Multifunktionsdisplay zur Anzeige von Navigationsdaten (258,6 mm x 201,5 mm × 153 mm) mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 190. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 20. Juni 2018:

Warenbeschreibung:

Multifunktionsdisplay zur Anzeige von Navigationsdaten (258,6 mm x 201,5 mm × 153 mm) mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD). Es wird in Flugzeugen verwendet und dient zur Anzeige verschiedener Parameter im Flugzeug (z. B. Höhenmesser, künstlicher Horizont-, Motor- und Systemparameter). Es kann auch Bilder von einer Außenbordkamera und von anderen Videoquellen wiedergeben. Das Gerät enthält keine Navigationsinstrumente oder anderen Messinstrumente. Es empfängt alle Daten von an-deren Geräten.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „Monitor zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471, mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)“ in die Unterposition 8528 52 91 einzureihen. Weiterlesen

L-förmige Ware aus Stahl“ (mit einer Biegung von etwa 90°) mit einem größten Außendurchmesser nicht größer als 609,6 mm

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 190. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 21. Juni 2018:

Warenbeschreibung:

L-förmige Ware aus Stahl“ (mit einer Biegung von etwa 90°) mit einem größten Außen-durchmesser nicht größer als 609,6 mm. Eines der Enden ist mit einem Gewinde versehen und das andere Ende ist abgeschrägt, zum Stumpfschweißen geeignet. Die Ware wird in Heizungsanlagen verwendet. Das abgeschrägte Ende ist auf die Heizkörperplatten zu schweißen. Das Ende mit Gewinde wird entweder für ein Entlüftungsventil oder ein Regel-ventil verwendet oder es wird an ein Rohr angeschlossen, das den Heizkörper beispiels-weise mit einem Boiler verbindet.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1, 3 c) und 6 als „Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen, mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, Bogen und Winkel“ in die Unterposition 7307 93 11 einzureihen. Weiterlesen

Die Waren werden zur Herstellung von Buchsen für die Automobilindustrie verwendet

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 190. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 21. Juni 2018:

Warenbeschreibung:

Konzentrische hohle Waren mit gleichmäßigem Querschnitt mit nur einem eingeschlossenen zylindrischen Hohlraum entlang der gesamten Länge, wobei die inneren und äußeren Oberflächen dieselbe Form haben. Die Ware kann poliert, beschichtet, gebogen sein, ein Gewinde besitzen, gekuppelt, durchbohrt, konkav, konvex, konisch oder mit Flanschen, Kragen oder Ringen versehen sein. Die Länge übersteigt nicht das Zweifache des größten Außendurchmessers. Die Waren werden zur Herstellung von Buchsen für die Automobilindustrie verwendet.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „andere Ware aus Stahl“ in die Position 7326 einzureihen.

Begründung:

Die Waren dienen weder zum Verbinden von Rohren oder Rohrstücken noch zum Durch-leiten von Medien in einer Rohrleitung. Die in Rede stehenden Waren (zylindrische Hohlerzeugnisse) werden nicht vom Wortlaut der Position 7307 erfasst. Eine Einreihung in die Position 7307 ist daher ausgeschlossen. Da die Länge der Ware nicht das Zweifache des größten Außendurchmessers übersteigt, ist eine Einreihung als „Stahlrohre“ in die Position 7306 ebenfalls ausgeschlossen. Erzeugnisse deren Länge den doppelten Außendurchmesser nicht überschreiten, sind nicht ausschließlich in die Position 7307 oder 7318 einzureihen. Die Ware ist daher in die Position 7326 einzureihen.

(Stand: 25.07.2018)

Quelle: Zoll.de

Einreihung – Moccasin-Schuh

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 190. Sitzung entschieden, dass ein „Moccasin-Schuh“ nachfolgender Beschaffenheit in die Position 6403 (KN-Code 6403 9993) einzureihen ist:

(Warenbeschreibung)

Moccasin Selena; Art.-Nr.: 414 000 1752:

–         mit Laufsohlen aus Kautschuk; ohne Hauptsohle aus Holz,

–         mit Oberteil (geschlossenes Blatt) aus Leder,

–         im Fersenbereich ist ein Stück aus Leder als Verstärkungsteil aufgesetzt,

–         mit einer Verzierung über dem Spann,

–         ohne Metallschutz in der Vorderkappe,

–         nicht den Knöchel bedeckend,

–         mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm,

–         von schlankem Schnitt

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(Sitzungsbericht TAXUD-A4 (2018) 4072238 vom 16. Juli 2018, TOP 7.16)

Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6403, 6403 99 und 6403 9993. Aufgrund der objektiven Beschaffenheitsmerkmale des Schuhes insbesondere der Größe/Länge, des Schnittes und Stils ist nicht erkennbar, ob der Schuh für Frauen oder Männer bestimmt ist. Somit ist eine Einreihung als „unisex-Schuh“ vorzunehmen.

(Stand: 19.07.2018)

Quelle: Zoll.de

Einreihung – Pelzfell (von Schafen)

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 190. Sitzung entschieden, dass ein „Pelzfell (von Schafen)“ nachfolgender Beschaffenheit in die Position 4302 (KN-Code 4302 1980) einzureihen ist.

(Warenbeschreibung)

Gegerbtes Pelzfell von Schafen in den Abmessungen von etwa 70 x 40 cm, ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt, gebrauchsfertig, aber nicht für einen bestimmten Zweck hergerichtet.

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(Sitzungsbericht TAXUD-A4 (2018) 4072238 vom 16. Juli 2018, TOP 7.13)

Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4302, 4302 19 und 4302 1980. Weiterlesen

Einreihung – Haarband mit Metalldraht

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 190. Sitzung entschieden, dass ein „Haarband mit Metalldraht“ nachfolgender Beschaffenheit in die Position 6117 bzw. 6217 einzureihen ist.

