Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
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EU verschärft Sanktionen gegen Belarus
Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2026/1846 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, ABl. L, 2026/1846 vom 23. Juli 2026
Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2026/1846 die bestehenden Sanktionen gegen Belarus erneut erweitert und stärker an die gegenüber Russland geltenden Maßnahmen angeglichen.
Die Änderungen betreffen insbesondere zusätzliche Handelsbeschränkungen sowie Vorschriften zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen. Bestehende Verbote für die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien sowie für die Erbringung technischer Hilfe und Finanzhilfe werden ergänzt oder angepasst. Daneben enthält die Verordnung neue beziehungsweise geänderte Genehmigungsmöglichkeiten und Übergangsregelungen für bestimmte Waren und Altverträge. Weiterlesen
EU erweitert Sanktionsliste zur Demokratischen Republik Kongo
Amtsblatt der Europäischen Union: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1880 des Rates vom 28. Juli 2026 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo, ABl. L, 2026/1880 vom 28. Juli 2026.
Die Europäische Union hat die Sanktionsliste zur Demokratischen Republik Kongo um zwei Personen und eine bewaffnete Gruppe erweitert.
Neu gelistet wurden Sebastien Uwimbabazi, Anführer der FDLR, sowie Muhammed Lumisa, Befehlshaber und Leiter der externen Logistik der ADF. Ebenfalls aufgenommen wurde die bewaffnete kongolesische Gruppe TWIRWANEHO.
Nach den Angaben in der Verordnung werden die Gelisteten mit Handlungen in Verbindung gebracht, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo untergraben. TWIRWANEHO werden unter anderem die Tötung von Zivilpersonen und die Rekrutierung von Kindern vorgeworfen.
Mit der Aufnahme in die Sanktionsliste werden vorhandene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren. Zudem dürfen den gelisteten Personen und der Organisation weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Unternehmen sollten ihre Sanktionslistenprüfung aktualisieren und bestehende Geschäftsbeziehungen sowie mittelbare Beteiligungen erneut kontrollieren.
Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Sanktionslistenprüfung, der Bewertung möglicher Treffer sowie der Prüfung von Eigentums- und Kontrollverhältnissen.
Rechtshinweis
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.
vo_eu_359_2011-1.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden Quelle Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851 des Rates vom 24. Juli 2026, ABl. L, 2026/1851 vom 24. Juli 2026. EU erweitert Sanktionsliste wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen in Iran Die Europäische Union hat die gegen Iran gerichteten restriktiven Maßnahmen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen erneut ausgeweitet. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851 wurden sechs weitere Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgenommen. Die Neulistungen betreffen überwiegend Angehörige der iranischen Justiz. Nach den Feststellungen des Rates waren diese Personen an Gerichtsverfahren beteiligt, die durch erhebliche Verstöße gegen das Recht auf ein faires und ordentliches Verfahren gekennzeichnet waren. Daneben wurde eine Person aufgenommen, die einer mit iranischen staatlichen Stellen verbundenen Hackergruppe zugerechnet wird. Neu in die EU-Sanktionsliste aufgenommene Personen Mit Wirkung vom 24. Juli 2026 wurden folgende Personen in Anhang I der Verordnung aufgenommen: Mostafa Narimani, Leiter der Abteilung 3 des Revolutionsgerichts von Karaj, Abolfazl Ameri Shahrabi, Richter und Leiter der Abteilung 1191 des Strafgerichtshofs zweiter Instanz in Teheran, Mehdi Rasekhi, Richter der Abteilung 3 des Revolutionsgerichts in Rasht, Mohammad-Reza Amoozad, Leiter der Abteilung 28 des Revolutionsgerichts von Teheran und beratender Richter der Abteilung 15, Mohammad-Reza Tavakoli, Leiter der Abteilung 1 des Revolutionsgerichts von Isfahan, Nima Salehi, Hacker, Informatikingenieur und Mitbegründer beziehungsweise stellvertretender Leiter der Cybergruppe „Ashiyane“. Den Richtern werden unter anderem die Verhängung von