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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Aktives optisches Kabel – KN-Code 8544 70 00
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 260. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 2. Oktober 2024:
Warenbeschreibung:
Aktives optisches Kabel (AOC) HDMI 2.0.
Es handelt sich um ein Hybridkabel, dass 4 Glasfasern und 7 Kupferdrähte enthält. Es ist mit einem optoelektronischen Sender in einem 19-poligen HDMI-A-Stecker an einem Ende und einem optoelektronischen Empfänger in einem 19-poligen HDMI-A-Stecker am anderen Ende ausgestattet.
Das Kabel ermöglicht die Umwandlung eines elektrischen HDMI-Signals in ein optisches Signal und die Übertragung dieses Signals oder den Empfang eines optischen Signals und dessen Umwandlung in ein elektrisches Signal für die aktive, unidirektionale Übertragung über ein Glasfaserkabel.
Es wird zur Übertragung von Audio- und Videosignalen zwischen angeschlossenen Multimediageräten wie Computern, Laptops, NAS, Konsolen, Monitoren, Fernsehern und Projektoren verwendet. Es handelt sich um ein Kabel mit PVC-Außenmantel, hat eine Länge von 30 m und ist auf einer Kunststoffspule aufgewickelt.
Einreihung:
Die Ware ist als „Kabel aus optischen Fasern“ in den KN-Code 8544 70 00 einzureihen.
Begründung:
Eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten hat sich für eine Einreihung in die Position 8544 ausgesprochen. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sowohl der Wortlaut der Unterposition 8544 70 00 als auch die Erläuterungen zur Position 8544 als erfüllt angesehen werden.
(Stand: 22.01.2025)
Quelle: Zoll.de