Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) – Einreihung

Einreihungsergebnis laut Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) –
180. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 03. bis 06. Juli 2017:
01.0
Nachfolgend abgebildete Waren aus Glas sind in die Position 7013 einzureihen. Eine Einreihung in die Position 7010 wurde ausgeschlossen.

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Trinkflasche mit StrohhalmGetränkespender mit ZapfhahnTrinkgläser mit Deckel und Strohhalm

Quelle: Zoll.de

 

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur bei Position 9503

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2018/C 186/02)

Amtsblatt der Europäischen Union C 186/2  vom  31.5.2018

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 381:
9503 00
Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Der folgende Text wird als erster und zweiter Absatz eingefügt:

„Bei der Unterscheidung zwischen Spielzeug, das Menschen darstellt und Spielzeug, das Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellt, finden folgende Merkmale keine Berücksichtigung:

Farbe (z. B. verleiht eine lila oder grüne Hautfarbe der Ware nicht den Charakter eines nicht menschlichen Wesens) und

Hintergrund der Charaktere, dargestellt durch sie selbst oder ihre Fähigkeiten und Begabungen (z. B. ihr Geburtsort oder ihre Fähigkeit zu fliegen).

Trägt eine Spielzeugfigur eine Maske (z. B. auch mit tierischen Ohren), bei der große oder erkennbare Teile des menschlichen Gesichts sichtbar oder identifizierbar sind, oder sind nach Abnehmen der Maske menschliche Züge erkennbar, gilt die Figur als Spielzeug, das einen Menschen darstellt.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. April 2018 – Wirbelsäulenfixationssystem – Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1214/2014))

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Medtronic GmbH / Finanzamt Neuss

(Rechtssache C-227/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 – Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 9021 10 10, 9021 10 90 und 9021 90 90 – Wirbelsäulenfixationssystem – Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1214/2014))

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Einreihung von Wirbelsäulenfixationssystemen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die Unterposition 9021 90 90 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen ist, wenn diese Systeme in eine andere Unterposition von Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden können. Die etwaige Einreihung dieser Systeme in die Unterposition 9021 10 10 oder die Unterposition 9021 10 90 der Kombinierten Nomenklatur hängt von der sie kennzeichnenden Hauptfunktion ab, die vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung der objektiven Merkmale und Eigenschaften solcher Systeme sowie ihrer vorgesehenen und ihrer konkreten Verwendung zu ermitteln ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einweg-Einlage für Kindertöpfchen – 3924 90 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/838 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Warenbezeichnung:

Sogenannte Einweg-Einlage für Kindertöpfchen, bestehend aus einem Kunststoffbeutel, an dessen Boden eine Einlage aus mehrlagigem saugfähigem Papier und einem superabsorbierenden Polymer aus Polyacrylat-Granulat angebracht ist.

Dieses superabsorbierende Polyacrylat-Granulat wird zu einem Gel, sobald es mit Urin in Berührung kommt.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 90 00 .

Eine Einreihung in die Position 4818 ist ausgeschlossen, da nicht die Bestandteile aus Papier den wesentlichen Charakter der Ware ausmachen, sondern das superabsorbierende Polymer aus Polyacrylat.

Eine Einreihung in die Position 9619 ist ausgeschlossen, da die Ware nicht so geformt ist, dass sie sich gut an den menschlichen Körper anpasst (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9619 ).

Die Ware ist eine Kombination aus Kunststoffen und anderen Materialien. Eine Ware aus Kunststoffen und anderen Materialien wird in Kapitel 39 eingereiht, sofern sie den wesentlichen Charakter eines Kunststofferzeugnisses beibehält (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 39, Allgemeines).

Der wesentliche Charakter der Ware wird durch das superabsorbierende Polymer bestimmt; das Papier hat lediglich eine Träger- oder Verpackungsfunktion.

Die Ware ist daher als andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen in den KN-Code 3924 90 00 einzureihen.

Einreihung (KN-Code):

3924 90 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

nichtalkoholische, aromatisierte und gefärbte Flüssigkeit, die nach Verdünnung als Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird – 2106 90 98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/837 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus folgenden Bestandteilen (in GHT):

2106 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 98 .

