Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
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ATLAS – Einfuhr: Zulassungsverfahren nach der CBAM-VO; Ergänzung der ATLAS-Info 0864/2025
Die ATLAS-Info 0864/2025 vom 27.10.2025 wird um folgenden Inhalt ergänzt:
Mit Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2025/2083 wurde die Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO) u. a. dahingehend geändert, dass der Artikel 2a (neu) eingefügt wurde. Danach sind Einführer, einschließlich Einführer mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, von den Verpflichtungen der CBAM-VO (u. a. Zulassung als CBAM-Anmelder) befreit, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden ‚massenbasierter Schwellenwert‘) festgelegten massenbasierten Schwellenwert von 50 to nicht überschreitet. In solch einem Fall weist der betreffende Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in der jeweiligen Zollanmeldung auf diese Befreiung hin. Nach hiesiger Kenntnis plant die Kommission hierfür eine entsprechende sog. TARIC-Unterlagencodierung. Die zutreffende TARIC-Unterlagencodierung ist in der Zollanmeldung in das Feld 12 03 000 000 bzw. 12 04 000 000 einzutragen.
Wird dieser Schwellenwert in dem betreffenden Kalenderjahr überschritten, so unterliegt der Einführer für alle Waren die im Kalenderjahr eingeführt wurden allen Verpflichtungen aus der CBAM-VO. Dies bedeutet u. a., dass mit Überschreiten des Schwellenwerts von 50 to die Einfuhr (= Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr) nur möglich ist, wenn der Einführer ein zugelassener CBAM-Anmelder ist. Weiterhin bedeutet dies, dass der Einführer (rechtzeitig) vor Überschreiten des Schwellenwertes einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellt (vgl. Artikel 5 Absatz 1b (neu) CBAM-VO; s. Artikel 1 Nr. 4 lit. b) Verordnung (EU) 2025/2083).
Quelle: Zoll.de
EU startet neue Runde zur Aussetzung von Zollsätzen für bestimmte Waren
Mitteilung der Europäischen Kommission – Stand: November 2025
Die Europäische Kommission hat eine neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs angekündigt. Diese Maßnahme betrifft bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren und ist Teil der laufenden Initiative, die europäische Industrie durch temporäre Zollbefreiungen oder -reduzierungen zu entlasten.
Ziel der Zollaussetzungen
Autonome Zollaussetzungen ermöglichen es Unternehmen, Rohstoffe, Halbfertigprodukte oder Komponenten zollfrei zu importieren, wenn diese innerhalb der EU nicht oder nur unzureichend verfügbar sind. Dadurch sollen:
Produktionskosten gesenkt,
Lieferketten gestärkt und
Wettbewerbsfähigkeit europäischer Hersteller verbessert werden.
EU führt vorläufigen Antidumpingzoll auf brasilianisches Weichholzsperrholz ein
Hintergrund der Entscheidung
Die Europäische Kommission hat am 3. November 2025 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt. Die Maßnahme folgt einer Untersuchung, die auf Antrag des europäischen „Softwood Plywood Consortium“ eingeleitet wurde. Ziel ist es, die europäische Holzindustrie vor Dumpingpreisen und daraus resultierenden Marktverzerrungen zu schützen.
Untersuchungsgegenstand
Betroffen ist Weichholzsperrholz (KN-Code 4412 39 00) – also Sperrholzplatten aus Furnieren mit einer Dicke bis 6 mm, deren äußere Lagen aus Nadelholz bestehen. Diese Produkte werden vor allem in Bauwesen, Möbelindustrie, Innenausbau und Verpackungen verwendet.
Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Brasilien zu unter den Marktwerten liegenden Preisen verkauft wurden, was zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für europäische Hersteller führte. Weiterlesen
EU stärkt und vereinfacht das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM)
Am 8. Oktober 2025 hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2025/2083 das bestehende CO₂-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) überarbeitet. Ziel der Reform ist es, das System zu vereinfachen, die Verwaltungsbelastung für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig den Klimaschutz zu stärken.
Hintergrund
Das CBAM trat in seiner Übergangsphase bereits am 1. Oktober 2023 in Kraft. Es soll sicherstellen, dass Importe aus Drittstaaten mit ähnlichen CO₂-Kosten belastet werden wie innerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS). Damit wird „Carbon Leakage“, also die Verlagerung von CO₂-intensiver Produktion in Länder mit laxeren Klimaregeln, verhindert.
⚙️ Die wichtigsten Neuerungen
1️⃣ Einführung einer De-minimis-Regelung
Ein massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr und Einführer wurde eingeführt.
Wer unter dieser Grenze bleibt, ist von den CBAM-Pflichten (z. B. Berichterstattung und Zertifikatskauf) befreit.
Ziel: Bürokratieabbau für kleine Einführer, ohne den Klimaeffekt zu gefährden – mindestens 99 % der Emissionen bleiben weiter CBAM-pflichtig.
2️⃣ Stärkere Rolle der indirekten Zollvertreter
Indirekte Vertreter müssen künftig den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders besitzen.
Sie haften für korrekte Erklärungen und Zertifikatsabgaben.
3️⃣ Vereinfachte Antrags- und Berichtspflichten
Jährliche CBAM-Erklärung erst bis zum 30. September des Folgejahres.
Unternehmen können Dritte mit der Erstellung beauftragen (z. B. externe Prüfer mit EORI-Nummer).
Neue digitale CBAM-Register ermöglichen direkte Eintragungen und Datenabgleiche.
4️⃣ CO₂-Preis-Anrechnung für Drittländer
Ein im Ursprungsland gezahlter CO₂-Preis kann künftig pauschal oder anhand von Standardwerten berücksichtigt werden.
Die EU-Kommission veröffentlicht dazu jährliche Standardpreise pro Land.
5️⃣ Technische Klarstellungen
Definitionen für „Einführer“ und „Betreiber“ präzisiert.
Einführung eines neuen Registers für akkreditierte Prüfer.
Nicht gebrannter kaolinhaltiger Ton wird aus dem CBAM-Anwendungsbereich gestrichen.
Strom und Wasserstoff aus der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats gelten künftig als EU-Ursprung.
6️⃣ Finanzierung und Umsetzung
Eine zentrale EU-Plattform für Verkauf und Rückkauf von CBAM-Zertifikaten wird eingerichtet.
Die Kosten werden durch Gebühren der CBAM-Anmelder finanziert.
Sanktionen wurden präzisiert – insbesondere bei verspäteten oder fehlerhaften Meldungen.
Zeitplan
Bis 31. März 2026: Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder möglich.
Ab 1. Januar 2026: Ende der Übergangsphase, CBAM gilt verbindlich.
Ab 1. Februar 2027: Verkauf von CBAM-Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten.
Fazit
Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 schafft die EU ein praxisgerechteres und rechtssichereres CBAM-System. Kleine Importeure werden entlastet, während das übergeordnete Ziel – die Reduktion globaler CO₂-Emissionen – konsequent verfolgt wird.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






