EU verschärft Zölle auf bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Indien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1737 vom 13. August 2025 hat die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf nahtlose Rohre und Röhren aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Indien eingeführt. Die Entscheidung folgt auf eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens früherer Maßnahmen und bestätigt, dass indische Exporteure weiterhin zu Preisen verkaufen, die den EU-Markt erheblich unter Druck setzen.

Betroffene Warennummern (KN-Codes):

  • 7304 19 90 – Nahtlose Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, andere

  • 7304 29 90 – Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl, andere

  • 7304 39 98 – Nahtlose Rohre aus legiertem Stahl (außer Edelstahl), andere

  • 7304 59 99 – Nahtlose Rohre aus anderen Stählen, andere

Hintergrund:

  • Frühere Maßnahmen: Bereits seit 2017 bestanden Antidumpingzölle gegen diese Produkte aus Indien.

  • Ergebnis der Überprüfung: Ohne Verlängerung der Zölle drohten massive Preisunterbietungen, ein Verlust von Marktanteilen für EU-Hersteller und erhebliche wirtschaftliche Schäden.

  • Preisunterschied: Indische Produkte lagen preislich deutlich unter vergleichbaren EU-Erzeugnissen.

  • Folge für EU-Industrie: Gefahr der Produktionsdrosselung, Arbeitsplatzverluste und sinkende Investitionen.

Endgültige Antidumpingzollsätze:

  • ISMT Limited: 12,1 %

  • Jindal Saw Limited: 9,4 %

  • Andere mitarbeitende Unternehmen: 10,7 %

  • Alle übrigen Unternehmen: 12,1 %

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf Kerzenimporte aus China ein

Die Europäische Kommission hat am 13. August 2025 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1732 vorläufige Antidumpingzölle auf Kerzen (Lichte) und ähnliche Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Diese Maßnahme ist eine Reaktion auf die Ergebnisse einer umfassenden Untersuchung, die von Unionsherstellern beantragt wurde.

Betroffene Warennummer:

  • KN-Code: 3406 00 00

  • Bezeichnung: Kerzen, Lichte und dergleichen

Hintergrund:

  • Untersuchungszeitraum: 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024

  • Befund: Chinesische Hersteller verkauften Kerzen zu Dumpingpreisen, die bis zu 70,9 % unter dem Normalwert lagen.

  • Folge: Marktanteilsgewinne chinesischer Anbieter (+40 % Importvolumen, Marktanteil 22 %), während europäische Hersteller deutliche Verluste bei Umsatz, Produktion und Rentabilität erlitten.

Kernaussagen der Untersuchung:

  • Preisunterbietung: Bis zu 43,2 % unter EU-Herstellerniveau.

  • Hauptursache: Staatlich verzerrte Produktionskosten in China, insbesondere bei Rohstoffen wie Paraffin, Aluminium und Glas.

  • Schaden für EU-Industrie: Rückgang der Produktion um 29 %, Beschäftigung um 11 % und Rentabilität von bis zu 11 % auf nur noch 3–4 %.

  • Rohstoffverzerrung: Kein Vorsteuerabzug auf Paraffinexporte aus China, was Inlandspreise künstlich drückt und chinesischen Produzenten Kostenvorteile verschafft.

Vorläufige Antidumpingzollsätze:

  • Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co.: 10,6 %

  • Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co. / Anhui Fenyuan Aromatic Technology Co.: 70,9 %

  • Qingdao Kingking Applied Chemistry Co.: 57,5 %

  • Andere mitarbeitende Unternehmen: 55,5 %

  • Alle übrigen Importe aus China: 70,9 %

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Regionales Übereinkommen Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Übergangszeitraum

Die Europäische Union veröffentlichte am 11. August 2025 im Amtsblatt (EU) 2025/1728 die Durchführungsverordnung der Kommission vom 8. August 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen.

Wie bereits mit der Fachmeldung vom 23. Dezember 2024 angekündigt, wurde nun die Änderung der gesetzlichen Grundlage zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen veröffentlicht.

Im Übergangszeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 ist die Anwendung der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung sowie der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 geänderten Fassung möglich. Da diese beiden Regelungen parallel anwendbar sind, entstehen zwei verschiedene Kumulierungszonen.

Die Lieferanten geben den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt in Lieferantenerklärungen, die bis zum 31. Dezember 2025 ausgefertigt wurden, eine solche Angabe, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass für die Lieferantenerklärung die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

Die Anhänge 22-15 bis 22-18 DVO (EU) 2015/2447 (Lieferantenerklärungen) werden entsprechend geändert.

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2025.

Quelle: Zoll.de

EU führt endgültige Antidumpingzölle auf chinesische Aluminiumfolien fort

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1720 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Aluminiumfolien und dünne Aluminium-Bänder in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China verlängert.

