Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3004NEH14.11.2024
2.Position 3824NEH14.11.2024
3.VorbemerkungenListe01.01.2024
(Stand: 25.11.2024)

 

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1902NEH14.11.2024
2.Position 1905NEH14.11.2024
3.Position 3005NEH14.11.2024
4.Position 5906NEH14.11.2024
5.VorbemerkungenListe01.01.2024
(Stand: 20.11.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kleine starre, etwa 3 cm hohe Figuren aus Kunststoff – Unterposition 9503 00 49

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 260. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 2. Oktober 2024:

Warenbeschreibung:

Kleine starre, etwa 3 cm hohe Figuren aus Kunststoff, die auf der Vorderseite Tiere in Sportoutfits darstellen und auf der Rückseite schwarz sind. Sie weisen keine beweglichen Teile auf und ihre Kleidung ist nicht abnehmbar. Ein kleiner Saugnapf an ihrer Standfläche verleiht den Figuren Halt. Sie werden als Sammelobjekte vertrieben.

Einreihung:

Die Waren sind gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als „Spielzeug, Tiere darstellend“ in die Unterposition 9503 00 49 einzureihen.

Begründung:

Die Waren ähneln sehr den in den KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 81 bis 9503 00 99 beschriebenen Waren. Sie sind ebenfalls Comicfiguren ohne bewegliche Teile und ohne abnehmbare Kleidung.

Sie sind auf einem Saugnapf befestigt, der es ihnen ermöglicht, ohne weitere Unterstützung in ihrer Position zu verharren. Sie sind zum Sammeln gedacht (Nummer auf einer Seite eingraviert). Sie sind klein, leicht und robust hergestellt. Sie werden in der Regel von Kindern als Spielzeug verwendet und dienen der Unterhaltung von Kindern (s. HS-Erläuterungen zu Kapitel 95, Allgemeines, erster Absatz).

Daher bleibt aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale ihr Unterhaltungswert im Vergleich zu ihrer Bedeutung als Ziergegenstand vorrangig. Außerdem wird mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 711/2013 der Kommission eine ähnliche Figur, die eine menschliche Comicfigur darstellt, in die Position 9503 eingereiht.

(Stand: 07.11.2024)

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Tank für eine E-Zigarette – KN-Code 8543 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 260. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 2. Oktober 2024:

Warenbeschreibung:

Ein Tank für eine E-Zigarette, d. h. ein spezieller Behälter, der dazu bestimmt ist, mit E-Liquid gefüllt und mit der elektronischen Zigarette verwendet zu werden. Das spezifische Produkt besteht aus Pyrex-Glas, hat eine zylindrische Form mit einem Durchmesser von 28 mm und fasst bis zu 4,0 ml Flüssigkeit. Es ist bruchsicher, leicht auszutauschen und nimmt keine fremden Aromen / Geschmäcker auf.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI als Teil einer elektronischen Zigarette der Unterposition 8543 40, in den KN-Code 8543 90 00 einzureihen.

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung impliziert der Begriff „Teil“, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionsweise das Teil wesentlich ist und dass das Funktionieren des Ganzen von dem Teil abhängt; zudem reicht es nicht aus, nachzuweisen, dass das Ganze ohne dieses Teil nicht in der Lage wäre, seine beabsichtigten Funktionen zu erfüllen.

Der Tank dieser E-Zigarette ist ein wesentlicher Bestandteil des Geräts, da er die anderen Teile miteinander verbindet, um ein Ganzes zu bilden (er dient als mechanische Verbindung zwischen der Basis und dem Kopf des Zerstäubers), was dessen ordnungsgemäßes Funktionieren ermöglicht. Zudem enthält er das zu verdampfende E-Liquid. Er ist daher ein unverzichtbarer Bestandteil der elektronischen Zigarette, da die elektronische Zigarette ohne ihn nicht in der Lage wäre, die Verdampfung des E-Liquids durchzuführen und so das Rauchen zu ermöglichen, was ihre wesentliche Funktion darstellt.

(Stand: 07.11.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Aluminiumfolie, die beidseitig mit einer hydrophilen Schicht/Beschichtung überzogen ist – KN-Code 7607 19 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 260. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 02. Oktober 2024:

Warenbeschreibung:

Aluminiumfolie, die beidseitig mit einer hydrophilen Schicht/Beschichtung überzogen ist und in Rollen (Coils) geliefert wird. Die hydrophile Schicht besteht aus weißer Farbe. Das Produkt hat einschließlich der Beschichtung eine Gesamtdicke von 0,120 mm, wohingegen die Breite des Produkts 196 mm beträgt. Die hydrophile Beschichtung besteht aus Silikat (weißes Pulver) und anderen chemischen Bestandteilen.

