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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Stromschienen – Unterposition 8544 49
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:
Warenbeschreibung:
Bei der Ware handelt es sich um sogenannte Stromschienen, die als elektrischer Leiter zwischen Komponenten der Hochspannungsbatterie (400 V) in Elektrofahrzeugen dienen. Sie übertragen elektrischen Strom zwischen verschiedenen Batteriemodulen eines Fahrzeugs oder anderen Stromschienen.
Die Ware besteht aus mehreren Kupferbändern mit rechteckigem Profil, die an den Enden diffusionsgeschweißt sind. Die äußere Beschichtung besteht aus Nickelstreifen, die Isolierung aus einem wärmeschrumpfendem EVA-Schlauch (Ethylenvinylacetat). Die Enden sind mit Bohrungen versehen. Die Ware ist weder mit zusätzlichen Verbindungselementen noch mit anderen elektrischen Geräten zur Herstellung elektrischer Verbindungen ausgestattet.
Einreihung:
Die Ware ist in die Unterposition 8544 49 als „andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, nicht mit Anschlussstücken versehen“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, sowie nach dem Wortlaut der Position 8544 und der Unterposition 8544 49 einzureihen.
Begründung:
Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die in der Vorlage beschriebenen Stromschienen nicht unter die Unterposition 8544 42 fallen, da die Leiter nicht allein aufgrund von Bohrungen auf dem Metallband als „mit Anschlussstücken versehen“ angesehen werden können. Damit Stromschienen als „mit Anschlussstücken versehen“ gelten, müssen die Vorrichtungen zur Herstellung einer elektrischen Verbindung separat an den Metallleitern angebracht sein.
(Stand: 04.02.2026)
Quelle: Zoll.de






