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Schuh (sogenannter Tanzschuh), der den Fuß, aber nicht die Wade bedeckt, am Blatt offen – 6405 20 99
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1209 DER KOMMISSION vom 27. August 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur vom 30.8.2018 L 220/7
Warenbezeichnung
Schuh (sogenannter Tanzschuh), der den Fuß, aber nicht die Wade bedeckt, am Blatt offen.
Der Schuh besteht aus einem Spinnstoffstück, das an der Sohle und an der Fersenkappe zusammengenäht und mit Spinnstoff gefüttert ist. Die Sohle weist zwei aufgenähte Lederstücke auf, eins am Fußballen, das andere im Fersenbereich.
Der vordere Spinnstoffteil der Sohle ist gerafft, um eine runde Form für die Zehen zu erhalten.
Der Spinnstoffteil der Sohle zwischen den beiden Lederstücken ist gerafft und durch ein auf der Innenseite des Schuhs aufgenähtes elastisches Band elastisch. Er dient dazu, die Sohle beim Tanzen von der Ferse bis zu den Zehen zu straffen.
Der Schuh enthält zwei Stücke aus Zellkunststoff, die mit Spinnstoff bedeckt und auf der Innenseite des Schuhs über den Lederstücken aufgenäht sind; sie sind etwas größer als die Lederstücke, jedoch kleiner als der Teil der Sohle, der bei Verwendung des Schuhs mit dem Boden in Berührung kommt.
Die Öffnung des Schuhs kann mit einer elastischen Schnur zusammengezogen werden.
Im Quartierbereich sind zwei elastische Bänder befestigt, um den Schuh sicher am Fuß zu halten.
Bei Verwendung des Schuhs (Tragen des Schuhs beim Stehen auf dem Boden) besteht der Teil des Schuhs, der nicht die Seiten und den Rist des Fußes bedeckt und mit dem Boden in Berührung kommt, zu etwa 33 % aus Leder und zu etwa 67 % aus Spinnstoffen.
Begründung
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 64 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6405 , 6405 20 und 6405 20 99 .
Die Ware ist gemäß Anmerkung 1 b) zu Kapitel 64 nicht von Kapitel 64 ausgeschlossen, da Teile der Laufsohle der Ware aufgenäht sind. Darüber hinaus wird durch die Raffung des vorderen Teils eine relativ feste Sohle für die Zehen gebildet.
Da der Stoff des Oberteils auch einen Teil der Sohle bildet, wird zur Abgrenzung zwischen Oberteil und Sohle der Teil des Schuhs als Sohle betrachtet, der nicht die Seiten und den Rist des Fußes bedeckt (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 64, Allgemeines, Buchstabe D).
Im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 64 wird die stoffliche Beschaffenheit der Laufsohle durch den Spinnstoff bestimmt, da er den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, wenn der Schuh verwendet (beim Stehen auf dem Boden getragen) wird (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 64, Allgemeines, Buchstabe C).
Die Ware ist daher als „andere Schuhe“ mit Oberteil aus Spinnstoffen und Laufsohlen aus Spinnstoffen in den KN-Code 6405 20 99 einzureihen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018