Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Stromschienen – Unterposition 8544 49

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um sogenannte Stromschienen, die als elektrischer Leiter zwischen Komponenten der Hochspannungsbatterie (400 V) in Elektrofahrzeugen dienen. Sie übertragen elektrischen Strom zwischen verschiedenen Batteriemodulen eines Fahrzeugs oder anderen Stromschienen.

Die Ware besteht aus mehreren Kupferbändern mit rechteckigem Profil, die an den Enden diffusionsgeschweißt sind. Die äußere Beschichtung besteht aus Nickelstreifen, die Isolierung aus einem wärmeschrumpfendem EVA-Schlauch (Ethylenvinylacetat). Die Enden sind mit Bohrungen versehen. Die Ware ist weder mit zusätzlichen Verbindungselementen noch mit anderen elektrischen Geräten zur Herstellung elektrischer Verbindungen ausgestattet.

Einreihung:

Die Ware ist in die Unterposition 8544 49 als „andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, nicht mit Anschlussstücken versehen“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, sowie nach dem Wortlaut der Position 8544 und der Unterposition 8544 49 einzureihen.

Begründung:

Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die in der Vorlage beschriebenen Stromschienen nicht unter die Unterposition 8544 42 fallen, da die Leiter nicht allein aufgrund von Bohrungen auf dem Metallband als „mit Anschlussstücken versehen“ angesehen werden können. Damit Stromschienen als „mit Anschlussstücken versehen“ gelten, müssen die Vorrichtungen zur Herstellung einer elektrischen Verbindung separat an den Metallleitern angebracht sein.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Ladestation aus Kunststoff mit elektrischen Anschlüssen – KN-Code 8536 69 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um eine Ladestation aus Kunststoff mit elektrischen Anschlüssen, die an einer Videospielkonsole montiert wird. Das Ladegerät wird an der Vorderseite der Konsole in einen USB-C-Anschluss eingesetzt und ist mit der Standardversion der PlayStation 5-Konsole kompatibel. Es dient dazu, eine elektrische Verbindung zum Aufladen der Batterien der Videospielkonsolen-Controller herzustellen. Da das Ladegerät die Stromversorgung der Konsole nutzt, muss diese zum Laden eingeschaltet oder im Standby-Modus sein.

Einreihung:

Die Ware ist in den KN-Code 8536 69 90 als elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und 6 einzureihen.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Flasche aus Kunststoff oder Glas mit und einem Deckel, der mit einer Bürste – Position 9603-

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Warenbeschreibung:

Eine Ware, bestehend aus einer leeren Flasche aus Kunststoff oder Glas, die dazu bestimmt ist, mit einem flüssigen Kosmetikprodukt befüllt zu werden, und einem Deckel, der mit einer Bürste zum Auftragen des Kosmetikprodukts ausgestattet ist.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 b) in die Position 9603 einzureihen.

Begründung:

Es handelt sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der AV 3 b). Sie ist daher nach dem Bestandteil einzureihen, der dem Ganzen den wesentlichen Charakter verleiht. Die Bürste zum Auftragen der Flüssigkeit wird als wichtiger angesehen, da ohne sie die Flüssigkeit (z. B. Wimpernserum) nicht korrekt und präzise aufgetragen werden kann. Da der Zweck der Flüssigkeit darin besteht, auf das Gesicht aufgetragen zu werden, ist die spezielle Bürste für diese Anwendung unverzichtbar. Folglich wird die sogenannte Flasche mit Bürste in Anwendung der AV 1 und 3 b) als Bürste in die Position 9603 eingereiht.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Möbel für Flure oder Umkleiden und Sitzbank mit offenen Ablagefläche

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Ware 1:

Warenbeschreibung:

Möbel für Flure oder Umkleiden, das dazu bestimmt ist auf den Boden gestellt zu werden. Es handelt sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus einer Garderobe, einer Sitzbank und einem Regal besteht. Die Ware misst ca. 190 cm (Höhe) x 79 cm (Breite) x 35 cm (Tiefe). Sie besteht aus einem Stahlrahmen mit Kleiderhaken aus Aluminium zum Aufhängen von Kleidung und Hüten, einer Sitzgelegenheit aus Faserplatten und einem Stahlregal (zum Beispiel zum Aufbewahren von Schuhen usw.).

