Durchführungsverordnung (EU) 2025/376 des Rates vom 24. Februar 2025

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/376 des Rates vom 24. Februar 2025 setzt die Verordnung (EU) 2023/2147 um, die restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen vorsieht, die die politische Stabilität und den Übergang in Sudan gefährden.

Wichtige Punkte der Verordnung:

  • Überprüfung der Sanktionen: Zwei Personen wurden von der Sanktionsliste gestrichen, da sie nicht mehr als Bedrohung für den politischen Übergang in Sudan angesehen werden.
  • Hintergrund: Die Sanktionen wurden ursprünglich auf Basis einer Resolution des UN-Sicherheitsrats (1591/2005) verhängt.
  • Aktualisierung der EU-Sanktionsliste: Der Anhang der Verordnung (EU) 2023/2147 wurde entsprechend geändert.
  • Ziel: Unterstützung eines stabilen politischen Übergangs in Sudan durch gezielte Sanktionen gegen Einzelpersonen und Organisationen.

Diese Verordnung ist für alle EU-Mitgliedstaaten unmittelbar bindend und tritt einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Restriktive Maßnahmen gegen Syrien.

Die Verordnung (EU) 2025/407 des Rates vom 24. Februar 2025 ändert die bestehende Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien. Die Änderungen basieren auf einer Neubewertung der politischen Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes. Ziel der neuen Regelungen ist es, die wirtschaftliche Erholung, den Wiederaufbau und die humanitäre Hilfe in Syrien zu erleichtern.

Wichtige Punkte der Verordnung:

  • Lockerung von Sanktionen: Mehrere restriktive Maßnahmen werden vorübergehend ausgesetzt, darunter das Einfrieren von Vermögenswerten und Handelsbeschränkungen.
  • Förderung des Wiederaufbaus: Investitionen, wirtschaftliche Unterstützung und Handel mit Syrien werden teilweise erleichtert.
  • Humanitäre Hilfe: Die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wird ermöglicht.
  • Internationale Zusammenarbeit: Die Maßnahmen stehen im Einklang mit den Grundsätzen der UN-Resolution 2254 (2015) zur politischen Stabilisierung Syriens.
  • Weitergehende Prüfung: Die EU wird die Entwicklungen in Syrien kontinuierlich beobachten und die Sanktionen bei Bedarf erneut bewerten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Hinweise zur Anmeldung von TARIC Codierungen für fluorierte Treibhausgase (F-Gas) und ozonabbauende Stoffe (ODS)

ATLAS-Teilnehmerinformation 0742/25

Aktualisierung der ATLAS-Info 700/25, die hiermit aufgehoben wird. (alle Änderungen sind nachfolgend kursiv dargestellt)
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass im Bereich Ausfuhr Änderungen bei den Codierungen Y121, Y163, Y798 und Y799 erforderlich waren. Die mitzuteilenden Mengen sind ab sofort im Datenfeld „Referenznummer“ statt „Detail“ anzugeben.

Quelle: Zoll.de

ATLAS – Ausfuhr: Fluorierte Treibhausgase (F-Gas) und Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ODS-Waren)

ATLAS-Teilnehmerinformation 0736/25

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Ausfuhr: Fluorierte Treibhausgase (F-Gas) und Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ODS-Waren).

Gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase müssen Ausführer von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, über eine gültige Registriernummer im sog. F-Gas-Portal der EU-KOM verfügen und diese in der entsprechenden Ausfuhranmeldung mit der TARIC-Codierung Y123 angeben.

thumbnail of Fluorierte Treibhausgase (F-Gas) und Stoffe

Quelle: Zoll.de

EU überprüft Valin-Importe aus China: Mögliche Antidumpingzölle in Sicht

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/326 eine zollamtliche Erfassung der Valin-Importe aus China beschlossen. Dies ist ein erster Schritt zur möglichen Einführung von Antidumpingzöllen, um unfaire Preisunterbietungen zu verhindern und die europäische Produktion zu schützen.