Todesstrafen, langjährigen Freiheitsstrafen, Auspeitschungen, Geldstrafen und weiteren Sanktionen in Verfahren gegen politische Dissidenten, Demonstrierende, Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten und Angehörige religiöser Minderheiten zugerechnet. Nima Salehi wird als Gründer und führende Persönlichkeit der Cybergruppe „Ashiyane“ bezeichnet. Diese soll mit der iranischen Cyberpolizei und dem Korps der Islamischen Revolutionsgarde zusammenarbeiten und Cyberangriffe gegen Angehörige der iranischen Opposition sowie ausländische Einrichtungen durchgeführt haben. Rechtsfolgen der Aufnahme in die Sanktionsliste Nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die den in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen gehören oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden. Darüber hinaus dürfen den gelisteten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Verboten ist ebenfalls die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Handlungen, mit denen diese Beschränkungen umgangen werden sollen. Der Begriff der wirtschaftlichen Ressourcen ist weit auszulegen. Er umfasst grundsätzlich Vermögenswerte jeder Art, die zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können. Das Bereitstellungsverbot kann deshalb nicht nur Zahlungen, sondern auch Warenlieferungen, Dienstleistungen oder die sonstige Einräumung wirtschaftlich nutzbarer Vorteile erfassen. Auswirkungen auf Unternehmen Unternehmen sollten ihre Geschäftspartner- und Sanktionslistenprüfungen unverzüglich aktualisieren. Die Prüfung darf sich nicht ausschließlich auf den unmittelbaren Vertragspartner beschränken. Zu berücksichtigen sind insbesondere: wirtschaftlich Berechtigte, Anteilseigner und kontrollierende Personen, Geschäftsführer und sonstige handelnde Personen, Warenempfänger und Endverwender, Banken und Zahlungsdienstleister, Vermittler, Vertreter und sonstige Beteiligte. Neben einer Namensübereinstimmung müssen auch Aliasnamen, abweichende Schreibweisen, Geburtsdaten, Funktionen und weitere Identifizierungsmerkmale geprüft werden. Bei möglichen Treffern darf ein Geschäft nicht ohne vorherige Klärung fortgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen und bereits angebahnte Transaktionen sind erneut zu kontrollieren. Dies gilt insbesondere vor Auslieferungen, Zahlungen, Gutschriften, Vertragsänderungen oder der Erbringung weiterer Dienstleistungen. Weitere Beschränkungen nach der Verordnung Unabhängig von den personenbezogenen Finanzsanktionen enthält die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 weitere waren- und dienstleistungsbezogene Beschränkungen. Verboten sind insbesondere der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte. Die Verbote erstrecken sich auch auf damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste sowie Finanzmittel und Finanzhilfen. Für die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie und Software zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs besteht grundsätzlich ein Genehmigungsvorbehalt. Auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzierungen und bestimmte Überwachungsdienstleistungen können erfasst sein. Zolltarifliche Einreihung und KN-Codes Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851 erweitert ausschließlich die personenbezogene Sanktionsliste in Anhang I. Neue KN- oder TARIC-Codes werden durch diese Änderungsverordnung nicht eingeführt. Auch die Warenlisten in den Anhängen III und IV sind in der konsolidierten Verordnung überwiegend anhand technischer Warenbeschreibungen und nicht ausschließlich anhand konkreter KN-Codes gefasst. Bei Lieferungen nach Iran ist deshalb eine rein zolltarifliche Prüfung nicht ausreichend. Maßgeblich sind zusätzlich die technischen Eigenschaften, der Verwendungszweck, der Empfänger und die Endverwendung der Ware. Handlungsempfehlung Unternehmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Geschäftsbeziehungen nach Iran sollten ihre internen Sanktionslisten, Prüfsoftware und Geschäftspartnerstammdaten aktualisieren. Vor jeder weiteren Transaktion ist zu prüfen, ob eine der neu gelisteten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder ein Unternehmen in deren Eigentum steht beziehungsweise von ihnen kontrolliert wird. Eine Freigabe sollte erst erfolgen, wenn sowohl die personenbezogene Sanktionslistenprüfung als auch die waren-, verwendungs- und empfängerbezogene Exportkontrollprüfung vollständig abgeschlossen und dokumentiert wurden. Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Iran-Geschäften, Sanktionslistentreffern, Eigentums- und Kontrollverhältnissen sowie bei der warenbezogenen Prüfung nach den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 359/2011. Rechtshinweis Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Konsolidierte Fassungen dienen grundsätzlich nur der Information und können noch nicht in Kraft getretene oder nicht vollständig eingearbeitete Änderungen enthalten. Der Zugang zum Amtsblatt der Europäischen Union und zu den dort veröffentlichten Rechtsakten richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026 WordPress-Schlagwörter Iran, Iran-Sanktionen, EU-Sanktionen, Verordnung (EU) Nr. 359/2011, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851, restriktive Maßnahmen, Menschenrechtsverletzungen, Sanktionsliste, Finanzsanktionen, Bereitstellungsverbot, Einfrieren von Geldern, wirtschaftliche Ressourcen, Exportkontrolle, Außenwirtschaftsrecht, Sanktionslistenprüfung, Geschäftspartnerprüfung, Eigentum und Kontrolle, mittelbare Bereitstellung, Umgehungsverbot, Revolutionsgericht, Iranische Revolutionsgarde, IRGC, Cyberpolizei, Cyberangriffe, Überwachungstechnologie, interne Repression, Anhang I, Anhang III, Anhang IV, BAFA, Zoll, Wouros & Partner Einordnung für die Website Kategorie: Außenwirtschaft Freigabe-Checkliste Prüfpunkt Ergebnis Rechtsakt und Fundstelle geprüft Bestanden Änderungsgegenstand gegenüber dem konsolidierten Rechtsstand abgegrenzt Bestanden Zahl und Namen der Neulistungen geprüft Bestanden – sechs Personen Rechtsfolgen nach Artikel 2 geprüft Bestanden Warenbezogene Verbote nach den Anhängen III und IV berücksichtigt Bestanden KN-/TARIC-Relevanz ausdrücklich geprüft Bestanden – keine neuen KN- oder TARIC-Codes Inkrafttreten beziehungsweise Listungsdatum geprüft Bestanden – 24. Juli 2026 Keine unzulässige Gleichsetzung mit sämtlichen Iran-Sanktionen Bestanden Rechtshinweis und Quellenhinweis enthalten Bestanden Schlagwörter auf Rechtsakt und Inhalt abgestimmt Bestanden Schlussprüfung auf Widersprüche, Wiederholungen und Überdehnungen Bestanden Freigabe: Die Website-Fassung ist nach der durchgeführten Schluss- und Vollständigkeitsprüfung zur Veröffentlichung freigegeben. OJ_L_202601824_DE_TXT.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden OJ_L_202601873_DE_TXT.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden Prüfstrecke – strikter Prüfmodus 1. Rechtsakt und Fundstelle geprüft Durchführungsverordnung (EU) 2026/1873 der Kommission vom 23. Juli 2026, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 29. Juli 2026. 2. Einreihungsentscheidung geprüft Die im Anhang beschriebene Ware ist in den KN-Code 3917 33 00 einzureihen. 3. Warenbeschreibung geprüft Erfasst wird eine steril verpackte, für den einmaligen Gebrauch bestimmte Schlauchverbindung für Infusionssysteme, bestehend insbesondere aus drei Kunststoffschläuchen, einem Y-Verbinder, Luer-Lock-Verbindern, Rückschlagventilen und Schiebeklemmen. 4. Begründung der Einreihung geprüft Die Kunststoffschläuche mit Verbindern verleihen der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter. Eine Einreihung als medizinisches Instrument beziehungsweise Teil davon in Position 9018 oder als Armatur in Position 8481 wurde ausdrücklich ausgeschlossen. 5. Inkrafttreten und Übergangsregelung geprüft Die Verordnung tritt am 18. August 2026 in Kraft. Abweichende verbindliche Zolltarifauskünfte dürfen ab diesem Zeitpunkt noch drei Monate weiterverwendet werden. Quelle Amtsblatt der Europäischen Union: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1873 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. L, 2026/1873 vom 29. Juli 2026. Schlauchverbindung für Infusionssysteme in KN-Code 3917 33 00 einzureihen Die Europäische Kommission hat die zolltarifliche Einreihung einer steril verpackten Schlauchverbindung zur Verwendung mit Infusionssystemen verbindlich geregelt. Die Ware besteht aus drei miteinander verbundenen Kunststoffschläuchen, einem Y-Verbinder, mehreren Luer-Lock-Verbindern, zwei