Einreihung – Pelzfell (von Schafen)

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 190. Sitzung entschieden, dass ein „Pelzfell (von Schafen)“ nachfolgender Beschaffenheit in die Position 4302 (KN-Code 4302 1980) einzureihen ist.

(Warenbeschreibung)

Gegerbtes Pelzfell von Schafen in den Abmessungen von etwa 70 x 40 cm, ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt, gebrauchsfertig, aber nicht für einen bestimmten Zweck hergerichtet.

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(Sitzungsbericht TAXUD-A4 (2018) 4072238 vom 16. Juli 2018, TOP 7.13)

Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4302, 4302 19 und 4302 1980.

Die Position 4302 erfasst gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle. Ausgenommen von dieser Position sind lediglich Waren der Position 4303. Die Position 4303 umfasst Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen. Bei der veranschaulichten Ware handelt es sich zweifelsfrei nicht um Kleidung und auch nicht um Bekleidungszubehör. Es wurden keine anderen Stoffe, wie zum Beispiel ein Rückenbezug aus textilem Material hinzugefügt. Es handelt sich nicht um gegerbte und zugerichtete Pelzfelle, die sich als Waren aus Pelzfellen der Position 4303 darstellen, wie z.B. Handtaschen, Jagdtaschen.

Die Einreihung erfolgt in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3a) und 6, der Anmerkung 7 zum Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6302, 6302 53 und 6302 5310.

(Stand: 19.07.2018)

Quelle: Zoll.de