Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 – LED-Bänder

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/289 vom 6. Februar 2025 die frühere Verordnung (EU) Nr. 708/2013 zur zolltariflichen Einreihung bestimmter Waren aufgehoben.

Diese Entscheidung betrifft vor allem LED-Bänder, deren zolltarifliche Einordnung überarbeitet wurde, um den internationalen Standards des Harmonisierten Systems (HS) gerecht zu werden.

Kernaussagen der Verordnung:

  1. Hintergrund der Entscheidung:

    • Die frühere Verordnung (EU) Nr. 708/2013 klassifizierte LED-Bänder als „andere Beleuchtungskörper“ unter dem KN-Code 9405 40 99.
    • Neue internationale Leitlinien der Weltzollorganisation (WZO) stufen ähnliche Waren wie flexible LED-Lichtbänder nun unter den HS-Kodex 8539.51 ein, was einer Klassifizierung als „LED-Module“ entspricht.
  2. Gründe für die Aufhebung:

    • Die frühere Einreihung entsprach nicht mehr den objektiven Merkmalen und technischen Definitionen, die inzwischen international harmonisiert wurden.
    • Ziel ist eine einheitliche Anwendung des Harmonisierten Systems innerhalb der EU und auf globaler Ebene.
  3. Bedeutung für Unternehmen:

    • Unternehmen, die mit LED-Lichtbändern handeln, müssen ihre Zollanmeldungen an die aktualisierten Kodierungen anpassen.
    • Eine fehlerhafte Einreihung könnte zu Verzögerungen oder rechtlichen Problemen bei Importen führen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kfz-Gaseinbausatz für Verbrennungsmotoren – KN-Code 9032 89 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 263. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 9. bis 11. Dezember 2024:

Warenbeschreibung:

Ein Kfz-Gaseinbausatz für Verbrennungsmotoren, bestehend aus

– einem Steuergerät mit integrierter Software, mit einem Betriebsspannungsbereich von 12V bis 15V,

– einem Sensor zur Messung von Druck und Temperatur mittels Transducer,

– einer Gasfüllstandsanzeige und

– einem Kabelbaum.

Die Ware dient der automatischen Anpassung der Gasparameter (LPG/CNG) zur Gewähr-leistung des spezifischen Drucks, der Temperatur und des Volumens im Kraftstoffsystem des Motors, um sie auch bei Vorhandensein von Störsignalen auf einem stabilen Niveau zu halten.

Während des Betriebs analysiert das Steuergerät Parameter und Daten über das Kraftstoffsystem, die es vom Druck- und Temperatursensor und der Gasfüllstandsanzeige erhält, die es dann mit den geforderten Werten vergleicht. Bei Bedarf löst es dann den Betrieb anderer Einheiten aus, die die Zufuhr und Dosierung von Gas zum Motor regeln (im Auto vorhanden und nicht in diesem Bausatz enthalten). Die Druck- und Temperatursensoren sowie die Gasfüllstandanzeige sind somit Hilfskomponenten, die gleichwohl für das Funktionieren des Ganzen unerlässlich sind.

Der Kabelbaum dient zur Zuführung der Mess- und Steuersignale an das Steuergerät.

Die Steuerung und das gesamte System werden durch eine Software gesteuert, die in einem in das Gerät eingebetteten Mikrocontroller installiert ist (entweder zum Zeitpunkt der Gestellung oder nach dem Einbau des Bausatzes in ein Fahrzeug). Die Software ist auf den vorgesehenen Verwendungszweck beschränkt und gesichert, so dass eine Modernisierung der Algorithmen oder eine Anpassung zur Ausführung anderer Funktionen nicht möglich sind. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Projektion von Diafilmen Unterhaltung von Kindern -,9503 00 99

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 263. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 9. bis 11. Dezember 2024:

Warenbeschreibung:

Ein für die Projektion von Diafilmen geeigneter Standbildprojektor, ohne Tonwiedergabe oder andere Funktionen, ohne Ventilator und mit einer Helligkeit von weniger als 130 lm, der zur Unterhaltung von Kindern bestimmt ist, indem er Märchen-Diafilme auf eine Leinwand projiziert.

Einreihung:

Die Ware ist gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als „anderes Spielzeug“ in die Unterposition 9503 00 99 einzureihen.

Begründung:

Aufgrund des geringen Leistungsvermögens und der begrenzten Funktionen sowie der Tatsache, dass der Projektor zur Unterhaltung von Kindern bestimmt ist, indem er Märchen-Diafilme auf eine Leinwand projiziert, hat das Gerät den Charakter eines Spielzeugs. Hiernach ist eine Einreihung in die Position 9008 gemäß der Anmerkung 1 k) zu Kapitel 90 ausgeschlossen.