Rückschlagventilen und zwei Schiebeklemmen. Sie ermöglicht die gleichzeitige Verabreichung von zwei Infusionsdosen. Trotz ihrer Verwendung mit Infusionssystemen und der sterilen Verpackung ist die Ware nicht als medizinisches Instrument oder Teil eines solchen Instruments in die Position 9018 einzureihen. Nach Auffassung der Kommission verleihen die miteinander verbundenen Kunststoffschläuche mit Verbindern der Ware ihren wesentlichen Charakter. Die Einreihung erfolgt daher in den: KN-Code 3917 33 00 – andere Rohre und Schläuche aus Kunststoff, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken. Die Verordnung tritt am 18. August 2026 in Kraft. Verbindliche Zolltarifauskünfte, die der neuen Einreihung widersprechen, können anschließend noch für einen Zeitraum von drei Monaten weiterverwendet werden. Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der zolltariflichen Einreihung von Medizinprodukten, Kunststoffwaren und zusammengesetzten Waren sowie bei der Beantragung und Prüfung verbindlicher Zolltarifauskünfte. WordPress-Schlagwörter Zolltarif, Zolltarifrecht, Einreihung, Tarifierung, Kombinierte Nomenklatur, KN-Code 3917 33 00, KN 39173300, Kunststoffschläuche, Rohre und Schläuche aus Kunststoff, Infusionssystem, Infusionsschlauch, Luer-Lock-Verbinder, Y-Verbinder, Rückschlagventil, Medizinprodukt, Position 3917, Position 9018, Position 8481, verbindliche Zolltarifauskunft, vZTA, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1873, Wouros & Partner Rechtshinweis Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026. Freigabe-Checkliste Prüfpunkt Ergebnis Rechtsaktnummer, Datum und Fundstelle mit der PDF abgeglichen Bestanden Warenbeschreibung mit dem Anhang abgeglichen Bestanden KN-Code 3917 33 00 überprüft Bestanden Ausgeschlossene Positionen 9018 und 8481 korrekt dargestellt Bestanden Begründung über den wesentlichen Charakter geprüft Bestanden Inkrafttreten auf den 18. August 2026 berechnet und kontrolliert Bestanden Dreimonatige Übergangsregelung für abweichende vZTA berücksichtigt Bestanden Wouros & Partner aufgenommen Bestanden WordPress-Schlagwörter einschließlich KN-Code geprüft Bestanden Rechtshinweis in der vereinbarten Fassung übernommen Bestanden Website-Text auf Wiederholungen, Widersprüche und unnötige Länge geprüft Bestanden Freigabe: Veröffentlichung freigegeben. OJ_C_202604137_DE_TXT.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden OJ_C_202604137_DE_TXT(1).pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden vo_eu_267_2012.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden Ich kann das noch nicht seriös erstellen, weil die hochgeladene PDF nicht eine neue einzelne Änderungsverordnung ist, sondern die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran mit Stand der letzten Änderung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838. Sie umfasst 273 Seiten. Aus einer konsolidierten Fassung kann ich keinen Website-Beitrag nach Ihrem Standard erstellen, ohne zuvor festzustellen, welche Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung tatsächlich vorgenommen wurden, welche Artikel und Anhänge geändert wurden, und welche Änderungen für Unternehmen praktisch relevant sind. Andernfalls würde ich Gefahr laufen, einen Beitrag über den gesamten Inhalt der Iran-Verordnung zu schreiben statt über die tatsächlichen Neuerungen. Das wäre nicht der von Ihnen gewünschte Website-Standard. Deshalb benötige ich entweder: die Änderungsverordnung (EU) 2026/1838 als PDF (empfohlen), oder den Auftrag, die Änderungen der konsolidierten Fassung gegenüber der Vorfassung herauszuarbeiten (das ist bei 273 Seiten deutlich umfangreicher). Mit der vorliegenden konsolidierten Fassung würde ich keine Freigabe erteilen, weil sich daraus die eigentlichen Änderungen nicht unmittelbar ableiten lassen. erkäre nur das es eine änderungsverordnung gibt EU aktualisiert Iran-Sanktionsverordnung Quelle: Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838 des Rates vom 24. Juli 2026. Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erneut geändert. Aus der vorliegenden konsolidierten Fassung geht hervor, dass die Verordnung zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838 des Rates vom 24. Juli 2026 angepasst wurde. Welche konkreten Änderungen vorgenommen wurden, ergibt sich jedoch nicht aus der konsolidierten Fassung selbst, sondern aus der Änderungsverordnung. Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zum Iran sollten daher prüfen, ob die aktuellen Änderungen Auswirkungen auf bestehende Liefer-, Export- oder Compliance-Prozesse haben. Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung und Bewertung von EU-Sanktionsvorschriften sowie der Einhaltung außenwirtschaftsrechtlicher Vorgaben. WordPress-Schlagwörter Iran, Iran-Sanktionen, Sanktionen, Embargo, Außenwirtschaft, Exportkontrolle, Verordnung (EU) Nr. 267/2012, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838, EU-Sanktionen, Restriktive Maßnahmen, Compliance, Wouros & Partner Rechtshinweis Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026. vo_eu_2023_1529-2.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden Prüfstrecke (Strikter Prüfmodus) Prüfschritt 1 – Rechtsakt geprüft Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben. Die vorliegende konsolidierte Fassung wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1853 vom 24. Juli 2026 geändert. Prüfschritt 2 – Gegenstand geprüft Geprüft wurde, ob es sich um eine Änderungsverordnung oder eine konsolidierte Fassung handelt. Ergebnis: Es handelt sich um eine konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/1529. Die letzte Änderung erfolgte durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1853. Prüfschritt 3 – Inhalt geprüft Die Verordnung regelt unter anderem: Ausfuhrverbote für bestimmte Güter und Technologien, Verbote technischer Unterstützung und Finanzhilfen, Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, Listungen natürlicher und juristischer Personen, Sanktionen gegen Häfen und Schleusen, Maßnahmen im Zusammenhang mit iranischen UAV- und Flugkörperprogrammen. Prüfschritt 4 – Änderungsstand geprüft Die konsolidierte Fassung weist als letzten Änderungsrechtsakt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1853 aus. Welche einzelnen Personen, Organisationen oder Häfen neu aufgenommen oder geändert wurden, ergibt sich aus der konsolidierten Fassung selbst nicht eindeutig, sondern aus der Änderungsverordnung. EU aktualisiert Sanktionen gegen Iran
Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erneut aktualisiert.
Aus der vorliegenden konsolidierten Fassung ergibt sich, dass die Verordnung zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1853 geändert wurde. Die Verordnung enthält unter anderem Maßnahmen gegen Personen, Unternehmen und Organisationen, die am iranischen Programm für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und Flugkörper beteiligt sind oder deren Verbringung nach Russland sowie an bewaffnete Gruppen und Organisationen im Nahen Osten unterstützen. Außerdem umfasst sie Ausfuhrverbote, Finanzsanktionen sowie weitere restriktive Maßnahmen.
Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Iran sollten daher prüfen, ob die aktuellen Änderungen Auswirkungen auf bestehende Export-, Liefer- oder Compliance-Prozesse haben.
Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung von EU-Sanktionsvorschriften, Exportkontrollmaßnahmen und der Prüfung außenwirtschaftsrechtlicher Risiken.
Rechtshinweis
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.
EU aktualisiert Iran-Sanktionsverordnung
Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838 des Rates vom 24. Juli 2026.
Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erneut geändert.
Aus der vorliegenden konsolidierten Fassung geht hervor, dass die Verordnung zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838 des Rates vom 24. Juli 2026 angepasst wurde. Welche konkreten Änderungen vorgenommen wurden, ergibt sich jedoch nicht aus der konsolidierten Fassung selbst, sondern aus der Änderungsverordnung.
Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zum Iran sollten daher prüfen, ob die aktuellen Änderungen Auswirkungen auf bestehende Liefer-, Export- oder Compliance-Prozesse haben.
Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung und Bewertung von EU-Sanktionsvorschriften sowie der Einhaltung außenwirtschaftsrechtlicher Vorgaben.
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Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.






