ATLAS – Einfuhr TARIC/EZT – Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa- Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln – Aktualisierung

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Einfuhr: TARIC/EZT – Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln – Aktualisierung.

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Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Chile – Präferenzen

Mit dem Interimshandelsabkommen wird ab 1. Februar 2025 das bisherige Assoziierungsabkommen ersetzt und das REX-System eingeführt.

 

Die Europäische Union veröffentlichte am 30. Juli 2024 im Amtsblatt (EU) L 2024/1759 das Fortgeschrittene Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits.

In diesem Rahmenabkommen ist das Kapitel 10 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren“ enthalten. Weiterlesen

Zollaussetzungen und Zollkontingente

Änderungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Januar 2025.

Aussetzungen: Verordnung (EU) 2024/3211; ABl. L vom 27. Dezember 2024.

Kontingente: Verordnung (EU) 2024/3213; ABl. L vom 19. Dezember 2024.

Die Aussetzungen und Kontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst. Die Kommission hat die aktuellen Änderungen zum 1. Januar 2025 veröffentlicht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln am 1. Januar 2025

Regionales Übereinkommen

Weitere aktuelle Informationen über das Inkrafttreten des revidierten Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln am 1. Januar 2025 sowie neue Übergangsregeln ab dem 1. Januar 2025

Vermerk „REVISED RULES

Bis zum 31. Dezember 2025 müssen bei Warenverkehren mit Vertragsstaaten, die die Übergangsregeln anwenden (Status CR), die nach dem revidierten RÜ ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Feld 7 sowie Ursprungserklärungen am Ende den Vermerk „REVISED RULES in englischer Sprache enthalten.

Für die Einfuhr wurden beim Antrag auf Zollpräferenz folgende neue Unterlagencodierungen hierfür eingeführt:

U078 = Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die in Feld 7 den Vermerk „REVISED RULES“ in englischer Sprache enthält

U079 = Ursprungserklärung, die am Ende den Vermerk „REVISED RULES“ in englischer Sprache enthält

Präferenznachweise, die im Jahr 2025 beantragt oder ausgestellt werden und fälschlicherweise den Vermerk „TRANSITIONAL RULES“ anstelle von „REVISED RULES“ beinhalten, sollen nicht abgelehnt werden.

Des Weiteren können auch Präferenznachweise, die fälschlicherweise den Vermerk „REVISED RULES“ tragen, obwohl der Vertragsstaat ausschließlich das revidierte RÜ anwendet (Status R), anerkannt werden.

Kumulierung – Durchlässigkeit

Für Warenverkehre, bei welchen die Übergangsregeln angewendet werden (Status CR) gilt folgendes:

  • Waren der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems, für welche vor dem 1. Januar 2026 Präferenznachweise nach den bisherigen (alten) RÜ oder alten Protokollen ausgefertigt wurden (also nicht den Vermerk „REVISED RULES“ enthalten), können für eine Kumulierung im Rahmen des revidierten RÜs verwendet werden.
  • Umgekehrt ist dies nicht möglich! Das bedeutet, dass Waren mit Präferenznachweisen mit dem Vermerk „REVISED RULES“ nicht für eine Kumulierung im Rahmen des bisherigen (alten) RÜs verwendet werden können.

Lieferantenerklärungen ab 1. Januar 2025

Bei Lieferantenerklärungen hat die Europäische Kommission angekündigt, die gesetzliche Grundlage im UZK-IA entsprechend anzupassen. Den Wirtschaftsbeteiligten wird empfohlen, bis zur Anpassung der Rechtsgrundlage in sinngemäßer Anwendung der Übergangsregeln zum revidierten RÜ auch auf Lieferantenerklärungen für Waren, welche den Ursprung nach dem revidierten RÜ erlangen, den Vermerk „REVISED RULES“ aufzubringen.

Lieferantenerklärungen, die im Jahr 2025 versehentlich den Vermerk „TRANSITONAL RULES“ anstelle von „REVISED RULES“ beinhalten, sollen als ursprungsbegründende Unterlage für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen im Rahmen des revidierten RÜ anerkannt werden.

Für Lieferantenerklärungen, die im Jahr 2025 keinen Vermerk beinhalten, soll angenommen werden, dass der Ursprung nach den Regeln des alten RÜ erlangt wurde.

Die Europäische Kommission hat ausführliche Leitlinien zur Anwendung der Übergangsregeln in englischer Sprache auf ihrer Webseite veröffentlicht.

LeitlinienPDF | 3 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Die Auskunftsdatenbank WuP online wird zeitnah nach dem 1. Januar 2025 aktualisiert. Bis dahin kann zur Prüfung, ob der Ursprung nach dem revidierten RÜ erlangt wird, die Verarbeitungsliste der bis 1. Januar 2025 alternativ geltenden Übergangsregeln der Anlange A herangezogen werden. Diese entsprechen dem revidierten RÜ und sind in WuP online eingepflegt.

Zoll.de

Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle – Änderung und Neubekanntgabe von Allgemeinen Genehmigungen

Mit den neuen Maßnahmen werden diverse Allgemeine Genehmigungen (AGGen) erweitert. Zudem werden im Bereich der Dual-Use-Güter zwei neue Allgemeine Genehmigungen erlassen. Dieses vierte Maßnahmenpaket ergänzt die bisherigen Maßnahmenpakete.

Die Änderungen sowie die beiden neuen Allgemeinen Genehmigungen treten am 15. Januar 2025 in Kraft. Die geänderten Allgemeinen Genehmigungen des BAFA gelten weiterhin bis zum 31. März 2025. Die zwei neuen Allgemeinen Genehmigungen gelten bis zum 31. März 2026.

Die Neuerungen im Bereich der Rüstungsgüter

Die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen Nr. 25 und Nr. 33 wurden überarbeitet.

Im Einzelnen:

Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

Mit Bekanntgabe vom 17. Dezember 2024 wird in Abschnitt II die Nummer 4.19 um Güter erweitert, die im Rahmen einer Ertüchtigungsmaßnahme der Bundesregierung ausgeführt und verbracht werden, sofern die Ausfuhr oder Verbringung auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsmaßnahme erfolgt und dieser Zusammenhang aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag durch eine Referenz auf die konkrete Ertüchtigungsmaßnahme hervorgeht oder falls dies nicht der Fall ist, dies vom zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.

Zudem wird in Abschnitt II Nummer 6.2 der Meldezeitraum für die Fallgruppe 4.19 auf monatliche Meldepflichten angepasst.

Hinweis: Im Übrigen gilt weiterhin, dass Meldepflichten bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 lediglich im Zusammenhang mit der Fallgruppe 4.19 bestehen. Bei Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 in allen anderen Fallgruppen ist weiterhin keine Meldung erforderlich. Weiterlesen

Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Download (öffnet in neuem Fenster) PDF | 3 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Dienstleistung „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement“ Release 5.0

Veränderungen in der Dienstleistung „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“ mit dem Release 5.0

Ab dem 12. Februar 2025 wird der Funktionsumfang und der Aufbau der Dienstleistung „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“ mit dem Release 5.0 erweitert und verändert. Um die Übersichtlichkeit und die Benutzbarkeit der Dienstleistung zu verbessern, wird die Zertifikatsverwaltung aus den ursprünglichen Anwendungen „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“ und „EU-Trader-Portal – Conformance“ herausgelöst und in die separate Dienstleistung „Zertifikatsverwaltung für B2A“ überführt. Die Anwendung „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“ wird umbenannt zu „EU-Trader-Portal, CBAM-Portal“. Weiterlesen