EU: Vorläufiger Antidumpingzoll auf Cholinchlorid aus China – Berichtigung der Verordnung 2025/1288

Brüssel, 1. August 2025 – Die Europäische Kommission hat eine Berichtigung zur Durchführungsverordnung (EU) 2025/1288 vorgenommen. Diese Verordnung betrifft die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Cholinchlorid aus der Volksrepublik China.

Hintergrund der Maßnahme

Bereits am 27. Juni 2025 hatte die Kommission in der Verordnung (EU) 2025/1288 Maßnahmen gegen die Dumpingpraktiken chinesischer Ausführer von Cholinchlorid beschlossen. Cholinchlorid ist ein essenzieller Zusatzstoff in der Tierernährung und wird hauptsächlich als Futtermittelzusatz verwendet.

Die Maßnahme zielte darauf ab, Verzerrungen des fairen Wettbewerbs auf dem EU-Markt zu begegnen und den Druck auf europäische Hersteller durch künstlich verbilligte Importe zu verringern.

Inhalt der Berichtigung (ABl. L, 2025/90623 vom 1. August 2025)

In der ursprünglichen Fassung war der Produktumfang ungenau beschrieben. Die aktuelle Klarstellung betrifft die Ausnahmeregelung für bestimmte chemische Verbindungen:

Ursprünglich:

„… mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT, ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat …“

Korrigiert:

„… mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT – ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat …“

Zudem wurde der Zolltarifrahmen (KN-Codes) um den Code ex 2106 ergänzt, wodurch die zollrechtliche Abgrenzung präzisiert wird.

Quelle:

Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/90623, 1. August 2025
ELI-Link zur Verordnung (Berichtigung):
ELI-Link zur Originalverordnung (EU) 2025/1288:

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

USA verhängen 50 % Zölle auf Kupferhalbwaren – Bericht zur Sect. 232-Untersuchung veröffentlicht

Washington, 30. Juli 2025 – Die Vereinigten Staaten haben mit einer aktuellen Proklamation zusätzliche Zölle in Höhe von 50 % auf die Einfuhr von halbfertigen Kupferprodukten und verarbeiteten Kupferderivaten verhängt. Die Maßnahme ist das Ergebnis einer umfassenden Section 232-Untersuchung des US-Handelsministeriums, die zuvor im Februar 2025 eingeleitet wurde. Ziel ist es, die nationale Sicherheit zu stärken und die heimische Industrie zu schützen.

Hintergrund der Maßnahme

Kupfer gilt in den USA als strategisch wichtiges Material – insbesondere für die Verteidigungsindustrie, kritische Infrastruktur und Hochtechnologiebranchen. Die Untersuchung gemäß Section 232 des Trade Expansion Act von 1962 kam zu dem Ergebnis, dass der zunehmende Importdruck und die Abhängigkeit von ausländischen Kupferlieferungen eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen.

Maßnahmen im Überblick

  • Einheitlicher 50 % Zoll auf Kupferhalbwaren und stark verarbeitete Kupferprodukte, gültig ab dem 1. August 2025.

  • Ausnahmen gelten für Kupfererz, Anoden, Kathoden und Schrott.

  • Künftige Maßnahmen könnten Exportbeschränkungen für hochwertigen US-Kupferschrott und weitere gestaffelte Zölle auf raffiniertes Kupfer ab 2027 umfassen.

  • Ziel ist es, eine Wiederbelebung der US-Kupferverarbeitung zu erreichen und kritische Lieferketten widerstandsfähiger zu machen.

Bedeutung für Wirtschaft & Handel

Die Einführung der Zölle könnte globale Lieferketten massiv beeinflussen und die Kosten für kupferintensive Industrien – wie Elektromobilität, Bauwesen und AI-Infrastruktur – erhöhen. Insbesondere Exportländer wie Chile, Peru, Kanada oder Mexiko müssen mit Handelshemmnissen rechnen.

Quellen:

Proklamation auf whitehouse.gov

Hintergrundbericht zur Section-232-Untersuchung (whitehouse.gov)

Reuters zur Zolleinführung

Politico zur Untersuchungseinleitung

Thompson Coburn – Analyse zum US-Kupferzoll

 

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Rechteckige Pillenboxen aus Kunststoff – KN-Code 3924 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie – 270. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 11. Juni 2025):

Warenbeschreibung:

Rechteckige Pillenboxen aus Kunststoff mit jeweils mindestens sieben Fächern, mit Markierungen und Druck-knopfverschluss, die der täglichen Organisation und Aufbewahrung von Medikamenten oder Nahrungsergänzungsmitteln dienen.

