Die Waren werden zur Herstellung von Buchsen für die Automobilindustrie verwendet

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 190. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 21. Juni 2018:

Warenbeschreibung:

Konzentrische hohle Waren mit gleichmäßigem Querschnitt mit nur einem eingeschlossenen zylindrischen Hohlraum entlang der gesamten Länge, wobei die inneren und äußeren Oberflächen dieselbe Form haben. Die Ware kann poliert, beschichtet, gebogen sein, ein Gewinde besitzen, gekuppelt, durchbohrt, konkav, konvex, konisch oder mit Flanschen, Kragen oder Ringen versehen sein. Die Länge übersteigt nicht das Zweifache des größten Außendurchmessers. Die Waren werden zur Herstellung von Buchsen für die Automobilindustrie verwendet.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „andere Ware aus Stahl“ in die Position 7326 einzureihen.

Begründung:

Die Waren dienen weder zum Verbinden von Rohren oder Rohrstücken noch zum Durch-leiten von Medien in einer Rohrleitung. Die in Rede stehenden Waren (zylindrische Hohlerzeugnisse) werden nicht vom Wortlaut der Position 7307 erfasst. Eine Einreihung in die Position 7307 ist daher ausgeschlossen. Da die Länge der Ware nicht das Zweifache des größten Außendurchmessers übersteigt, ist eine Einreihung als „Stahlrohre“ in die Position 7306 ebenfalls ausgeschlossen. Erzeugnisse deren Länge den doppelten Außendurchmesser nicht überschreiten, sind nicht ausschließlich in die Position 7307 oder 7318 einzureihen. Die Ware ist daher in die Position 7326 einzureihen.

(Stand: 25.07.2018)

Quelle: Zoll.de