Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Januar 2018 in der

Leitsatz

1. Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft, deren gewöhnliche Gültigkeitsdauer nach Art. 12 Abs. 4 ZK nach Klageerhebung gegen den Widerruf abläuft, hat sich dann nicht erledigt, wenn die Aufhebung des Widerrufs unmittelbare Rechtswirkung für den Bestand von Einfuhrabgaben entfalten kann (Rn.26).

2. Ein Rundfunkempfangsgerät mit zusätzlicher Audio-Streamer-/Internetradio-Funktion und mit Uhr mit Weckfunktion ist als Rundfunkempfangsgerät, kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät in die Unterposition 8527 91 KN, hier konkret in die weitere Unterposition 8527 9119 KN, einzureihen, und nicht als Radiowecker in die Unterposition 8527 9210 KN (Rn.29)(Rn.31)(Rn.33)(Rn.35)(Rn.38).

Orientierungssatz

Weist das streitgegenständliche Gerät mithin neben seiner Funktion eines Rundfunkempfangsgerätes im Sinne der Position 8527 auch die Funktion eines Tonwiedergabegerätes im Sinne der Position 8519 auf, so steht einer Einreihung dieser Funktionenkombination als Rundfunkempfangsgerät, kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät im Sinne der Unterposition 8527 91 schließlich nicht entgegen, dass die jeweiligen Funktionalitäten nicht äußerlich erkennbar getrennten Geräteeinheiten zugeordnet werden können, sondern in einem gemeinsamen Gehäuse zusammengefasst und die jeweiligen Funktionalitäten nur über ein gemeinsames Bedienfeld auszuwählen sind (Rn.36).

(Stand: 02.08.2018)

thumbnail of Einreihung eines Rundfunkempfangsgeräts mit zusätzlicher Audio-Streamer-Internetradio-Funktion

Quelle: Zoll.de