L-förmige Ware aus Stahl” (mit einer Biegung von etwa 90°) mit einem größten Außendurchmesser nicht größer als 609,6 mm

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 190. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 21. Juni 2018:

Warenbeschreibung:

L-förmige Ware aus Stahl” (mit einer Biegung von etwa 90°) mit einem größten Außen-durchmesser nicht größer als 609,6 mm. Eines der Enden ist mit einem Gewinde versehen und das andere Ende ist abgeschrägt, zum Stumpfschweißen geeignet. Die Ware wird in Heizungsanlagen verwendet. Das abgeschrägte Ende ist auf die Heizkörperplatten zu schweißen. Das Ende mit Gewinde wird entweder für ein Entlüftungsventil oder ein Regel-ventil verwendet oder es wird an ein Rohr angeschlossen, das den Heizkörper beispiels-weise mit einem Boiler verbindet.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1, 3 c) und 6 als „Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen, mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, Bogen und Winkel“ in die Unterposition 7307 93 11 einzureihen.

Begründung:

Die Ware weist die objektiven Eigenschaften von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken der Position 7307 auf. Waren der Position 7307 sind gemäß der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XV Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit.

Eine Einreihung in die Position 7322 als Teil von Heizkörpern für Zentralheizungen ist daher ausgeschlossen (siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2015/23 der Kommission).

Die Ware entspricht durch ihre Form (Biegung von etwa 90°) einem “Winkel” (siehe auch die Erläuterungen zu KN-Code 7307 23 10). Da die Ware zwei Enden aufweist – eines mit Gewinde versehen und das andere zum Stumpfschweißen geeignet -, kommt eine Einreihung in die Unterpositionen 7307 92 und 7307 93 in Betracht.

Da beide Enden gleich wichtig sind, kann der wesentliche Charakter nicht bestimmt werden und die Ware ist in Anwendung der AV 3 c) in die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unter-positionen in der Nomenklatur zuletzt genannte Unterposition einzureihen.

Aufgrund ihrer Form ist sie daher in den KN-Code 7307 93 11 einzureihen.

(Stand: 25.07.2018)

Quelle: Zoll.de