Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: trinkfertiges alkoholfreies Getränk mit einem Alkoholgehalt von weniger als 0,5 Volumenprozent, fermentiert und mit Kohlensäure versetzt – KN-Code 2202 99 19

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 262. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 3. Dezember 2024:

Warenbeschreibung:

Ein trinkfertiges alkoholfreies Getränk mit einem Alkoholgehalt von weniger als 0,5 Volumenprozent, das durch Aufbrühen eines Tees aus Wasser, grünem Tee, Zucker, getrockneten Mango-, Vanille- und Brombeerblättern hergestellt und nach Zugabe einer Bakterien- und Hefekultur sowie von Kombucha (10% vol) fermentiert und mit Kohlensäure versetzt wird.

Einreihung/Begründung:

Die Ware wird in den KN-Code 2202 99 19 eingereiht, gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Kapitel 22, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 22 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2202 und 2202 99 und 2202 99 19.

Eine Einreihung in den KN-Code 2202 10 00 als „Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen“ ist ausgeschlossen, da das Erzeugnis einem Gärungsprozess unterzogen wurde, der seinen Charakter wesentlich verändert hat. Daher kann das daraus resultierende Produkt nicht als aromatisiertes, gesüßtes Wasser angesehen werden, sondern als ein anderes nichtalkoholisches Getränk.

(Stand: 15.01.2025)

Quelle: Zoll.de