Warenverkehr mit Chile

Mit dem Interims-Handelsabkommen werden ab 1. Februar 2025 die Ursprungsregeln des bisherigen Assoziierungsabkommens ersetzt.

Datum: 29.01.2025Thema: WuPDieses Interims-Handelsabkommen (ITA) wird am 1. Februar 2025 in Kraft treten. Die Ursprungsregeln sind in Kapitel 3 enthalten und entsprechen in weiten Teilen denen der modernen Freihandelsabkommen wie z.B. zwischen der EU und Neuseeland.

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ATLAS – Einfuhr: TARIC/EZT – Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln – 2. Aktualisierung

ATLAS-Teilnehmerinformation 0718/25

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Einfuhr: TARIC/EZT – Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln – 2. Aktualisierung.

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Quelle: Zoll.de

Antidumping/Antisubvention – Elektrofahrräder mit Ursprung China

Die Europäische Kommission verlängert die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/120; ABl. L vom 24. Januar 2025.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fahrräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingeführt: 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumping – Coils mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan

Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen an. Die Antidumpingmaßnahmen gelten auch auf Einfuhren aus der Türkei.

Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 23. Januar 2025.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 (TARIC-Codes 7219 11 00 10, 7219 1210 10, 7219 12 90 10, 7219 13 10 10, 7219 13 90 10, 7219 14 10 10, 7219 14 90 10, 7219 22 10 10, 7219 22 90 10, 7219 23 00 10, 7219 24 00 10, 7220 11 00 10 und 7220 12 00 10).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumping – Hebelmechaniken mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/100; ABl. L vom 21. Januar 2025.

Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 22. Januar 2025 ein. An den bisherigen Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Hebelmechaniken, die derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht wird: ex 8305 10 00 (TARIC-Code 8305 10 00 50).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

 

Veröffentlichung der neugefassten Verordnung (EU) 2025/41 („EU-Feuerwaffenverordnung“)

Am 22. Januar 2025 wurde die neugefasste Verordnung (EU) 2025/41 („EU-Feuerwaffenverordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Mit der Neufassung wird die bisher gültige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 grundlegend überarbeitet. Die neugefasste Verordnung finden Sie hier.

Wesentliche Ziele der Verordnung sind:

  • Die Neuregelung der Behandlung der Ausfuhr doppelt erfasster Güter (Güter, die sowohl von Anhang I der EU-Feuerwaffenverordnung als auch von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind) mit dem Ziel der überschneidungsfreien Abgrenzung der Anwendungsbereiche der EU-Feuerwaffenverordnung und nationalen Ausfuhrregelungen,
  • Einbeziehung bestimmter Kriegsschusswaffen der Kriegswaffenliste (Anlage § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG) (u. a. Nr. 29, Nr. 30, Nr. 50, Nr. 51 Kriegswaffenliste) in beschränkten Fallgestaltungen,
  • die Harmonisierung der Einfuhr von Feuerwaffen,
  • die Erhöhung der Transparenz und der Rückverfolgbarkeit durch die Einführung von Kennzeichnungspflichten,
  • die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten,
  • die Einführung eines elektronischen Lizenzierungssystems (ELS) auf EU-Ebene, welches die Mitgliedstaaten nutzen können oder die Anbindung bereits existierender elektronischer Antragssysteme der Mitgliedstaaten ermöglicht sowie
  • die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch einheitliche Anwendung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten der EU.

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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: mehrlagiges Tuch Einwegunterlage – KN-Code 3924 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 262. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 02.12. bis 03.12.2024:

Warenbeschreibung:

Ein mehrlagiges Tuch von ca. 100 cm (Breite) und 220 cm (Länge), das in Krankenwagen als Einwegunterlage für hygienische Zwecke verwendet wird. Das Tuch wird auf Tragbahren gelegt, damit sie nicht durch Körperflüssigkeiten kontaminiert wird, die von Notfallpatienten abgesondert werden. Durch die Verwendung eines besonders reißfesten Vliesstoffes wird es auch für den Patiententransfer verwendet. Dieses Produkt ist zusammengefaltet in einer Tasche aus bedruckter Kunststofffolie verpackt.

Die Struktur dieses mehrschichtigen Tuches ist wie folgt:

  1. a) Außenschicht aus weißem Vliesstoff aus synthetischen Fasern,
  2. b) absorbierende Schicht (Breite x Länge ca. 60 x 197 cm), bestehend aus:

¾     einer Lage Zellstoffpapier (Zellulosefasern),

¾     einer Schicht aus Cellulosefasern und Granulat aus Superabsorber-Polymer (SAP),

¾     einer Schicht Zellstoffpapier,

  1. c) eine Zwischenschicht aus einer dünnen, weißen Kunststofffolie,
  2. d) eine äußere Schicht aus weißem Vliesstoff aus synthetischen Fasern.

Die Schichten werden durch Kleben oder Pressen miteinander verbunden. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Aktives optisches Kabel – KN-Code 8544 70 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 260. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 2. Oktober 2024:

Warenbeschreibung:

Aktives optisches Kabel (AOC) HDMI 2.0.

Es handelt sich um ein Hybridkabel, dass 4 Glasfasern und 7 Kupferdrähte enthält. Es ist mit einem optoelektronischen Sender in einem 19-poligen HDMI-A-Stecker an einem Ende und einem optoelektronischen Empfänger in einem 19-poligen HDMI-A-Stecker am anderen Ende ausgestattet.

Das Kabel ermöglicht die Umwandlung eines elektrischen HDMI-Signals in ein optisches Signal und die Übertragung dieses Signals oder den Empfang eines optischen Signals und dessen Umwandlung in ein elektrisches Signal für die aktive, unidirektionale Übertragung über ein Glasfaserkabel.

Es wird zur Übertragung von Audio- und Videosignalen zwischen angeschlossenen Multimediageräten wie Computern, Laptops, NAS, Konsolen, Monitoren, Fernsehern und Projektoren verwendet. Es handelt sich um ein Kabel mit PVC-Außenmantel, hat eine Länge von 30 m und ist auf einer Kunststoffspule aufgewickelt.

Einreihung:

Die Ware ist als „Kabel aus optischen Fasern“ in den KN-Code 8544 70 00 einzureihen.

Begründung:

Eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten hat sich für eine Einreihung in die Position 8544 ausgesprochen. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sowohl der Wortlaut der Unterposition 8544 70 00 als auch die Erläuterungen zur Position 8544 als erfüllt angesehen werden.

(Stand: 22.01.2025)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3924NEH07.01.2025
2.Position 4818NEH07.01.2025
3.Position 8517NEH31.10.2024
4.Position 8544NEH31.10.2024
5.Kapitel 87KN13.01.2025
6.Position 8703GE-EuGH28.11.2024
7.Position 8713GE-EuGH28.11.2024
8.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 22.01.2025)