Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung – Haarband mit Metalldraht
Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 190. Sitzung entschieden, dass ein „Haarband mit Metalldraht“ nachfolgender Beschaffenheit in die Position 6117 bzw. 6217 einzureihen ist.
(Warenbeschreibung)
Haarband bestehend aus gewirktem Samt (100 % Polyester) oder alternativ aus einem Gewebe aus Spinnstoff mit einem integrierten flexiblen Metalldraht versehen, mit dem das Band an den Enden zusammengebunden werden kann. Die Enden des Haarbands werden verdreht, wodurch das Haarband am Kopf gehalten wird und die Haare zurückhält.
(Sitzungsbericht TAXUD-A4 (2018) 4072238 vom 16. Juli 2018, TOP 7.21)
Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 3b) sowie nach dem Wortlaut der Positionen 6117 bzw. 6217.“ Wegen der geringen Breite der Ware von maximal 10 cm und dem im Inneren eingearbeitetem flexiblem Draht aus Metall liegt kein Kopftuch, Halstuch, Schal und auch kein Umschlagtuch der Position 6214 vor.
Eine Einreihung in die Position 9615 als „Haarspange und dergleichen“ ist nicht möglich, weil Waren der Position 9615 sich dadurch auszeichnen, dass sie streif sind.
Die aus verschiedenen Materialien bestehenden Waren sind somit in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und der Anmerkung 7 f) und 8a) zu Abschnitt XI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 61 bzw. 1 zu Kapitel 62 als Bekleidungszubehör anzusprechen und in das Kapitel 61 bzw. 62 einzureihen, da der Spinnstoff der Ware den wesentlichen Charakter verleiht.
(Stand: 19.07.2018)
Quelle: Zoll.de