Einreihung/Begründung:

Die Aluminiumfolie, die beidseitig mit einer hydrophilen Schicht weißer Farbe (auf Silikatbasis) überzogen ist, ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als andere Aluminiumfolie ohne Unterlage mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm aus folgenden Gründen in den KN-Code 7607 19 90 einzureihen.

Das Produkt wird bei der Herstellung von Rotationswärmetauschern verwendet, bei denen die Aluminiumfolie Wärme zurückgewinnt und die hydrophile Beschichtung (weiße Farbe) Wasserdampf (Feuchtigkeit) absorbiert.

Daher verleihen die weißen Farbschichten auf beiden Seiten der Aluminiumfolie dem Produkt eine zusätzliche Eigenschaft, um seinen Zweck im Wärmetauscher zu erfüllen, nämlich Feuchtigkeit zu absorbieren. Produkte und Waren aus Aluminium werden häufig verschiedenen Behandlungen unterzogen, um die Eigenschaften oder das Aussehen des Metalls zu verbessern, es vor Korrosion zu schützen usw. Diese Behandlungen sind im Allgemeinen diejenigen, die am Ende der Allgemeinen Erläuterung zu Kapitel 72 genannt werden, und haben keinen Einfluss auf die Einreihung der Waren (HS-Erläuterungen zu Kapitel 76, Allgemeines).

Gemäß den HS-Erläuterungen zu Kapitel 72 können durch Oberflächenbehandlungen u. a. die Eigenschaften von Metall verbessert werden. Eine dieser Behandlungen ist das Beschichten mit nichtmetallischen Stoffen, z. B. Versehen mit Farbe, Anstreichen (s. HS-Erläuterungen zu Kapitel 72 Allgemeines, IV), C), Ziffer 2), d), 5).

Andererseits werden gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 7410, die mutatis mutandis auf Waren der Position 7607 angewendet werden (siehe HS-Erläuterungen zu Position 7607), andere Folien, wie sie beispielsweise für die Herstellung von Geschenkartikeln verwendet werden, oft mit Papier, Pappe, Kunststoff und ähnlichen Unterlagen befestigt, um die Handhabung, den Transport oder die weitere Verarbeitung usw. zu erleichtern.

Daher wurde der Schluss gezogen, dass das fragliche Produkt mit weißer Farbe beschichtet und nicht mit einer Unterlage versehen ist, da die weißen Farbschichten eher dazu dienen, die Eigenschaften der Aluminiumfolie zu verbessern, als der Handhabung oder dem Transport zu dienen oder die anschließende Verarbeitung zu erleichtern.

(Stand: 07.11.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Automatisches Garagen-Sektionaltor – KN-Code 7308 30 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 260. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 02. Oktober 2024:

Warenbeschreibung:

Automatisches Garagen-Sektionaltor:

  • Türrahmenkonstruktion (bestehend aus Schienen, Führungen und Verbindungselementen) aus Stahl,
  • Tor, dass aus Paneelen beziehungsweise Segmenten zusammengesetzt ist (Außenseite aus kunststoffbeschichtetem Stahlblech mit Polyurethanfüllung),
  • Elektromotor,
  • Steuerungen für die Türautomatik,
  • Sensoren, die für das Stoppen beim Auftreffen des Tores auf ein Hindernis),
  • Hebemechanismus mit Stahlseil und Trommel und
  • Befestigungselemente für die Montage.

Einreihung/Begründung:

Das automatisches Garagen-Sektionaltor ist eine zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3.

Das Erzeugnis ist aufgrund der Allgemeinen Vorschriften 1, 3(b) und 6 als Konstruktion in Form eines Tores mit Rahmen aus Stahl in den KN-Code 7308 30 00 einzureihen, da der wesentliche Charakter des Erzeugnisses durch die Stahlkomponenten (Rahmenkonstruktion und Außenseite der Torpaneele/-segmente) bestimmt wird.

(Stand: 07.11.2024)

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Taktische Einsatzroboter – 8424 89 70

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2621 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 8.10.2024.

