EU leitet Antidumpingverfahren gegen Glasperlen aus China ein

Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas mit Ursprung in der Volksrepublik China, C/2026/3713, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2026 ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas, im Handel als „Glasperlen“ bezeichnet, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein am 2. Juni 2026 von neun Unionsherstellern eingereichter Antrag. Nach Auffassung der Antragsteller werden die betroffenen Waren zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und schädigen dadurch den Wirtschaftszweig der Union.

Untersucht werden feste Mikrokugeln aus Glas mit einem Durchmesser von höchstens 2 mm. Erfasst sind sowohl beschichtete als auch unbeschichtete Waren, unabhängig von ihrem Verwendungszweck und Herstellungsverfahren. Die Waren werden derzeit den KN-Codes ex 7018 10 90, ex 7018 20 00 und ex 7018 90 90 sowie den TARIC-Codes 7018 10 90 10, 7018 20 00 10 und 7018 90 90 10 zugeordnet. Nicht erfasst werden kleine durchstochene Glasperlen der KN-Codes 7018 10 11 und 7018 10 19. Maßgeblich ist jedoch die Warenbeschreibung; die KN- und TARIC-Codes werden lediglich informationshalber genannt.

Der Untersuchungszeitraum für Dumping und Schädigung reicht vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026. Die Entwicklung der für die Schadensanalyse maßgeblichen Faktoren wird ab dem 1. Januar 2022 untersucht. Das Verfahren soll grundsätzlich innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten abgeschlossen werden. Vorläufige Maßnahmen können innerhalb von sieben, spätestens acht Monaten eingeführt werden.

Betroffene ausführende Hersteller, Unionshersteller, unabhängige Einführer, Verwender, Verbände, Gewerkschaften und repräsentative Verbraucherorganisationen können sich unter den in der Bekanntmachung genannten Voraussetzungen als interessierte Parteien am Verfahren beteiligen. Dabei gelten teilweise sehr kurze Fristen, unter anderem zehn Tage für Hinweise zur Warendefinition, sieben Tage für Angaben zur Stichprobenauswahl unabhängiger Einführer, 15 Tage für bestimmte Anhörungsanträge und 37 Tage für Stellungnahmen zum Antrag, zur Einleitung sowie zum Unionsinteresse. Unternehmen sollten deshalb kurzfristig prüfen, ob eine aktive Beteiligung erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll ist.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung, ob ihre Waren von der Untersuchung erfasst werden, bei der Bewertung möglicher finanzieller Auswirkungen und bei der Vorbereitung einer fristgerechten Beteiligung am Antidumpingverfahren.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte sind verbindlich. Maßgeblich ist die elektronische Ausgabe des Amtsblatts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2013. © Europäische Union, 1998–2026.