Neufassung der Bekanntmachungen zu Endverbleibserklärung nebst Muster

Mit den Bekanntmachungen vom 31. Oktober 2024, die am 9. Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden und am heutigen Tag in Kraft treten, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bisherigen Bekanntmachungen vom 1. August 2017 überarbeitet und aktualisiert. Die alten Bekanntmachungen treten rechtlich außer Kraft.

Im Vergleich zu den bisher gültigen Bekanntmachungen wurden insbesondere die Anforderungen an die Unterschriften und die Aufbewahrung der Endverbleibserklärungen aktualisiert. Folgende zwei Formen der Unterschrift durch den Endverwender werden vom BAFA akzeptiert:

  1. Handschriftliche Unterschrift oder
  2. Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Art. 26 der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014).

Nicht mehr erforderlich ist zudem die Einreichung der Original-Endverbleibserklärung im Rahmen der Antragstellung. Es genügt zukünftig die Einreichung einer digitalen Kopie der Endverbleibserklärung beim BAFA im Rahmen der Antragstellung. Diese digitale Kopie ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Weiterlesen

Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Download (öffnet in neuem Fenster) PDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Inhaltliche Anpassungen des Handbuchs goAML Web Portal und der zugehörigen Anlagen 2 und 3

Das goAML Handbuch wurde zum 1. Dezember 2024 in Teilen inhaltlich überarbeitet und ergänzt.

Detaillierte Hinweise zu den Anpassungen sind den Versionshinweisen zu Beginn des goAML Web Handbuches zu entnehmen.
Zeitgleich wurde die Anlage 2 überarbeitet und mit Anlage 3 zusammengefasst.

Tutorial „Registrierung“ der Verpflichteten in goAML

Tutorial „Registrierung“ der Verpflichteten in goAML

Erforderliche Dokumente

Registrierung – Erforderliche Dokumente für die Registrierung in goAML WebPDF | 24 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Handbuch goAML Web Portal

Handbuch goAML Web Portal (Stand: 01.12.2024)PDF | 5 MB | Datei ist nicht barrierefrei
Anlage 1 „Bedingte Pflichtfelder“PDF | 361 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Anlage 4 „Berechtigungen, Benutzerrollen“PDF | 259 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Anlage 5 „Erfassung von Kryptotransaktionen“PDF | 544 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Release Notes goAML 5.2PDF | 3 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Weitere Hinweise und ergänzende Merkblätter

Hinweise der Financial Intelligence Unit – Registrierung (Stand: April 2024)PDF | 296 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Registrierung – Erforderliche Dokumente für die Registrierung in goAML WebPDF | 24 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Formular 033571 „Anlage zum Antrag auf Registrierung für das IT-Verfahren goAML; Beauftragung – FIU -„
Hinweise der Financial Intelligence Unit – Meldungsabgabe, Sonstiges (Stand: März 2024)PDF | 315 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Merkblatt „Allgemeine Anforderungen an die Darstellung des Sachverhaltes – Finanzsektor“ (Stand: November 2023)PDF | 350 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Merkblatt „Allgemeine Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts – Nichtfinanzsektor“ (Stand: November 2023)PDF | 332 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Quelle: Zoll.de

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025

Das „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, Ausgabe 2025“ (WA 2025) tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt die Ausgabe 2024 (WA 2024). Das WA dient der Klassifizierung der Waren für die Statistik des Warenverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Intrahandel) und mit den Drittländern (Extrahandel) und ist damit die Grundlage für die Darstellung von Außenhandelsergebnissen in tiefer fachlicher Gliederung.

Die Ausgabe 2025 enthält eine Reihe von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur gültig ab dem 1. Januar 2025.

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Gegenüberstellung der geänderten Warennummern 2025 zu 2024

Sämtliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr 2024 sind in dieser Unterlage als PDF-Fassung aufgeführt. Eine Liste der geänderten Warennummern 2025 zu 2024 im xlsx-Dateiformat wird zusätzlich bereitgestellt.

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Pipettenspitzen aus durchsichtigem Polypropylen –

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/3020 DER KOMMISSION vom 29. November 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 6.12.2024

Warenbeschreibung:

So genannte Pipettenspitzen aus durchsichtigem Polypropylen, bestehend aus einem zylindrischen Körper mit konischer Spitze in verschiedenen Durchmessern und von unterschiedlicher Länge.
Die Pipettenspitzen sind austauschbare Einwegkomponenten, die in Pipettierapparaten oder automatisierten Dosiersystemen (Dosierrobotern) eingesetzt werden können.
Diese Waren sind für den Einsatz in verschiedenen spezifischen Diagnose- und Forschungsanwendungen konzipiert, um kleine, präzise Flüssigkeitsmengen genau und gleichmäßig zu übertragen.

Begründung :

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90und 3926 90 97.
Obwohl die Pipettenspitzen ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit Pipettierapparaten oder automatisierten Dosiersystemen der Position 8479bestimmt sind und in erheblichem Maße zur Aufnahme und präzisen Dosierung der Flüssigkeiten beitragen, können sie nicht als Teile dieser Apparate betrachtet werden, da es sich bei ihnen um austauschbare Einwegkomponenten handelt.
Auch wenn ein Pipettierapparat oder ein automatisiertes Dosiersystem ihre Funktion ohne die Pipettenspitzen nicht erfüllen können, steht dennoch fest, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren dieser Apparate nicht vom Vorhandensein der Pipettenspitzen abhängt. Folglich ist eine Einreihung in die Position 8479als Teil eines Pipettierapparates ausgeschlossen. (Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Juli 2012in der Rechtssache C-336/ 11, Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe GmbH u. a., ECLI:EU:C:2012:500, Rn. 35-39).
Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind die Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als Waren aus Kunststoffen in die Position 3926einzureihen.
Die Waren sind daher als andere Waren aus Kunststoffen in die Unterposition 3926 90 97einzureihen.

Einreihung
(KN-Code)

3926 90 97

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024.

Antidumping – Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 6. Dezember 2024.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024.