumenten die gleichen zollrechtlichen Vereinfachungen in Bezug auf die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung und die Wiederausfuhr gelten wie für die Musikinstrumente selbst.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumping – Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Waren an.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/141 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 30. Januar 2025.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7318 15 42 und 7318 15 48.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumping – Thermopapier mit Ursprung in Südkorea

Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen an.

Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABL. C vom 3. Februar 2025.

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 21. Oktober 2025 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Codes eingereiht: ex 4809 90 00, ex 4811 59 00 und ex 4811 90 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumping – Fahrradteile mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission aktualisiert die Liste der vom Antidumpingzoll befreiten Montagebetriebe.

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/110; ABl. L vom 31. Januar 2025.

Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die Europäische Kommission eine aktuelle Entscheidung zur Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

Geregelt sind folgende Fälle:

  • Parteien, die vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit sind (Art. 1);
  • Parteien, deren Antrag auf Befreiung zurzeit geprüft wird (Art. 2);
  • Parteien, für die eine Befreiung oder Aussetzung gilt und deren Bezugsangaben zu aktualisieren sind (Art. 3);
  • Parteien, deren Befreiung widerrufen wird (Art. 4).

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Warenverkehr mit Ländern, die am Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) teilnehmen

Kenia mit Wirkung vom 1. Januar 2027 aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen.

Gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2025/214 der Kommission vom 28. November 2024 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Kenia, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) L/2025/214,

Anhang II beinhaltet die Liste von APS-begünstigten Ländern, die nach der allgemeinen Regelung nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a begünstigt sind.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird am 1. Januar 2027 wirksam.

Amtsblatt (EU) L/2025/214

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Chile

Guidance-Document zum Interims-Handelsabkommen veröffentlicht.

Die Europäische Kommission hat, wie angekündigt ein Guidance-Document zum Interims-Handelsabkommen EU-Chile (ITA) veröffentlicht.

Hiermit werden die modernisierten Ursprungsregeln erläutert und präzisiert.

Dieser Leitfaden zur Anwendung der Ursprungsregeln wurde von einer speziellen Projektgruppe ausgearbeitet und ist daher nicht rechtsverbindlich.

EU-Chile Interim-Trade-Agreement 2024 Guidance-Document on rules of origin (in englischer Sprache)

Quelle: Zoll.de