Antidumpingzoll für in den Jahren 2009 bis 2012 aus Fernost eingeführten sog. Axiallagerscheiben.

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. April 2018 in der RS 11 K 647/

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Antidumpingzoll für in den Jahren 2009 bis 2012 aus Fernost eingeführten sog. Axiallagerscheiben.

Entscheidungsgründe:

[…]Die Einfuhrabgabenbescheide vom 20. November 2012 sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil das HZA die streitgegenständlichen Axiallagerscheiben zu Unrecht in die Codenummer 7318 22 00 98 0 KN bzw.  – bis zum 28. Oktober 2010 – 7318 22 00 99 0 KN eingereiht und Antidumpingzoll i.H.v. 85% nacherhoben hat.

[…]Die streitgegenständlichen Axiallagerscheiben werden von der genannten Antidumpingverordnung (EG) Nr. 91/2009 nicht erfasst, weil sie – entgegen der Auffassung des HZA – nicht als “andere Unterlegscheiben” in die Unterposition 7318 22 00 KN, sondern als Teile eines Wälzlagers in die Unterposition 8482 99 00 KN einzureihen sind.

[…]Die Klägerin hat durch die Vorlage von Unterlagen und von Warenmustern der streitgegenständlichen Axiallagerscheiben, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden, für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass Axiallagerscheiben – anders als regelmäßig Unterlegscheiben – aus kalibriertem, kaltgewalztem und gehärtetem Federstahl hergestellt und einer aufwändigen (Oberflächen-)Bearbeitung unterzogen werden. Sie weisen bei gleicher Bohrung einen deutlich kleineren Außendurchmesser bzw. eine deutlich kleinere Auflagefläche als Unterlegscheiben auf, und die Materialstärke (ca. 1 mm) bleibt – anders als bei Unterlegscheiben – auch bei größeren Durchmessern unverändert.

Diese physikalischen Unterschiede werden vom HZA nicht bestritten, allerdings als für die Einreihung unerheblich erachtet. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen.

Die beschriebenen Unterschiede in der Beschaffenheit führen nämlich dazu, dass Axiallagerscheiben die  Funktion von Unterlegscheiben gar nicht oder nur eingeschränkt übernehmen können. Bei identischer Bohrung ist die Auflagefläche der Axiallagerscheibe für eine passende Schraube oder Mutter zu gering, sodass der Schraubenkopf nicht vollständig auf der Scheibe aufliegt und das Anzugsmoment nicht aufnehmen kann. Umgekehrt würde bei ausreichendem Außendurchmesser aufgrund der dann zu großen Bohrung die Schraube ebenfalls nicht vollflächig auf der Scheibe aufliegen oder ggf. durch diese sogar hindurchfallen.

Axiallagerscheiben sind damit keine Unterlegscheiben und dürfen aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften “im Allgemeinen” auch nicht als solche eingesetzt werden, auch wenn dies – zweckentfremdet – im Einzelfall möglich sein sollte, sondern bestimmungsgemäß als Teil eines Nadellagers. […]

(Stand: 25.07.2018)

Quelle: Zoll.de