Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2018/C 305/05)

Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.8.2018  C 305/4

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 379

9403

Andere Möbel und Teile davon

Nach dem bestehenden Text wird der folgende Wortlaut angefügt:

„Nicht hierher gehören ‚Informationsanzeigetafeln‘ wie ‚Straßenaufsteller‘ und ‚Roll-up-Ständer‘.

Sie sind in andere Positionen der Nomenklatur einzureihen, in denen sie genauer erfasst sind (z. B. Straßenaufsteller zum Schreiben oder Zeichnen, die Waren der Position 9610 entsprechen), oder nach ihrer stofflicher Beschaffenheit:

a)

in eine Position, in der speziell diese Waren erfasst sind (z. B. werden Schilder aus unedlen Metallen, die Waren der Position 8310 entsprechen, in diese Position eingereiht), oder

b)

in eine Position, in der verschiedene Waren dieses Stoffes erfasst sind (z. B. Position 3926 oder Position 7616).

Beispiel eines in die Position 9610 einzureihenden Straßenaufstellers:

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Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2018/C 305/04)

Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.8.2018  C 305/3

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 379

9401

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon

Nach dem bestehenden Text wird der folgende Wortlaut angefügt:

„Für die Zwecke dieser Position gilt jede Bezugnahme auf Bambus nur als Bezugnahme auf pflanzliche Stoffe der Position 1401. Andererseits gilt für die Zwecke dieser Position jede Bezugnahme auf Holz auch als Bezugnahme auf Bambusplatten der Position 4412. (Siehe auch Anmerkung 1 b) und Anmerkung 6 zu Kapitel 44).“

9403

Andere Möbel und Teile davon

Nach dem bestehenden Text wird der folgende Absatz angefügt:

„Die Erläuterungen zu Position 9401 bezüglich der Bezugnahmen auf Bambus und Holz gelten sinngemäß.“

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Eine Ware aus warmgewalztem, nicht legiertem Stahl mit einer Beschichtung aus einer Neusilberlegierung – 8517 70 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1208 DER KOMMISSION vom 27. August 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur vom 30.8.2018  L 220/1

Warenbezeichnung

Eine Ware aus warmgewalztem, nicht legiertem Stahl mit einer Beschichtung aus einer Neusilberlegierung.

Sie besteht aus einer runden Kappe (Durchmesser 2,7 cm) mit einer leichten Vertiefung in der Mitte, zu einem Loch umgebogen, mit kleinen Belüftungsöffnungen im gebogenen Teil. Die Kappe ist mit einem hohlen Gewindeschaft (Durchmesser 0,5 cm) verbunden. Die Gesamtlänge der Ware beträgt 2,5 cm.

Die Ware ist zur Verwendung als Abstimmelement in einem speziellen Bandpassfilter bestimmt (der Bandpassfilter wird in Basisstationen zellularer Netzwerke zur Übertragung von Signalen bestimmter Frequenzen verwendet). Sie wird in das Gehäuse des Bandpassfilters geschraubt und filtert die höheren und niedrigeren Frequenzen heraus.

Die Ware spielt eine wesentliche Rolle bei der Frequenzabstimmung. Die runde Kappe dient dabei als Resonator. Im Falle einer Beschädigung an der Oberfläche dieser runden Kappe kommt es zu einer Verzerrung der Funkfrequenzwellen.

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Ein sensorbasiertes analoges elektrisches Gerät (sogenannter Sauerstoffanalysator) – 9027 10 10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1208 DER KOMMISSION vom 27. August 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur vom 30.8.2018  L 220/4

Warenbezeichnung

Ein sensorbasiertes analoges elektrisches Gerät (sogenannter Sauerstoffanalysator) mit Abmessungen von etwa 240 × 220 × 200 mm und einem Gewicht von etwa 4,3 kg.

Das Gerät verwendet coulometrische Technologie für die Bestimmung und Messung von Spuren von Sauerstoff und paramagnetische Technologie für die präzise Messung des prozentualen Sauerstoffgehalts in reinen Gasen und Gasgemischen. Es verfügt über eine Flüssigkristallanzeige (LCD) zur Anzeige der Messergebnisse. Zudem verfügt es über eine akustische und visuelle Alarmfunktion, analoge und digitale Ausgangssignale und serielle Zwei-Wege-Kommunikation.