(Stand: 05.02.2025)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 2930NEH01.01.2025
2.Position 4418NEH28.01.2025
3.Position 5603KN30.01.2025
4.Position 6210KN30.01.2025
5.Position 9032NEH28.01.2025
6.Position 9503NEH28.01.2025
7.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 05.02.2025)

Quelle: Zoll.de

 

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: mehrlagiges Tuch Einwegunterlage – KN-Code 3924 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 262. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 02.12. bis 03.12.2024:

Warenbeschreibung:

Ein mehrlagiges Tuch von ca. 100 cm (Breite) und 220 cm (Länge), das in Krankenwagen als Einwegunterlage für hygienische Zwecke verwendet wird. Das Tuch wird auf Tragbahren gelegt, damit sie nicht durch Körperflüssigkeiten kontaminiert wird, die von Notfallpatienten abgesondert werden. Durch die Verwendung eines besonders reißfesten Vliesstoffes wird es auch für den Patiententransfer verwendet. Dieses Produkt ist zusammengefaltet in einer Tasche aus bedruckter Kunststofffolie verpackt.

Die Struktur dieses mehrschichtigen Tuches ist wie folgt:

  1. a) Außenschicht aus weißem Vliesstoff aus synthetischen Fasern,
  2. b) absorbierende Schicht (Breite x Länge ca. 60 x 197 cm), bestehend aus:

¾     einer Lage Zellstoffpapier (Zellulosefasern),

¾     einer Schicht aus Cellulosefasern und Granulat aus Superabsorber-Polymer (SAP),

¾     einer Schicht Zellstoffpapier,

  1. c) eine Zwischenschicht aus einer dünnen, weißen Kunststofffolie,
  2. d) eine äußere Schicht aus weißem Vliesstoff aus synthetischen Fasern.

Die Schichten werden durch Kleben oder Pressen miteinander verbunden. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Aktives optisches Kabel – KN-Code 8544 70 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 260. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 2. Oktober 2024:

Warenbeschreibung:

Aktives optisches Kabel (AOC) HDMI 2.0.

Es handelt sich um ein Hybridkabel, dass 4 Glasfasern und 7 Kupferdrähte enthält. Es ist mit einem optoelektronischen Sender in einem 19-poligen HDMI-A-Stecker an einem Ende und einem optoelektronischen Empfänger in einem 19-poligen HDMI-A-Stecker am anderen Ende ausgestattet.

Das Kabel ermöglicht die Umwandlung eines elektrischen HDMI-Signals in ein optisches Signal und die Übertragung dieses Signals oder den Empfang eines optischen Signals und dessen Umwandlung in ein elektrisches Signal für die aktive, unidirektionale Übertragung über ein Glasfaserkabel.

Es wird zur Übertragung von Audio- und Videosignalen zwischen angeschlossenen Multimediageräten wie Computern, Laptops, NAS, Konsolen, Monitoren, Fernsehern und Projektoren verwendet. Es handelt sich um ein Kabel mit PVC-Außenmantel, hat eine Länge von 30 m und ist auf einer Kunststoffspule aufgewickelt.

Einreihung:

Die Ware ist als „Kabel aus optischen Fasern“ in den KN-Code 8544 70 00 einzureihen.

Begründung:

Eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten hat sich für eine Einreihung in die Position 8544 ausgesprochen. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sowohl der Wortlaut der Unterposition 8544 70 00 als auch die Erläuterungen zur Position 8544 als erfüllt angesehen werden.

(Stand: 22.01.2025)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3924NEH07.01.2025
2.Position 4818NEH07.01.2025
3.Position 8517NEH31.10.2024
4.Position 8544NEH31.10.2024
5.Kapitel 87KN13.01.2025
6.Position 8703GE-EuGH28.11.2024
7.Position 8713GE-EuGH28.11.2024
8.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 22.01.2025)

 

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: trinkfertiges alkoholfreies Getränk mit einem Alkoholgehalt von weniger als 0,5 Volumenprozent, fermentiert und mit Kohlensäure versetzt – KN-Code 2202 99 19

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 262. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 3. Dezember 2024:

Warenbeschreibung:

Ein trinkfertiges alkoholfreies Getränk mit einem Alkoholgehalt von weniger als 0,5 Volumenprozent, das durch Aufbrühen eines Tees aus Wasser, grünem Tee, Zucker, getrockneten Mango-, Vanille- und Brombeerblättern hergestellt und nach Zugabe einer Bakterien- und Hefekultur sowie von Kombucha (10% vol) fermentiert und mit Kohlensäure versetzt wird. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1704NEH07.01.2025
2.Position 1904NEH07.01.2025
3.Position 2202NEH07.01.2025
4.Position 8529GE – national13.01.2025
5.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 15.01.2025)

Quelle: Zoll.de

Zollaussetzungen und Zollkontingente

Änderungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Januar 2025.

Aussetzungen: Verordnung (EU) 2024/3211; ABl. L vom 27. Dezember 2024.

Kontingente: Verordnung (EU) 2024/3213; ABl. L vom 19. Dezember 2024.

Die Aussetzungen und Kontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst. Die Kommission hat die aktuellen Änderungen zum 1. Januar 2025 veröffentlicht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.