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 als „anderes Möbel aus Metall“ in den KN-Code 9403 20 80 einzureihen, da weder der Bestandteil, der als Sitz dient, noch der Bestandteil, der zum Aufhängen von Kleidung und zum Aufbewahren von z. B. Schuhen dient, den Charakter der Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) bestimmt. Die objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware, die eine Sitzfläche unter den Kleiderhaken aufweist, implizieren, dass die Sitzbank dafür vorgesehen ist, beim Umziehen und Wechseln der Schuhe, die auf dem Regal unter der Sitzfläche aufbewahrt werden können, verwendet zu werden. Folglich sind beide Bestandteile (Sitz und Haken/Regal zum Aufhängen/Aufbewahren von Kleidung/Schuhen) von gleicher Bedeutung. Daher wird die Ware in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die Position 9403 eingereiht, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur zuletzt genannt wird (9401 und 9403).

Ware 2:

Warenbeschreibung:

Zusammengesetzte Ware aus einer Sitzbank und einer einfachen offenen Ablagefläche unter der Sitzbank.

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 als „Sitzmöbel“ in die Position 9401 einzureihen, da die Sitzfläche den Charakter der Ware bestimmt. Die Ware besteht hauptsächlich aus einer Sitzbank. Die Ablagefläche unter der Sitzbank ist einfach gestaltet und bietet nicht viel Stauraum.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3923NEH28.01.2026
2.Position 7010NEH28.01.2026
3.Position 9401NEH28.01.2026
4.Position 8536NEH28.01.2026
5.Position 8544NEH28.01.2026
6.Position 9403NEH28.01.2026
7.Position 9603NEH28.01.2026
8.VorbemerkungenListe01.01.2026
(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026: Wichtige Änderungen für Unternehmen

Der deutsche Zoll hat die Ausgabe 2026 des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen veröffentlicht. Die neue Fassung ersetzt die Ausgabe 2025 und gilt seit dem 1. Januar 2026.

Das Merkblatt ist die maßgebliche Grundlage für die Erstellung von Zollanmeldungen im ATLAS-System und legt verbindlich fest, welche Daten in welchen Verfahren anzugeben sind.

Versandverfahren vollständig überarbeitet

Die bedeutendste Änderung betrifft das Versandverfahren. Die entsprechenden Regelungen wurden vollständig neu strukturiert und überarbeitet. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre internen Prozesse und eingesetzten Softwarelösungen weiterhin den aktuellen Anforderungen entsprechen.

Gerade Unternehmen mit regelmäßigem Versand unter Zollverschluss oder im gemeinsamen Versandverfahren sollten ihre Abläufe überprüfen.

Weitere Digitalisierung der Zollverfahren

Die Zollverwaltung setzt die Digitalisierung konsequent fort. Die Nutzung des Einheitspapiers wird weiter eingeschränkt und bleibt nur noch in wenigen Übergangsfällen zulässig. Ziel bleibt die vollständige elektronische Abwicklung über ATLAS.

Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle relevanten Prozesse elektronisch und systemkonform abgewickelt werden können.

Neue Datenanforderungen durch WKS

Mit der Einführung des Wiederausfuhrkontrollsystems (WKS) werden neue Datenanforderungen für summarische Ausgangsanmeldungen und Wiederausfuhrmeldungen umgesetzt. Die Teilnehmeranbindung erfolgte bereits im Laufe des Jahres 2025, sodass die neuen Anforderungen nun vollständig wirksam werden.

Fehlende oder unvollständige Angaben können künftig schneller zu Verzögerungen führen.

Präzisierungen einzelner Datenelemente

Zusätzlich enthält das Merkblatt Klarstellungen zu einzelnen Datenelementen, beispielsweise zur Angabe des Empfängers bei Ausfuhranmeldungen. Besonders relevant ist dies bei Lieferungen an verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften im Ausland.

Handlungsempfehlung für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen:

  • ob Versand- und Ausfuhrprozesse noch den neuen Anforderungen entsprechen,

  • ob ATLAS-Schnittstellen und Software aktuell konfiguriert sind,

  • ob Mitarbeiter über die Änderungen informiert sind,

  • und ob interne Arbeitsanweisungen angepasst werden müssen.

Eine frühzeitige Anpassung verhindert Verzögerungen und Rückfragen bei der Zollabfertigung.

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Quelle: Zoll.de

EU setzt Ausgleichsmaßnahmen gegen die USA erneut aus: Zusatzzölle und Ausfuhrbeschränkungen bis 6. August 2026 ausgesetzt (VO (EU) 2026/295)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/295 (ABl. L 2026/295, 5.2.2026; ELI: setzt die EU-Kommission die Anwendung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 vorgesehenen handelspolitischen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts gegenüber den Vereinigten Staaten aus. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 654/2014, insbesondere Artikel 7 Absätze 3 und 4.

