Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 2930NEH01.01.2025
2.Position 4418NEH28.01.2025
3.Position 5603KN30.01.2025
4.Position 6210KN30.01.2025
5.Position 9032NEH28.01.2025
6.Position 9503NEH28.01.2025
7.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 05.02.2025)

Quelle: Zoll.de

 

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: mehrlagiges Tuch Einwegunterlage – KN-Code 3924 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 262. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 02.12. bis 03.12.2024:

Warenbeschreibung:

Ein mehrlagiges Tuch von ca. 100 cm (Breite) und 220 cm (Länge), das in Krankenwagen als Einwegunterlage für hygienische Zwecke verwendet wird. Das Tuch wird auf Tragbahren gelegt, damit sie nicht durch Körperflüssigkeiten kontaminiert wird, die von Notfallpatienten abgesondert werden. Durch die Verwendung eines besonders reißfesten Vliesstoffes wird es auch für den Patiententransfer verwendet. Dieses Produkt ist zusammengefaltet in einer Tasche aus bedruckter Kunststofffolie verpackt.

Die Struktur dieses mehrschichtigen Tuches ist wie folgt:

  1. a) Außenschicht aus weißem Vliesstoff aus synthetischen Fasern,
  2. b) absorbierende Schicht (Breite x Länge ca. 60 x 197 cm), bestehend aus:

¾     einer Lage Zellstoffpapier (Zellulosefasern),

¾     einer Schicht aus Cellulosefasern und Granulat aus Superabsorber-Polymer (SAP),

¾     einer Schicht Zellstoffpapier,

  1. c) eine Zwischenschicht aus einer dünnen, weißen Kunststofffolie,
  2. d) eine äußere Schicht aus weißem Vliesstoff aus synthetischen Fasern.

Die Schichten werden durch Kleben oder Pressen miteinander verbunden. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Aktives optisches Kabel – KN-Code 8544 70 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 260. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 2. Oktober 2024:

Warenbeschreibung:

Aktives optisches Kabel (AOC) HDMI 2.0.

Es handelt sich um ein Hybridkabel, dass 4 Glasfasern und 7 Kupferdrähte enthält. Es ist mit einem optoelektronischen Sender in einem 19-poligen HDMI-A-Stecker an einem Ende und einem optoelektronischen Empfänger in einem 19-poligen HDMI-A-Stecker am anderen Ende ausgestattet.

Das Kabel ermöglicht die Umwandlung eines elektrischen HDMI-Signals in ein optisches Signal und die Übertragung dieses Signals oder den Empfang eines optischen Signals und dessen Umwandlung in ein elektrisches Signal für die aktive, unidirektionale Übertragung über ein Glasfaserkabel.

Es wird zur Übertragung von Audio- und Videosignalen zwischen angeschlossenen Multimediageräten wie Computern, Laptops, NAS, Konsolen, Monitoren, Fernsehern und Projektoren verwendet. Es handelt sich um ein Kabel mit PVC-Außenmantel, hat eine Länge von 30 m und ist auf einer Kunststoffspule aufgewickelt.

Einreihung:

Die Ware ist als „Kabel aus optischen Fasern“ in den KN-Code 8544 70 00 einzureihen.

Begründung:

Eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten hat sich für eine Einreihung in die Position 8544 ausgesprochen. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sowohl der Wortlaut der Unterposition 8544 70 00 als auch die Erläuterungen zur Position 8544 als erfüllt angesehen werden.

(Stand: 22.01.2025)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3924NEH07.01.2025
2.Position 4818NEH07.01.2025
3.Position 8517NEH31.10.2024
4.Position 8544NEH31.10.2024
5.Kapitel 87KN13.01.2025
6.Position 8703GE-EuGH28.11.2024
7.Position 8713GE-EuGH28.11.2024
8.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 22.01.2025)

 

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: trinkfertiges alkoholfreies Getränk mit einem Alkoholgehalt von weniger als 0,5 Volumenprozent, fermentiert und mit Kohlensäure versetzt – KN-Code 2202 99 19

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 262. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 3. Dezember 2024:

Warenbeschreibung:

Ein trinkfertiges alkoholfreies Getränk mit einem Alkoholgehalt von weniger als 0,5 Volumenprozent, das durch Aufbrühen eines Tees aus Wasser, grünem Tee, Zucker, getrockneten Mango-, Vanille- und Brombeerblättern hergestellt und nach Zugabe einer Bakterien- und Hefekultur sowie von Kombucha (10% vol) fermentiert und mit Kohlensäure versetzt wird. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1704NEH07.01.2025
2.Position 1904NEH07.01.2025
3.Position 2202NEH07.01.2025
4.Position 8529GE – national13.01.2025
5.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 15.01.2025)

Quelle: Zoll.de

Zollaussetzungen und Zollkontingente

Änderungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Januar 2025.

Aussetzungen: Verordnung (EU) 2024/3211; ABl. L vom 27. Dezember 2024.

Kontingente: Verordnung (EU) 2024/3213; ABl. L vom 19. Dezember 2024.

Die Aussetzungen und Kontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst. Die Kommission hat die aktuellen Änderungen zum 1. Januar 2025 veröffentlicht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Kombinierte Nomenklatur – Sitzsack : 6307 90 98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/3133 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 16.12.2024

Warenbezeichnung:

Eine rechteckige Ware mit Abmessungen von etwa 185 cm × 132 cm, bestehend aus einem dicken, dicht gewebten, einfarbigen Spinnstofferzeugnis aus Chemiefasern (100 % Polyester) in Form einer (zum Befüllen bestimmten) Hülle für ein rechteckiges riesiges Kissen (sogenannter Sitzsack).
Die Ware ist an den Seiten mit breit abgesteppten Kanten versehen. An den vier Ecken der abgesteppten Kanten sind vier Metallösen angebracht; jeweils zwei weitere Metallösen sind an den beiden längeren abgesteppten Kanten angebracht (etwa im Abstand von einem Viertel der Seitenlänge, gemessen von der Ecke).
Die Ware ist mit einer Reißverschlussöffnung versehen, damit sie befüllt werden kann.
Die Ware wird zusammen mit zwei verstellbaren Gurtbändern gestellt, die aus demselben Spinnstoff wie die Hauptware bestehen und an denen jeweils an beiden Enden ein Karabinerhaken angebracht ist. Die Gurtbänder sind so gestaltet, dass sie mithilfe der Karabinerhaken an den Metallösen befestigt werden können, um auf diese Weise einen Teil des Kissens anzuheben. Weiterlesen

Kombinierte Nomenklatur – Reinigungstücher – 3307 90 00. 

Die Europäische Kommission hebt eine Einreihungsentscheidung auf.

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3126; ABl. L vom 16. Dezember 2024.

Die EU-Kommission hebt diese Einreihungsentscheidung auf. Hintergrund ist ein Einreihungsavis der Weltzollorganisation (Einreihungsavis 3307.90/4 ). Dieses sieht eine Einreihung einer sehr ähnlichen Ware als „zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel“ in die HS-Unterposition 3307 90 vor. Die entspricht dem KN-Code 3307 90 00. 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024.