Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Neufassung der Bekanntmachungen zu Endverbleibserklärung nebst Muster
Mit den Bekanntmachungen vom 31. Oktober 2024, die am 9. Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden und am heutigen Tag in Kraft treten, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bisherigen Bekanntmachungen vom 1. August 2017 überarbeitet und aktualisiert. Die alten Bekanntmachungen treten rechtlich außer Kraft.
Im Vergleich zu den bisher gültigen Bekanntmachungen wurden insbesondere die Anforderungen an die Unterschriften und die Aufbewahrung der Endverbleibserklärungen aktualisiert. Folgende zwei Formen der Unterschrift durch den Endverwender werden vom BAFA akzeptiert:
- Handschriftliche Unterschrift oder
- Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Art. 26 der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014).
Nicht mehr erforderlich ist zudem die Einreichung der Original-Endverbleibserklärung im Rahmen der Antragstellung. Es genügt zukünftig die Einreichung einer digitalen Kopie der Endverbleibserklärung beim BAFA im Rahmen der Antragstellung. Diese digitale Kopie ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Weiterlesen