Das Gerät wird in der Industriegasprozess- und -qualitätssteuerung verwendet. Weiterlesen

Schuh (sogenannter Tanzschuh), der den Fuß, aber nicht die Wade bedeckt, am Blatt offen – 6405 20 99

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1209 DER KOMMISSION vom 27. August 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur vom 30.8.2018 L 220/7

Warenbezeichnung

Schuh (sogenannter Tanzschuh), der den Fuß, aber nicht die Wade bedeckt, am Blatt offen.

Der Schuh besteht aus einem Spinnstoffstück, das an der Sohle und an der Fersenkappe zusammengenäht und mit Spinnstoff gefüttert ist. Die Sohle weist zwei aufgenähte Lederstücke auf, eins am Fußballen, das andere im Fersenbereich.

Der vordere Spinnstoffteil der Sohle ist gerafft, um eine runde Form für die Zehen zu erhalten.

Der Spinnstoffteil der Sohle zwischen den beiden Lederstücken ist gerafft und durch ein auf der Innenseite des Schuhs aufgenähtes elastisches Band elastisch. Er dient dazu, die Sohle beim Tanzen von der Ferse bis zu den Zehen zu straffen.

Der Schuh enthält zwei Stücke aus Zellkunststoff, die mit Spinnstoff bedeckt und auf der Innenseite des Schuhs über den Lederstücken aufgenäht sind; sie sind etwas größer als die Lederstücke, jedoch kleiner als der Teil der Sohle, der bei Verwendung des Schuhs mit dem Boden in Berührung kommt.

Die Öffnung des Schuhs kann mit einer elastischen Schnur zusammengezogen werden.

Im Quartierbereich sind zwei elastische Bänder befestigt, um den Schuh sicher am Fuß zu halten.

Bei Verwendung des Schuhs (Tragen des Schuhs beim Stehen auf dem Boden) besteht der Teil des Schuhs, der nicht die Seiten und den Rist des Fußes bedeckt und mit dem Boden in Berührung kommt, zu etwa 33 % aus Leder und zu etwa 67 % aus Spinnstoffen. Weiterlesen

Gefrorene Meerbarbenfilets, bei denen das Einfrieren und nicht das zugefügte Salz zur langfristigen Haltbarmachung führen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22. Februar 2018 in der RS 4 K 163/16

Leitsatz

1. „Gesalzen“ im Sinne der Unterposition 0305 KN ist eine Ware nur, wenn durch das zugefügte Salz die langfristige Haltbarkeit gewährleistet wird (Rn.30) (Rn.31) (Rn.35).

2. Gefrorene Meerbarbenfilets, bei denen das Einfrieren und nicht das zugefügte Salz zur langfristigen Haltbarmachung führen, sind als „gefrorene Filets von anderen Fischen“ in die Unterposition 0304 8990 KN einzureihen (Rn.21) (Rn.49). Weiterlesen

Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Januar 2018 in der

Leitsatz

1. Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft, deren gewöhnliche Gültigkeitsdauer nach Art. 12 Abs. 4 ZK nach Klageerhebung gegen den Widerruf abläuft, hat sich dann nicht erledigt, wenn die Aufhebung des Widerrufs unmittelbare Rechtswirkung für den Bestand von Einfuhrabgaben entfalten kann (Rn.26).

2. Ein Rundfunkempfangsgerät mit zusätzlicher Audio-Streamer-/Internetradio-Funktion und mit Uhr mit Weckfunktion ist als Rundfunkempfangsgerät, kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät in die Unterposition 8527 91 KN, hier konkret in die weitere Unterposition 8527 9119 KN, einzureihen, und nicht als Radiowecker in die Unterposition 8527 9210 KN (Rn.29)(Rn.31)(Rn.33)(Rn.35)(Rn.38).

