Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Flasche aus Kunststoff oder Glas mit und einem Deckel, der mit einer Bürste – Position 9603-

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Warenbeschreibung:

Eine Ware, bestehend aus einer leeren Flasche aus Kunststoff oder Glas, die dazu bestimmt ist, mit einem flüssigen Kosmetikprodukt befüllt zu werden, und einem Deckel, der mit einer Bürste zum Auftragen des Kosmetikprodukts ausgestattet ist.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 b) in die Position 9603 einzureihen.

Begründung:

Es handelt sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der AV 3 b). Sie ist daher nach dem Bestandteil einzureihen, der dem Ganzen den wesentlichen Charakter verleiht. Die Bürste zum Auftragen der Flüssigkeit wird als wichtiger angesehen, da ohne sie die Flüssigkeit (z. B. Wimpernserum) nicht korrekt und präzise aufgetragen werden kann. Da der Zweck der Flüssigkeit darin besteht, auf das Gesicht aufgetragen zu werden, ist die spezielle Bürste für diese Anwendung unverzichtbar. Folglich wird die sogenannte Flasche mit Bürste in Anwendung der AV 1 und 3 b) als Bürste in die Position 9603 eingereiht.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de