Verbindliche Ursprungsauskunft

Liste der von den Mitgliedstaaten und vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland benannten Behörden, bei denen Anträge auf verbindliche Ursprungsauskünfte eingehen oder die verbindliche Ursprungsauskünfte erteilen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumping – Titandioxid mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/4 der Kommission vom 17. Dezember 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 9. Januar 2025.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2823 00 00 und 3206 11 00 (TARIC-Codes 2823 00 00 10, 2823 00 00 30, 3206 11 00 10 und 3206 11 00 30).

Befreit sind Einfuhren, wenn sie zur Verwendung bei der Herstellung weißer Druckfarben eingeführt wird (Endverwendung).

Antidumping – mobile Zugangstechniken mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 der Kommission vom 8. Januar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 9. Januar 2025.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8427 10 10 , ex 8427 20 19 , ex 8428 90 90 , ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes: 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10).

Ausgenommen sind einzelne, gesondert gestellte Komponenten und Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

 

Warenverkehr mit Chile

Mit dem Interimshandelsabkommen wird ab 1. Februar 2025 das bisherige Assoziierungsabkommen ersetzt und das REX-System eingeführt.

Die Europäische Union veröffentlichte am 30. Juli 2024 im Amtsblatt (EU) L 2024/1759 das Fortgeschrittene Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits.

In diesem Rahmenabkommen ist das Kapitel 10 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren“ enthalten.

Mit dem Interimshandelsabkommen (ITA), veröffentlicht im Amtsblatt (EU) L/2024/2953, treten diese Ursprungsregeln (in Kapitel 3 enthalten) am 1. Februar 2025 in Kraft. Damit werden ab diesem Zeitpunkt folgende Änderungen gelten: Weiterlesen

ATLAS – Einfuhr, ATLAS – Ausfuhr, ATLAS – Versand

Allgemeine Hinweise zur Anmeldung von TARIC Codierungen für fluorierte Treibhausgase (F-Gas) und ozonabbauende Stoffe (ODS)

In den folgenden Übersichten werden für die Bereiche F-Gas und ODS einzelne Codierungen zusätzlich erläutert, sofern dies erforderlich erscheint. Erläuterungen sind i.d.R. dann unterblieben, wenn der jeweilige Langtext der Codierung selbsterklärend ist.
Die neue Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase ist am 11. März 2024 in Kraft getreten und ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 517/2024.

Die neue Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen ist am 11. März 2024 in Kraft getreten und ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1005/2009.

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Quelle: Zoll.de

Warenverkehr im Pan-Europa-Mittelmeerraum – Ursprungsnachweise

Die Anforderungen an elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise wurden in das Regionale Übereinkommen aufgenommen.

Die Europäische Union veröffentlichte am 9. Januar 2025 im Amtsblatt (EU) L/2025/16 den Beschluss Nr. 1/2024 des gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 12. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses betreffend die Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Rahmen des ab dem 1. Januar 2025 geltenden Übereinkommens. Weiterlesen