Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2018/C 305/05)

Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.8.2018  C 305/4

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 379

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Andere Möbel und Teile davon

Nach dem bestehenden Text wird der folgende Wortlaut angefügt:

„Nicht hierher gehören ‚Informationsanzeigetafeln‘ wie ‚Straßenaufsteller‘ und ‚Roll-up-Ständer‘.

Sie sind in andere Positionen der Nomenklatur einzureihen, in denen sie genauer erfasst sind (z. B. Straßenaufsteller zum Schreiben oder Zeichnen, die Waren der Position 9610 entsprechen), oder nach ihrer stofflicher Beschaffenheit:

a)

in eine Position, in der speziell diese Waren erfasst sind (z. B. werden Schilder aus unedlen Metallen, die Waren der Position 8310 entsprechen, in diese Position eingereiht), oder

b)

in eine Position, in der verschiedene Waren dieses Stoffes erfasst sind (z. B. Position 3926 oder Position 7616).

Beispiel eines in die Position 9610 einzureihenden Straßenaufstellers:

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