Warenbeschreibung:

Eine Maschine, der sogenannte taktische Einsatzroboter, bestehend aus:
— einem Fahrwerk auf Gleisketten mit Abmessungen von etwa 1 500× 1 200× 1 300mm, mit zwei elektrischen 7,5-kW-Antriebsmotoren mit einer Zugkraft von bis zu 4 Tonnen (die elektrische Energie wird über einen Lithium-Ionen-Akku bezogen),
— einem Kamerasystem mit vier statischen Fahrtrichtungskameras, mit dem Live-Bilder an die Einsatzleitung übertragen werden können,
— 6 LED-Scheinwerfern, die jeweils in die Bewegungsrichtungen ausgerichtet sind, sowie LED-Umgebungsleuchten,
— einem Wasser-/Schaumwerfer zu Feuerlöschzwecken mit einer Kapazität von bis zu 2 000l/min bei 10 bar, voll kompatibel für den Anschluss an den Schlauch eines Feuerwehrautos,
— einer Seilwinde mit einer ausfahrbaren Krallenstütze für Stabilität beim Umgang mit großen Lasten.
Die Ware wird mittels Funkfernbedienung mit bis zu 150 m Reichweite und/oder via Intranet aus einem Systemträgerfahrzeug mit bis zu 2 500m Reichweite (WLAN-basiert) gesteuert.
Die Ware kann je nach der auf dem Fahrgestell montierten optionalen Zusatzausstattung in unterschiedlichen Konfigurationen gestellt werden.
Die optionale Ausstattung kann bewegliche Kameras für Normal- und Wärmebildübertragung, weitere LED-Scheinwerfer, ein Raman-Spektrometer zur Gefahrstoffdetektion, einen ferngesteuerten Greifarm zur Ausführung präziser Aufgaben (z. B. Probenahmen), eine Anhängerkupplung usw. umfassen.
Die Ware ist für den Einsatz bei Lösch- und Bergungseinsätzen konzipiert und erlaubt es den Einsatzkräften, sich außerhalb der Gefahrenzone aufzuhalten (bei Gefahrstofferkundung, Einsturzgefahr oder starker Hitzeentwicklung), aus sicherer Entfernung jedoch in die Einsätze eingebunden zu sein und diese fernzusteuern. Weiterlesen

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Projektor mit Tuner – 8528 72 10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2617 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 8.10.2024

Warenbeschreibung:

Ein sogenannter Projektor mit Tuner in einem einzigen Gehäuse mit Abmessungen von etwa 53 × 13 × 34 cm, bestehend aus einem Laserprojektor mit digitaler Lichtverarbeitungs-Technologie (DLP-Projektionstechnik) und einem eingebauten Fernsehtuner.
Die Ware weist die folgenden Hauptmerkmale und Schnittstellen auf:
— drahtlose Konnektivität über Bluetooth und WLAN,
— Smart-TV und integrierte intelligente Assistenten (z. B. Google Assistant, Bixby, Alexa),
— Kompatibilität mit dem Internet der Dinge (IoT),
— digitale und analoge Fernsehtuner,
— 4K-Auflösung (3840 × 2160 Pixel),
— eingebaute Lautsprecher mit 2.2-Kanal-Surround-Sound,
— 3 HDMI-Schnittstellen,
— USB-Schnittstelle,
— Digital-Audioausgang,
— Ethernet (LAN) RJ-45-Schnittstelle,
— Antenneneingang.
Die Ware kann Fernsehsignale über den eingebauten Fernsehtuner und Videosignale über einen Computer oder ein Smartphone empfangen. Anschließend kann sie diese Signale als Projektionsbilder wiedergeben.
Sie ist ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt, Videos und Standbilder auf einer externen Leinwand (nicht eingebaut und nicht mit dem Projektor gestellt) oder Wand anzuzeigen. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1201AV03.10.2024
2.Position 1404AV03.10.2024
3.Position 2202AV03.10.2024
4.Position 2203AV03.10.2024
5.Position 2309AV03.10.2024
6.Position 2404HS03.10.2024
7.Position 2505HS03.10.2024
8.Position 2505AV03.10.2024
9.Position 2811AV03.10.2024
10.Kapitel 29HS03.10.2024
11.Kapitel 29HS03.10.2024
12.Kapitel 29HS03.10.2024
13.Position 2922HS03.10.2024
14.Position 3002HS03.10.2024
15.Position 3006HS03.10.2024
16.Position 3307AV03.10.2024
17.Position 3602AV03.10.2024
18.Position 3822HS03.10.2024
19.Position 3824AV03.10.2024
20.Position 3913HS03.10.2024
21.Position 3926AV03.10.2024
22.Kapitel 44HS03.10.2024
23.Kapitel 44HS03.10.2024
24.Position 6108EE15.10.2024
25.Position 7222AV03.10.2024
26.Position 8411HS03.10.2024
27.Position 8424EE28.10.2024
28.Position 8428AV03.10.2024
29.Position 8467AV03.10.2024
30.Position 8517AV03.10.2024
31.Position 8518AV03.10.2024
32.Position 8528AV03.10.2024
33.Position 8528EE28.10.2024
34.Position 8535AV03.10.2024
35.Position 8542AV03.10.2024
36.Position 8705EE28.10.2024
37.Position 8709HS03.10.2024
38.Position 9105HS03.10.2024
39.Position 9505AV03.10.2024
40.Position 9619EE15.10.2024
41.VorbemerkungenListe01.01.2024
(Stand: 11.10.2024)

