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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: mehrlagiges Tuch Einwegunterlage – KN-Code 3924 90 00
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 262. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 02.12. bis 03.12.2024:
Warenbeschreibung:
Ein mehrlagiges Tuch von ca. 100 cm (Breite) und 220 cm (Länge), das in Krankenwagen als Einwegunterlage für hygienische Zwecke verwendet wird. Das Tuch wird auf Tragbahren gelegt, damit sie nicht durch Körperflüssigkeiten kontaminiert wird, die von Notfallpatienten abgesondert werden. Durch die Verwendung eines besonders reißfesten Vliesstoffes wird es auch für den Patiententransfer verwendet. Dieses Produkt ist zusammengefaltet in einer Tasche aus bedruckter Kunststofffolie verpackt.
Die Struktur dieses mehrschichtigen Tuches ist wie folgt:
- a) Außenschicht aus weißem Vliesstoff aus synthetischen Fasern,
- b) absorbierende Schicht (Breite x Länge ca. 60 x 197 cm), bestehend aus:
¾ einer Lage Zellstoffpapier (Zellulosefasern),
¾ einer Schicht aus Cellulosefasern und Granulat aus Superabsorber-Polymer (SAP),
¾ einer Schicht Zellstoffpapier,
- c) eine Zwischenschicht aus einer dünnen, weißen Kunststofffolie,
- d) eine äußere Schicht aus weißem Vliesstoff aus synthetischen Fasern.
Die Schichten werden durch Kleben oder Pressen miteinander verbunden.
Einreihung/Begründung:
Die Ware ist als „Kabel aus optischen Fasern“ in den KN-Code 8544 70 00 einzureihen.
Begründung:
Ein mehrschichtiges absorbierendes Tuch aus Papiermaterialien, das superabsorbierende Polymere (SAP) enthält und in Krankenwagen als Einwegunterlage für hygienische Zwecke verwendet wird, wird in den KN-Code 3924 90 00 eingereiht.
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 90 00.
Eine Einreihung in die Position 4818 als „Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Krankenhaus, zu hygienischen Zwecken, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern“ ist ausgeschlossen, da die Ware superabsorbierende Polymere (SAP) enthält und somit die Hauptfunktion der Ware die Rückhaltung wässriger Flüssigkeiten durch das SAP ist (siehe auch KN-Erläuterungen zu Unterposition 3924 90 00 und Unterpositionen 4818 90 10 und 4818 90 90).
(Stand: 22.01.2025)
Quelle: Zoll.de