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Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2018/C 305/04)
Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.8.2018 C 305/3
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Seite 379
9401 | Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon |
Nach dem bestehenden Text wird der folgende Wortlaut angefügt:
„Für die Zwecke dieser Position gilt jede Bezugnahme auf Bambus nur als Bezugnahme auf pflanzliche Stoffe der Position 1401. Andererseits gilt für die Zwecke dieser Position jede Bezugnahme auf Holz auch als Bezugnahme auf Bambusplatten der Position 4412. (Siehe auch Anmerkung 1 b) und Anmerkung 6 zu Kapitel 44).“
9403 | Andere Möbel und Teile davon |
Nach dem bestehenden Text wird der folgende Absatz angefügt:
„Die Erläuterungen zu Position 9401 bezüglich der Bezugnahmen auf Bambus und Holz gelten sinngemäß.“
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.