Dies erfolgte im Rahmen einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036.

Hintergrund der Maßnahme

Bereits seit 2013 bestehen Antidumpingzölle gegen chinesische Aluminiumprodukte dieser Art. Die aktuelle Entscheidung stützt sich auf umfangreiche Analysen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Dumpings und einer potenziellen Schädigung der europäischen Aluminiumindustrie, insbesondere bei einem Wegfall der Maßnahmen. Wouros & Partner begleiten solche Verfahren regelmäßig und analysieren die Auswirkungen auf Lieferketten, Zollprozesse und Compliance-Strukturen für betroffene Unternehmen.

Wesentliche Ergebnisse der Untersuchung

  • Die EU-Kommission bestätigte erneut das anhaltende Dumpingverhalten chinesischer Hersteller, insbesondere durch staatliche Marktverzerrungen in China (z. B. Subventionen, verzerrte Energiepreise, Beeinflussung von Lohnkosten).

  • Trotz bestehender Zölle kam es weiterhin zu Einfuhren in geringen Mengen, wobei der Marktanteil im Untersuchungszeitraum bei 1,02 % lag.

  • Bei einer Aufhebung der Zölle wird ein rascher Anstieg gedumpter Einfuhren aus China befürchtet – mit erheblichen negativen Folgen für die EU-Produktion.

  • Die Antidumpingzölle liegen zwischen 14,2 % und 15,6 % für bestimmte chinesische Hersteller, für alle übrigen Exporteure beträgt der Zoll 35,6 %.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Kombinierte Nomenklatur: Filtereinsatz für Skimmerkörbe: Einreihung (KN-Code) – 5911 90 99

Einreihungsentscheidung.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1556 (ABl. L vom 6. August 2025)

Warenbeschreibung

Einwegartikel von etwa 28 cm Länge und 12 cm Breite, hergestellt aus einem schlauchförmigen, eng gewirkten Spinnstoff aus Chemiefasern.
Die Ware ist an einem Ende mit einer Naht verschlossen. Am anderen Ende verfügt sie über eine Öffnung mit einer hochelastischen gesäumten Kante von etwa 3 cm Breite.
Bei der Einfuhr wird die Ware als Vorfilter gestellt, d. h. als eine Art Filtereinsatz für Skimmerkörbe (Körbe aus Kunststoff mit einer netzähnlichen Struktur, die in die Abflussöffnungen eines Schwimmbeckens eingesetzt werden, um Blätter und Schmutz aufzufangen, bevor das Wasser in die Filteranlage geleitet wird). Weiterlesen

Antidumping – geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt. Die Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in Belarus, China und Russland.

Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 22. Juli 2025.

Bei der betroffenen Waren handelt es sich um bestimmte geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen sind Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre und Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken, für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in Belarus, China und Russland.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumping – Dekorpapier mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1717 der Kommission vom 5. August 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 6. August 2025.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Dekorpapier mit Ursprung in China, das die folgenden Eigenschaften aufweist:

  • ein Quadratmetergewicht von 30-150 g, einen Aschegehalt zwischen 5 und 50 Prozent,
  • eine Saughöhe nach Klemm von mindestens 12 mm pro 10 Minuten oder eine Harzaufnahme von 20 bis 200 Prozent,
  • eine Nassfestigkeit von 6 bis 12 Newton (N) je 15 mm,
  • eine Luftdurchlässigkeit nach Gurley von 3 bis 80 Sekunden je 100 ml,
  • eine Glätte nach Bekk von 20 bis 300,
  • in Rollen mit einer Breite von bis zur 300 cm,
  • auch vorimprägniert mit einer Kombination aus Latex oder natürlichen Bindemitteln (z. B. Stärke),

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Antidumping – Flacherzeugnisse mit Ursprung in China und Taiwan

Die Maßnahmen waren 2015 eingeführt worden und werden nun verlängert

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1573; ABl. L vom 31. Juli 2025.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in China und in Taiwan.

Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

ATLAS-Ausfuhr: Bescheinigungstextänderung der Codierung Y691 in Bezug auf Russland (Ausnahme gemäß Artikel 4 Abs. 2a und Abs. 2aa Verordnung (EU) Nr. 833/2014)

ATLAS-Teilnehmerinformation 0829/25

Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) veröffentlicht bezüglich der Codierung Y691 nachstehende Bescheinigungstextänderung:

Y691: „Ausnahme gemäß Artikel 4 Abs. 2a bzw. 2aa vom Verbot nach Artikel 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 für in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführte Güter“ Hinweis: Der Ausnahmetatbestand nach Artikel 4 Abs. 2aa VO (EU) Nr. 833/2014 wurde ergänzend in den Bescheinigungstext aufgenommen.

Quelle: Zoll.de