Regionales Übereinkommen
Weitere aktuelle Informationen über das Inkrafttreten des revidierten Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln am 1. Januar 2025 sowie neue Übergangsregeln ab dem 1. Januar 2025
Vermerk „REVISED RULES„
Bis zum 31. Dezember 2025 müssen bei Warenverkehren mit Vertragsstaaten, die die Übergangsregeln anwenden (Status CR), die nach dem revidierten RÜ ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Feld 7 sowie Ursprungserklärungen am Ende den Vermerk „REVISED RULES„ in englischer Sprache enthalten.
Für die Einfuhr wurden beim Antrag auf Zollpräferenz folgende neue Unterlagencodierungen hierfür eingeführt:
U078 = Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die in Feld 7 den Vermerk „REVISED RULES“ in englischer Sprache enthält
U079 = Ursprungserklärung, die am Ende den Vermerk „REVISED RULES“ in englischer Sprache enthält
Präferenznachweise, die im Jahr 2025 beantragt oder ausgestellt werden und fälschlicherweise den Vermerk „TRANSITIONAL RULES“ anstelle von „REVISED RULES“ beinhalten, sollen nicht abgelehnt werden.
Des Weiteren können auch Präferenznachweise, die fälschlicherweise den Vermerk „REVISED RULES“ tragen, obwohl der Vertragsstaat ausschließlich das revidierte RÜ anwendet (Status R), anerkannt werden.
Kumulierung – Durchlässigkeit
Für Warenverkehre, bei welchen die Übergangsregeln angewendet werden (Status CR) gilt folgendes:
- Waren der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems, für welche vor dem 1. Januar 2026 Präferenznachweise nach den bisherigen (alten) RÜ oder alten Protokollen ausgefertigt wurden (also nicht den Vermerk „REVISED RULES“ enthalten), können für eine Kumulierung im Rahmen des revidierten RÜs verwendet werden.
- Umgekehrt ist dies nicht möglich! Das bedeutet, dass Waren mit Präferenznachweisen mit dem Vermerk „REVISED RULES“ nicht für eine Kumulierung im Rahmen des bisherigen (alten) RÜs verwendet werden können.
Lieferantenerklärungen ab 1. Januar 2025
Bei Lieferantenerklärungen hat die Europäische Kommission angekündigt, die gesetzliche Grundlage im UZK-IA entsprechend anzupassen. Den Wirtschaftsbeteiligten wird empfohlen, bis zur Anpassung der Rechtsgrundlage in sinngemäßer Anwendung der Übergangsregeln zum revidierten RÜ auch auf Lieferantenerklärungen für Waren, welche den Ursprung nach dem revidierten RÜ erlangen, den Vermerk „REVISED RULES“ aufzubringen.
Lieferantenerklärungen, die im Jahr 2025 versehentlich den Vermerk „TRANSITONAL RULES“ anstelle von „REVISED RULES“ beinhalten, sollen als ursprungsbegründende Unterlage für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen im Rahmen des revidierten RÜ anerkannt werden.
Für Lieferantenerklärungen, die im Jahr 2025 keinen Vermerk beinhalten, soll angenommen werden, dass der Ursprung nach den Regeln des alten RÜ erlangt wurde.
Die Europäische Kommission hat ausführliche Leitlinien zur Anwendung der Übergangsregeln in englischer Sprache auf ihrer Webseite veröffentlicht.
LeitlinienPDF | 3 MB | Datei ist nicht barrierefrei
Die Auskunftsdatenbank WuP online wird zeitnah nach dem 1. Januar 2025 aktualisiert. Bis dahin kann zur Prüfung, ob der Ursprung nach dem revidierten RÜ erlangt wird, die Verarbeitungsliste der bis 1. Januar 2025 alternativ geltenden Übergangsregeln der Anlange A herangezogen werden. Diese entsprechen dem revidierten RÜ und sind in WuP online eingepflegt.
Zoll.de