Regionales Übereinkommen

Die Matrix wurde aktualisiert.

Die Europäische Union veröffentlichte am 22. Januar 2025 im Amtsblatt (EU) C/2025/465 die Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

 

Antidumping/Antisubvention – Reifen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission verlängert die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/58; ABl. L vom 16. Januar 2025.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Benutzerhandbuch und Verfahrensanweisung Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA)

Das vorliegende Benutzerhandbuch soll Sie bei der Nutzung der Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) unterstützen.

Das Benutzerhandbuch ist zugleich die Verfahrensanweisung.Die IVVA ist in das Zoll-Portal der Zollverwaltung integriert. Über das Zoll-Portal und die IVVA können Sie online bestimmte Anträge, Anzeigen und Anmeldungen abgeben sowie über die Postkorbfunktion des Zoll-Portals Ihnen bekannt zu gebende Schreiben der Zollverwaltung (Erlaubnisse, Bescheide, Nachfragen etc.) abrufen.

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Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: trinkfertiges alkoholfreies Getränk mit einem Alkoholgehalt von weniger als 0,5 Volumenprozent, fermentiert und mit Kohlensäure versetzt – KN-Code 2202 99 19

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 262. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 3. Dezember 2024:

Warenbeschreibung:

Ein trinkfertiges alkoholfreies Getränk mit einem Alkoholgehalt von weniger als 0,5 Volumenprozent, das durch Aufbrühen eines Tees aus Wasser, grünem Tee, Zucker, getrockneten Mango-, Vanille- und Brombeerblättern hergestellt und nach Zugabe einer Bakterien- und Hefekultur sowie von Kombucha (10% vol) fermentiert und mit Kohlensäure versetzt wird. Weiterlesen

Benutzerhandbuch und Verfahrensanweisung -Onlinehilfe- Internet- Verbrauch- und Verkehrsteuer- Anwendung (IVVA)

Das vorliegende Benutzerhandbuch soll Sie bei der Nutzung der Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) unterstützen. Das Benutzerhandbuch ist zugleich die Verfahrensanweisung.

Die IVVA ist in das Zoll-Portal der Zollverwaltung integriert. Über das Zoll-Portal und die IVVA können Sie online bestimmte Anträge, Anzeigen und Anmeldungen abgeben sowie über die Postkorbfunktion des Zoll-Portals Ihnen bekannt zu gebende Schreiben der Zollverwaltung (Erlaubnisse, Bescheide, Nachfragen etc.) abrufen.

Die in der IVVA erzeugten Anträge, Anzeigen und Anmeldungen werden mittels einer Schnittstelle an das verwaltungsinterne IT-Fachverfahren MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs) übergeben.

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Quelle: Zoll.de

Antidumping – Polyvinylalkohole mit Ursprung in China

Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen an.

Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 14. Januar 2025.

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Polyvinylalkohol, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4%igen wässrigen Lösung bei 20°C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 3905 30 0

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 30. September 2025 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumping – Verzinnte Erzeugnisse mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/81 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 14. Januar 2025.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von verzinnten Flacherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnisse), auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: K7210 11 00, 7210 12, ex 7210 70, 7210 90 40, ex 7210 90 80, 7212 10 und ex 7212 40 (TARIC-Codes 7210 70 10 15, 7210 70 80 20, 7210 70 80 92, 7210 90 80 20, 7212 40 20 10, 7212 40 80 12, 7212 40 80 30, 7212 40 80 80 und 7212 40 80 85).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1704NEH07.01.2025
2.Position 1904NEH07.01.2025
3.Position 2202NEH07.01.2025
4.Position 8529GE – national13.01.2025
5.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 15.01.2025)

Quelle: Zoll.de