Was wird ausgesetzt?

Ausgesetzt werden die Artikel 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564. Diese Artikel betreffen insbesondere

  • zusätzliche Zölle auf die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den USA in die EU sowie

  • Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Waren aus der EU in die USA.

Warum setzt die EU die Maßnahmen aus?

Die Kommission begründet die Fortsetzung der Aussetzung mit der politischen Einigung zwischen EU und USA, bestätigt durch die Gemeinsame Erklärung vom 21. August 2025. Danach wurden bestimmte US-Zölle auf Einfuhren aus der EU geändert und auf höchstens 15 % ad valorem gesenkt; die EU will die weitere Umsetzung dieser Einigung unterstützen und überprüft die Lage fortlaufend.

Ab wann und wie lange gilt die Aussetzung?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt vom 7. Februar 2026 bis zum 6. August 2026

Bedeutung für Unternehmen (Praxis)

Unternehmen mit USA-Bezug sollten kurzfristig prüfen, ob ihre Warenströme unter die bisherige Maßnahmenliste der VO (EU) 2025/1564 fallen (Zusatzzölle/Exportbeschränkungen) und ob die Aussetzung Auswirkungen auf Preisgestaltung, Lieferverträge und Compliance-Prozesse hat. Wouros & Partner unterstützt bei der Einordnung der betroffenen Warenpositionen/Listen, der Anpassung von Zoll- und Exportprozessen sowie der internen Dokumentation und Schulung betroffener Teams.

Quelle / Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU verhängt vorläufige Antidumpingzölle von bis zu 142,5 % auf 1,4-Butandiol aus China, Saudi-Arabien und den USA

Amtsblatt der Europäischen Union – Durchführungsverordnung (EU) 2026/270 vom 4. Februar 2026, veröffentlicht im ABl. L 2026/270 vom 5.2.2026.

Die Europäische Kommission hat einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von 1,4-Butandiol eingeführt. Die Maßnahme betrifft Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Hintergrund sind festgestellte Dumpingpraktiken und eine daraus resultierende Schädigung der EU-Industrie.

Betroffene Ware

Erfasst ist 1,4-Butandiol (CAS-Nr. 110-63-4, EG-Nr. 203-786-5), eingereiht in die KN-Codes 2905 39 26 und 2905 39 28.

Höhe der vorläufigen Antidumpingzölle

Die Verordnung sieht unternehmensspezifische Zollsätze vor, die über TARIC-Zusatzcodes angewendet werden.
Die Zollsätze bewegen sich – abhängig vom Hersteller und Ursprungsland – in einer Bandbreite von 52,4 % bis 142,5 %.
Kann kein unternehmensspezifischer Satz angewendet werden, gilt jeweils der festgelegte „alle übrigen“-Zollsatz.

Die Maßnahme gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union. Gleichzeitig endet die zuvor angeordnete zollamtliche Erfassung der Einfuhren.

Quelle / Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU führt endgültigen Antidumpingzoll auf nahtlose Hochdruckstahlflaschen aus China ein – Durchführungsverordnung (EU) 2026/244

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L: Durchführungsverordnung (EU) 2026/244 der Kommission vom 3. Februar 2026, veröffentlicht am 4. Februar 2026 (ABl. L 2026/244).

Die Europäische Kommission erhebt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/244 einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China. Rechtsgrundlage ist die Antidumping-Grundverordnung Verordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 9 Absatz 4.

Betroffen sind leere nahtlose Hochdruckflaschen aus Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase – unabhängig von Durchmesser/Fassungsraum, mit oder ohne Gewinde/Innenbeschichtung, unabhängig von Endbearbeitung/Form, auch mit Gasblase und Zubehör sowie als Flaschenbündel. Nicht erfasst sind gefüllte Flaschen bzw. gefüllte Feuerlöscher. Ausgenommen sind außerdem nicht wiederbefüllbare Kleinstflaschen bis einschließlich 120 ml, sofern sie unter EN 16509:2014 und/oder UN 2037 fallen. Weiterlesen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Sonder-Newsletter Exportkontrolle Aktuell veröffentlicht

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle – Änderung und Neubekanntgabe von Allgemeinen Genehmigungen im Rüstungs- und Dual-Use-Bereich, Ankündigung der Einführung einer Sondergenehmigung für Gemeinschaftsprojekte veröffentlicht.

Sonder-Newsletter Exportkontrolle Aktuell

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle