Neue Aufzeichnungspflichten bei der Energiesteuer auf Erdgas und der Stromsteuer

Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (BGBl. 2018 I S. 84) sind zum 1. Januar 2018 die Vorschriften zu den steuerlichen Aufzeichnungspflichten bei der Energiesteuer auf Erdgas und der Stromsteuer geändert worden.

Es werden nun amtliche Vordrucke vorgegeben, nach denen die Aufzeichnungen zu führen sind. Die Aufzeichnungen dienen zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Die Vordrucke 1109 (“Aufzeichnungen über die von Lieferern bezogenen, gelieferten oder entnommenen Erdgasmengen”) und 1418 (“Aufzeichnungen über die von Versorgern geleisteten oder selbst entnommenen Strommengen”) sind in den letzten Monaten entwickelt und mit verschiedenen Parteien abgestimmt worden. Betroffen sind im Wesentlichen klassische Energieversorgungs-unternehmen, die Letztverbraucher mit Erdgas oder Strom beliefern.

Da in der Regel betriebliche Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt werden und diese auch beibehalten werden können, wenn dabei die Vorgaben der amtlichen Vordrucke eingehalten werden, sind Übergangsfristen bis zur erstmaligen Bereitstellung der geforderten Daten vorgesehen. Die Übergangsfristen können dem Informationsschreiben entnommen werden. Die Merkblätter 1109a und 1418a sollen die Umsetzung der Vorgaben der Vordrucke unterstützen.

Die Vordrucke werden zunächst in Form von Muster-Vordrucken bereitgestellt. Soweit keine betrieblichen Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt werden, für die Übergangsfristen gelten, sind die Vordrucke mit der Bereitstellung im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de zu verwenden. Das Bereitstellungsdatum wird gesondert bekannt gemacht.

Quelle: Zoll.de