Orientierungssatz

Weist das streitgegenständliche Gerät mithin neben seiner Funktion eines Rundfunkempfangsgerätes im Sinne der Position 8527 auch die Funktion eines Tonwiedergabegerätes im Sinne der Position 8519 auf, so steht einer Einreihung dieser Funktionenkombination als Rundfunkempfangsgerät, kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät im Sinne der Unterposition 8527 91 schließlich nicht entgegen, dass die jeweiligen Funktionalitäten nicht äußerlich erkennbar getrennten Geräteeinheiten zugeordnet werden können, sondern in einem gemeinsamen Gehäuse zusammengefasst und die jeweiligen Funktionalitäten nur über ein gemeinsames Bedienfeld auszuwählen sind (Rn.36).

(Stand: 02.08.2018)

thumbnail of Einreihung eines Rundfunkempfangsgeräts mit zusätzlicher Audio-Streamer-Internetradio-Funktion

Quelle: Zoll.de

Verlängerungsleitungen für Infusionssysteme in verschiedenen Längen (30, 75, 100, 140 cm) – KN-Code 3917 33 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 190. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 21. Juni 2018:

Warenbeschreibung:

Verlängerungsleitungen für Infusionssysteme in verschiedenen Längen (30, 75, 100, 140 cm). Es handelt sich um transparente, flexible Schläuche aus Kunststoff, die in Einzelverpackungen vorliegen. Die Schläuche weisen an den Enden Verbindungselemente nach dem Prinzip ‚Luer-Lock‘ auf. Die Enden sind mit Verschlusskappen zum Schutz vor Verunreinigungen versehen. Sie werden bei der Verabreichung von Infusionen verwendet.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „Rohre und Schläuche, aus Kunststoff, biegsam: andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken“ in den KN-Code 3917 33 00 einzureihen.

Begründung:

Die Schläuche weisen keine charakteristischen Merkmale auf, die eine spezielle Verwendung als Teil eines medizinischen Instruments erkennen lassen.

(Stand: 02.08.2018)

Quelle: Zoll.de

Antidumpingzoll für in den Jahren 2009 bis 2012 aus Fernost eingeführten sog. Axiallagerscheiben.

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. April 2018 in der RS 11 K 647/

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Antidumpingzoll für in den Jahren 2009 bis 2012 aus Fernost eingeführten sog. Axiallagerscheiben.

Entscheidungsgründe:

[…]Die Einfuhrabgabenbescheide vom 20. November 2012 sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil das HZA die streitgegenständlichen Axiallagerscheiben zu Unrecht in die Codenummer 7318 22 00 98 0 KN bzw.  – bis zum 28. Oktober 2010 – 7318 22 00 99 0 KN eingereiht und Antidumpingzoll i.H.v. 85% nacherhoben hat.

[…]Die streitgegenständlichen Axiallagerscheiben werden von der genannten Antidumpingverordnung (EG) Nr. 91/2009 nicht erfasst, weil sie – entgegen der Auffassung des HZA – nicht als „andere Unterlegscheiben“ in die Unterposition 7318 22 00 KN, sondern als Teile eines Wälzlagers in die Unterposition 8482 99 00 KN einzureihen sind. Weiterlesen

Einreihung von zwei Mischungen auf der Grundlage von Leichtölen aus Erdöldestillaten

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (189. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11. bis 12. Juni 2018):

Einreihung von zwei Mischungen auf der Grundlage von Leichtölen aus Erdöldestillaten, in Form von  farblosen, klaren Flüssigkeiten, gebrauchsfertig als Reiniger für Druckmaschinen. Bei der Verwendung als Reiniger bilden sie zusammen mit Wasser eine stabile Emulsion.

Zusammensetzung der Erzeugnisse (in Gewichtsprozent):

1. Mischung: Leichtöl (97 %) und ethoxylierter Alkoholester als nichtionisches Tensid (3 %);

2. Mischung: Leichtöl (92 %) und ethoxylierter Alkoholester als nichtionisches Tensid (8 %).

Das Leichtöl bestimmt den wesentlichen Charakter der Mischungen.

Einreihung in den KN-Code 2710 12 21.

Anwendung der Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27.

(Stand: 25.07.2018)

Quelle: Zoll.de