(Warenbeschreibung)

Haarband bestehend aus gewirktem Samt (100 % Polyester) oder alternativ aus einem Gewebe aus Spinnstoff mit einem integrierten flexiblen Metalldraht versehen, mit dem das Band an den Enden zusammengebunden werden kann. Die Enden des Haarbands werden verdreht, wodurch das Haarband am Kopf gehalten wird und die Haare zurückhält.

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(Sitzungsbericht TAXUD-A4 (2018) 4072238 vom 16. Juli 2018, TOP 7.21)

Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 3b)  sowie nach dem Wortlaut der Positionen 6117 bzw. 6217.“ Wegen der geringen Breite der Ware von maximal 10 cm und dem im Inneren eingearbeitetem flexiblem Draht aus Metall liegt kein Kopftuch, Halstuch, Schal und auch kein Umschlagtuch der Position 6214 vor. Weiterlesen

Einreihung – Badeschwämme/Netzschwämme

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 190. Sitzung entschieden, dass „Badeschwämme/Netzschwämme“ nachfolgender Beschaffenheit in die Position 3924 bzw. 6302 einzureihen sind.

(Warenbeschreibung)

– Wäsche zur Körperpflege (Netzschwamm):

— kugelförmig, quastenartig,

— aus einem schlauchartigen Flächenerzeugnis hergestellt, das aus zwei Lagen parallel gelegter Monofile (Garne) aus synthetischen Chemiefasern besteht, die im spitzen Winkel übereinander liegen und an den Berührungspunkten miteinander verschweißt sind,

— bzw. mittels Extruder herstellt, indem Monofile „wirr“ gelegt werden und so eine „netzartige schwammähnliche Ware entsteht

— ziehharmonikaartig gefaltet, in der Mitte mit einer Kordel aus Rundgewirken zusammengebunden, die auch als Aufhängeschlaufe dient.

Die Ware besteht je nach Fall entweder aus Monofilen mit einem größten Durchmesser von weniger als 1 mm bzw. aus Monofilen mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm.

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(Sitzungsbericht TAXUD-A4 (2018) 4072238 vom 16. Juli 2018, TOP 7.22)

Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Positionen 3924 (KN-Code 3924 9000) bzw. 6302 (KN-Code 6302 9390). Gelege aus Monofilen sind gemäß Anmerkung 9 zu Abschnitt XI den Geweben der Kapitel 50 bis 55 gleichzustellen.

Eine Einreihung der „Netzschwämme“ in das Kapitel 39 ist vorzunehmen, wenn die Herstellung aus Monofilen aus Kunststoff, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, bzw. Streifen und dergleichen mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm erfolgt (vgl. Anmerkung 1 g) zu Abschnitt XI).

(Stand: 19.07.2018)

Quelle: Zoll.de

Einreihung von Wirbelsäulenfixationssystemen – RS. C-227/17

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. April 2018 in der RS. C-227/17

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Einreihung von Wirbelsäulenfixationssystemen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die Unterposition 9021 90 90 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen ist, wenn diese Systeme in eine andere Unterposition von Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden können.

Die etwaige Einreihung dieser Systeme in die Unterposition 9021 10 10 oder die Unterposition 9021 10 90 der Kombinierten Nomenklatur hängt von der sie kennzeichnenden Hauptfunktion ab, die vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung der objektiven Merkmale und Eigenschaften solcher Systeme sowie ihrer vorgesehenen und ihrer konkreten Verwendung zu ermitteln ist.

(Stand: 19.07.2018)

Qulle. Zoll.de

Einreihung – „Proteinkonzentrate“ auch Lebensmittelzubereitungen – Unterposition 2106 10

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (189. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11. bis 12. Juni 2018):

Im Sinne der Unterposition 2106 10 umfasst der Begriff „Proteinkonzentrate“ auch Lebensmittel-zubereitungen, die überwiegend Proteine in Form von Isolaten und/oder Konzentraten enthalten.

In diesem Zusammenhang wird die Herkunft der Proteine (z. B. pflanzlich, tierisch oder eine Mischung aus beidem) nicht berücksichtigt.

Diese Lebensmittelzubereitungen können geringe Mengen hydrolysierter Proteine, Lecithin, Süßstoffe, Aromastoffe usw. enthalten. Hierher gehören jedoch keine Lebensmittelzubereitungen, die ausschließlich hydrolysierte Proteine enthalten.

(Stand: 19.07.2018)

Quelle: Zoll.de

Tischdecken aus Vinylflanell – KN-Code 6302 5310

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Nach der finanzgerichtlichen Entscheidung des FG Bremen in der Rechtssache 1 K 36/18 (2) vom 21. Juni 2018 sind so genannte Tischdecken aus Vinylflanell nachfolgender Beschaffenheit in den KN-Code 6302 5310 einzureihen.

Warenbeschreibung:

Es handelt sich aufgrund der Beschichtung um ein mehrlagiges Spinnstofferzeugnis. Die Tischdecken sind oval zugeschnitten und haben die Abmessungen von ca. 130 x 180 cm.

Der Rand ist mit einem schmalen Gewebeband eingefasst; der Vliesstoff ist somit konfektioniert. Der Vliesstoff besteht aus Polyesterfasern. Auf der Oberseite ist er mit einer kompakten, farbig bedruckten und geprägten Folie aus Polyethylen-Vinylacetat überzogen.

Die Einreihung erfolgt in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3a) und 6, der Anmerkung 7 zum Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6302, 6302 53 und 6302 5310. Weiterlesen