Einreihung/Begründung:

Die Erzeugnisse sind gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der Position 3924 und dem KN-Code 3924 90 00 als andere „Haushaltsartikel aus Kunststoffen“ in den KN-Code 3924 90 00 einzureihen.

Eine Einreihung in die Position 3923 ist ausgeschlossen, da diese Position auf (aus Kunststoff bestehende) Behälter für den Transport oder die Verpackung von kommerziellen Gütern beschränkt sein sollte, was auf die in Rede stehenden Pillenboxen nicht zutrifft (siehe auch Avise 3924.90/1). Die Erzeugnisse werden eher zur Auf-bewahrung, Organisation und Abgabe von Arzneimitteln verwendet und nicht zu kommerziellen Transport- oder Verpackungszwecken.

Obwohl die Erzeugnisse auch außerhalb des Haushalts verwendet werden können, ist eine Einreihung als Haushaltsartikel nicht ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3924). Eine Einreihung in die Position 3926 ist ausgeschlossen, da der Wortlaut der Position 3924 genauer ist als der Wortlaut der Auffangposition 3926.

(Stand: 01.08.2025)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3924NEH22.07.2025
2.Position 6212EE10.08.2025
3.Position 9021EE10.08.2025
4.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 01.08.2025)

Quelle; Zoll.de

 

USA setzen De-minimis-Grenze aus – Neue Zollpflicht für Kleinsendungen

Die US-Regierung hat mit einem neuen Executive Order (verabschiedet am 30. Juli 2025) weitreichende Änderungen im amerikanischen Zollrecht vorgenommen. Ab dem 29. August 2025 wird die zollfreie Einfuhrgrenze für Kleinsendungen (sog. de minimis unter $800) – mit wenigen Ausnahmen – faktisch abgeschafft.

Was ändert sich konkret?

– Aussetzung der De-minimis-Regel nach 19 U.S.C. 1321(a)(2)(C) für nahezu alle Einfuhren (mit Ausnahme bestimmter Postsendungen): Ab dem 29. August 2025 sind alle Waren – unabhängig vom Warenwert oder Ursprungsland – grundsätzlich zollpflichtig.

– Spezialregel für internationale Postsendungen: Für Postpakete bleibt die Zollfreiheit nur teilweise erhalten. Sie unterliegen neuen, pauschalen oder wertbezogenen Zollsätzen, je nach Ursprungsland.

– Zolltarif auf Grundlage von IEEPA-Tarifen (Sicherheitsrecht):
* Länder mit <16 % Tarif: $80/Paket
* Länder mit 16–25 % Tarif: $160/Paket
* Länder mit >25 % Tarif: $200/Paket

– Verpflichtende Zollanmeldung im ACE-System (für nicht-postalische Sendungen): Ab diesem Datum muss auch für Kleinsendungen unter $800 ein formeller Zollantrag eingereicht werden – inklusive Importbond-Pflicht für Spediteure.

Quelle:

Executive Order: Suspending Duty-Free De Minimis Treatment for all Countries

Fact Sheet: President Donald J. Trump is Protecting the United States’ National Security and Economy by Suspending the De Minimis Exemption for Commercial Shipments Globally

Gegenseitige Anerkennung der AEO-Programme der EU und Kanadas

Zum 1. August 2025 wird die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operator, AEO) zwischen der Europäischen Union und Kanada wirksam.

Die Vereinbarung sieht vor, dass Bewilligungsinhaber, die im Rahmen der jeweiligen Programme zugelassen sind – in der EU als AEOS/AEOF und in Kanada als PIP (Partners in Protection) – künftig von vereinfachten Verfahren und erleichterten Sicherheitsüberprüfungen bei der Einfuhr profitieren können.

Ziel der gegenseitigen Anerkennung ist es, die internationale Lieferkette und die Sicherheit des globalen Warenverkehrs zu stärken, die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden zu vertiefen und vertrauenswürdige Unternehmen zu entlasten.

Die Anerkennung basiert auf einem Abgleich der Sicherheitsstandards beider Programme und markiert einen weiteren Schritt in der internationalen Zusammenarbeit der Zollbehörden.

Weitere Informationen zur gegenseitigen Anerkennung sowie zu den Voraussetzungen und Vorteilen des AEO-Status finden Sie unter Fachthemen auf der Seite „Vorteile eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“.

Quelle: Zoll.de

Verordnung über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 2580/2001

 Die Verordnung über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 2580/2001

Quelle: Zoll.de