  • Die Entscheidung basiert auf einem Antrag des Unternehmens Eurolysine SAS, das mehr als 25 % der EU-Valin-Produktion repräsentiert.
  • Eine Untersuchung läuft bereits, um festzustellen, ob Dumpingpreise aus China den europäischen Markt schädigen.
  • Es wird eine Dumpingspanne von 65 % und eine mögliche Schadensbeseitigungsschwelle zwischen 150 % und 250 % geschätzt.

Was bedeutet „zollamtliche Erfassung“

  • Alle Importe von Valin aus China werden von den Zollbehörden registriert.
  • Falls sich Antidumpingmaßnahmen als notwendig erweisen, könnten Zölle rückwirkend erhoben werden.
  • Die Erfassung gilt für neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

Was ist Valin

  • Valin ist eine essentielle Aminosäure, die vor allem in Tierfutter, Nahrungsergänzungsmitteln und pharmazeutischen Produkten verwendet wird.
  • Der Markt ist stark von asiatischen Herstellern dominiert, weshalb faire Wettbewerbsbedingungen für europäische Produzenten entscheidend sind.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU verhängt endgültige Antidumpingzölle auf Melamin aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/325 die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegen Melamin-Importe aus China aktualisiert. Ziel ist es, den fairen Wettbewerb innerhalb der EU zu schützen und unfaire Preisunterbietungen durch chinesische Exporte zu verhindern.

Hintergrund der Maßnahmen

  • Seit 2011 bestehen Antidumpingzölle auf Melamin-Importe aus China, da chinesische Hersteller das Produkt zu Dumpingpreisen in die EU exportieren.
  • Die Maßnahmen wurden mehrfach überprüft und verlängert, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1776.
  • Aufgrund steigender Produktionskosten in der EU, insbesondere durch höhere Gaspreise und Umweltauflagen, wurde eine neue Überprüfung eingeleitet.

Neue Antidumpingzölle

Die bisherigen festen Zölle und Mindesteinfuhrpreise wurden in einen Wertzoll umgewandelt, um flexibler auf Marktveränderungen zu reagieren. Damit wird sichergestellt, dass Dumpingpreise aus China effektiv ausgeglichen werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

 

Neue EU-Sanktionen wegen Menschenrechtsverletzungen

Die Europäische Union hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/345 neue restriktive Maßnahmen gegen Personen erlassen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind. Diese Verordnung ist eine Aktualisierung der bestehenden Verordnung (EU) 2020/1998 und wurde am 18. Februar 2025 veröffentlicht.

Die Verordnung ergänzt die EU-Sanktionsliste und betrifft insbesondere zwei Personen, die in Russland an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren:

  1. Alexander Valerievich Obraztsov

    • Position: Stellvertretender Leiter der Strafkolonie IK-3 („Polarwolf“)
    • Vorwürfe: Verantwortlich für Folter, unmenschliche Haftbedingungen und den Tod des Oppositionspolitikers Alexej Nawalny unter ungeklärten Umständen.
  2. Vladimir Sergeevich Shvedov

    • Position: Leiter der Abteilung für Staatspolitik im russischen Justizministerium
    • Vorwürfe: Mitverantwortlich für die Umsetzung politisch motivierter Haftstrafen, Folter und Verstöße gegen die Meinungsfreiheit.

Was bedeutet das?

  • Diese Personen unterliegen Sanktionen wie Einreiseverboten und Vermögenssperren innerhalb der EU.
  • Unternehmen und Banken in der EU dürfen keine Geschäfte mit ihnen tätigen.
  • Diese Maßnahmen sollen ein klares Zeichen gegen Menschenrechtsverletzungen setzen.

Die Sanktionen gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung, also ab dem 19. Februar 2025, in allen EU-Mitgliedstaaten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.