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Enganliegende, hochelastische Unisex-Unterhose – 6108 22 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2525 DER KOMMISSION vom 23. September 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L vom 25.9.2024.

Warenbezeichnung

Eine enganliegende, hochelastische Unisex-Unterhose aus einem rundgestrickten dünnen Spinnstoffgewirke aus Chemiefasern (96 % Polyester und 4 % Elasthan). Der Hauptteil der Unterhose ist als nahtloser Schlauch gewirkt. An der Unterseite der Ware befindet sich eine Naht, die die Öffnung entlang eines Beins über den Schritt bis zum unteren Ende des anderen Beins schließt.

Die Unterhose enthält im Schritt der Ware keinen Zwickel.

Die Unterhose hat einen breiten, engen und hochelastischen gerippten Bund. Die Enden der kurzen Unterhosenbeine sind gesäumt. Der gesäumte Teil ist hochelastisch und die Beine sind enganliegend.

Die Unterhose ist waschbar.

Bei der Einfuhr wird die Unterhose als Teil eines zweiteiligen „Inkontinenz-Managementsystems“ (Unterhose und Inkontinenzeinlagen) angemeldet. Aufgrund ihrer Elastizität lassen sich mit der Unterhose verschiedene Gegenstände an der Haut des Trägers fixieren, z. B. verschiedene Einlagen (in unterschiedlicher Größe und Form) oder Wundverbände. Das Design der Unterhose gibt keinen Aufschluss darüber, ob sie zum Halten von Einlagen oder Wundverbänden bestimmt ist.

Mit den Fixierhosen zusammen werden weder Windeleinlagen noch saugfähige Einlagen noch irgendeine Art von Wundverbänden eingeführt.

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 1 und 9 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6108 und 6108 22 00 .

Eine Einreihung in die Position 9619 ist ausgeschlossen.

Bei der Unterhose als solche handelt es sich nicht um eine Ware, die einer der Waren der Position 9619 ähnelt, da es sich lediglich um eine enganliegende, hochelastische Unisex-Unterhose aus dünnem Spinnstoffgewirke handelt. Im Gegensatz zu allen anderen in dieser Position aufgezählten Waren weist die Unterhose selbst keine besonderen Saugeigenschaften auf, um z. B. als Windel zu gelten. Das Material der Ware verhindert nicht das Austreten von Körperflüssigkeiten und absorbiert keine ausgeschiedenen Körperflüssigkeiten (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9619 Absatz 1 und die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 96 der Kombinierten Nomenklatur, in denen die absorbierenden Eigenschaften dieser Waren betont werden).

Auch eine Einreihung in den KN-Code 9619 00 89 als Artikel für Inkontinenz ist ausgeschlossen. Die Ware kann nicht als unvollständige oder unfertige, noch nicht zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) angesehen werden (das fehlende saugfähige Teil wird erst nach der Einfuhr hinzugefügt werden). Die Unterhose hat nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Artikels für Inkontinenz, da sich aus dem Design der Unterhose nicht ableiten lässt, ob sie der Wund- oder Inkontinenzversorgung oder einem anderen Zweck dient, der eine Fixierung von Waren an der Haut des Trägers erfordert.

Folglich ist die elastische Unterhose aus Spinnstoff ohne flüssigkeitsabsorbierende Eigenschaften keine Ware der Position 9619 .

Die Unterhose ähnelt jedoch der unter Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 350/93 der Kommission (1) genannten und in die Position 6108 eingereihten Unisexunterhose aus Gewirken, bei der der Schnitt und die hohe Elastizität der eingereihten Unisexunterhose aus Gewirken es z. B. erlauben, dort eine Einlage anzubringen, die in dem Fall z. B. bei Inkontinenz geeignet wäre.

Das Fehlen eines Zwickels in der Unterhose schließt nicht ihre Einreihung in die Position 6108 aus.

Die Unisex-Ware ist daher als Unterhosen für Frauen oder Mädchen in den KN-Code 6108 22 00 einzureihen.

Einreihung (KN-Code)

6108 22 00

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024