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Gefrorene Meerbarbenfilets, bei denen das Einfrieren und nicht das zugefügte Salz zur langfristigen Haltbarmachung führen
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22. Februar 2018 in der RS 4 K 163/16
Leitsatz
1. “Gesalzen” im Sinne der Unterposition 0305 KN ist eine Ware nur, wenn durch das zugefügte Salz die langfristige Haltbarkeit gewährleistet wird (Rn.30) (Rn.31) (Rn.35).
2. Gefrorene Meerbarbenfilets, bei denen das Einfrieren und nicht das zugefügte Salz zur langfristigen Haltbarmachung führen, sind als “gefrorene Filets von anderen Fischen” in die Unterposition 0304 8990 KN einzureihen (Rn.21) (Rn.49).
Orientierungssatz
1. Aus der Struktur und Systematik des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ergibt sich, dass Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse nur dann als “gesalzen” gelten, wenn sie durch das Salzen langfristig haltbar gemacht werden. Diese Auslegung des Begriffs “gesalzen” ist im Wege der völkerrechtskonformen Auslegung ebenso zu interpretieren und auf das Kapitel 3 KN (Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere) übertragbar (Rn.21) (Rn.29).
2. Der in der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kapitel 2 KN S. 1 aufgeführte konkrete Salzgehalt für Hähnchenteile, bei dem das Salzen zur langfristigen Haltbarmachung führen muss, ist nicht auf Fisch oder andere Fleischarten übertragbar. Dies steht der Anwendung des Begriffsverständnisses von “gesalzen” im Sinne des Kapitels 2 KN als Vorgang, der zur langfristigen Haltbarmachung führt, auf die Position 0305 KN nicht entgegen (Rn.37).
3. Die vorgenommene Auslegung der Position 0305 KN ergibt sich auch aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Kohärenz des Unionsrechts (vgl. Art. 7 AEU-Vertrag) (Rn.38).
4. Die Begründung der Zusätzlichen Anmerkung zu Kapitel 3 KN (sog. Kabeljau-Anmerkung) ist zwar auf den Streitfall zeitlich nicht anwendbar, stützt jedoch die hier vorgenommene Auslegung der Position 0305 KN (Rn.39) (Rn.43).
(Stand: 09.08.2018)
Quelle: Zoll.de