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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kleine starre, etwa 3 cm hohe Figuren aus Kunststoff – Unterposition 9503 00 49
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 260. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 2. Oktober 2024:
Warenbeschreibung:
Kleine starre, etwa 3 cm hohe Figuren aus Kunststoff, die auf der Vorderseite Tiere in Sportoutfits darstellen und auf der Rückseite schwarz sind. Sie weisen keine beweglichen Teile auf und ihre Kleidung ist nicht abnehmbar. Ein kleiner Saugnapf an ihrer Standfläche verleiht den Figuren Halt. Sie werden als Sammelobjekte vertrieben.
Einreihung:
Die Waren sind gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als „Spielzeug, Tiere darstellend“ in die Unterposition 9503 00 49 einzureihen.
Begründung:
Die Waren ähneln sehr den in den KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 81 bis 9503 00 99 beschriebenen Waren. Sie sind ebenfalls Comicfiguren ohne bewegliche Teile und ohne abnehmbare Kleidung.
Sie sind auf einem Saugnapf befestigt, der es ihnen ermöglicht, ohne weitere Unterstützung in ihrer Position zu verharren. Sie sind zum Sammeln gedacht (Nummer auf einer Seite eingraviert). Sie sind klein, leicht und robust hergestellt. Sie werden in der Regel von Kindern als Spielzeug verwendet und dienen der Unterhaltung von Kindern (s. HS-Erläuterungen zu Kapitel 95, Allgemeines, erster Absatz).
Daher bleibt aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale ihr Unterhaltungswert im Vergleich zu ihrer Bedeutung als Ziergegenstand vorrangig. Außerdem wird mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 711/2013 der Kommission eine ähnliche Figur, die eine menschliche Comicfigur darstellt, in die Position 9503 eingereiht.
(Stand: 07.11.2024)