Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Antidumping – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien; ABl. L vom 16. Dezember 2024.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig, mit Ursprung in Indien.
Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544700010 und 8544700091).
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024.
Kombinierte Nomenklatur – Sitzsack : 6307 90 98
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/3133 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 16.12.2024
Warenbezeichnung:
Eine rechteckige Ware mit Abmessungen von etwa 185 cm × 132 cm, bestehend aus einem dicken, dicht gewebten, einfarbigen Spinnstofferzeugnis aus Chemiefasern (100 % Polyester) in Form einer (zum Befüllen bestimmten) Hülle für ein rechteckiges riesiges Kissen (sogenannter Sitzsack).
Die Ware ist an den Seiten mit breit abgesteppten Kanten versehen. An den vier Ecken der abgesteppten Kanten sind vier Metallösen angebracht; jeweils zwei weitere Metallösen sind an den beiden längeren abgesteppten Kanten angebracht (etwa im Abstand von einem Viertel der Seitenlänge, gemessen von der Ecke).
Die Ware ist mit einer Reißverschlussöffnung versehen, damit sie befüllt werden kann.
Die Ware wird zusammen mit zwei verstellbaren Gurtbändern gestellt, die aus demselben Spinnstoff wie die Hauptware bestehen und an denen jeweils an beiden Enden ein Karabinerhaken angebracht ist. Die Gurtbänder sind so gestaltet, dass sie mithilfe der Karabinerhaken an den Metallösen befestigt werden können, um auf diese Weise einen Teil des Kissens anzuheben. Weiterlesen
Kombinierte Nomenklatur – Reinigungstücher – 3307 90 00.
Die Europäische Kommission hebt eine Einreihungsentscheidung auf.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3126; ABl. L vom 16. Dezember 2024.
Die EU-Kommission hebt diese Einreihungsentscheidung auf. Hintergrund ist ein Einreihungsavis der Weltzollorganisation (Einreihungsavis 3307.90/4 ). Dieses sieht eine Einreihung einer sehr ähnlichen Ware als „zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel“ in die HS-Unterposition 3307 90 vor. Die entspricht dem KN-Code 3307 90 00.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024.