Da keine spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome aufgeführt sind, für die das Erzeugnis verwendet werden soll, ist eine Einreihung als Arzneiware in Kapitel 30 ausgeschlossen. Daher erfüllt die Ware nicht die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30, erster Absatz, Buchstabe a).

Da die Ware nicht unmittelbar trinkbar ist, ist eine Einreihung als Getränk in Kapitel 22 ausgeschlossen (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Kapitel 22, Allgemeines, zweiter Absatz, zweiter Satz).

Die Ware enthält ein Süßmittel, verschiedene Vitamine und eine große Menge Glycerin. Daher weist sie eine komplexere Zusammensetzung auf als ein Isoglucosesirup der Unterpositionen 2106 90 30 bis 2106 90 59 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2106 , Nummer 12).

Ihre besondere Verwendung wird auch durch ihre Verpackung und Kennzeichnung als Nahrungsergänzungsmittel für den Einzelhandel ausgewiesen. Aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware, insbesondere ihrer Zusammensetzung, sowie aus der Form ihrer Aufmachung ergibt sich, dass die Ware für eine bestimmte Verwendung zur Unterstützung des Immunsystems und nicht für eine allgemeinere Verwendung bestimmt ist, wie dies bei Zuckersirupen der Fall ist.

Die Ware ist daher als andere Lebensmittelzubereitung in den KN-Code 2106 90 98 einzureihen.

Wasser

41,6,

Zucker

18,1,

Glycerin

15,1,

Citronensäure

13,9,

Maltodextrin

4,1,

Ascorbinsäure

3,0,

Steviolglycoside

1,8,

natürliche Aromen

1,1,

geringe Mengen der Vitamine B6, B12 und Folsäure (B9).

Bei der Ware handelt es sich um eine nichtalkoholische, aromatisierte und gefärbte Flüssigkeit, die nach Verdünnung als Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird. Sie ist nicht unmittelbar trinkbar.

Die Ware ist dazu bestimmt, zur Unterstützung des Immunsystems und zur Bereitstellung von Energie für den menschlichen Körper verwendet zu werden. Die Tagesdosis der Ware ist 2 ml, die vor dem Verzehr verdünnt werden müssen. Eine solche Tagesdosis enthält 40 mg Vitamin C, 1 mg Vitamin B6, 200 μg Folsäure und 2 μg Vitamin B12.

Die Ware ist in Kunststoffflaschen zu 60 ml mit einer Tropfvorrichtung für den Einzelverkauf aufgemacht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Kombinierte Nomenklatur – Mehrere Änderungen der Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 191 vom 5. Juni 2018, S. 6-7.

Die Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur werden in drei Unterpositionen geändert.

  • Bei KN-Unterposition „1211 90 86 andere“ wird folgender Satz auf S. 69 am Ende des ersten Absatzes angefügt:
    „Reishi-Pilzpulver (Ganoderma lucidum)“.

 

  • KN-Unterpositionen „3824 99 92 und 3824 99 93 chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ werden wie folgt ergänzt (S. 182):„Hierher gehören Oxoöle und deren Fraktionen, die einer vollständigen oder teilweisen Veresterung, Alkoxylierung, Kondensation oder Hydrolyse unterworfen waren. Es handelt sich um in Oxo-Verfahren (einschließlich Oxosynthese) entstandene Nebenprodukte, die als Heavy Oxo Fraction (HOF) bezeichnet werden, welche die Nebenprodukte der Hydroformylierung (Fischer-Tropsch-Synthese, bei der Alkene zu Aldehyden reagieren) und die Destillationsrückstände aus der Gewinnung von Oxoalkoholen umfassen. Sie enthalten vorwiegend Aldehyde, Ether, Etheralkohole, Alkohole, Ester und Carbonsäuren mit möglichen geringfügigen Mengen anderer Substanzen (z. B. Olefine und Paraffine).

    Hierher gehören nicht die in Oxo-Verfahren entstandenen Nebenprodukte, die als Light Oxo Fraction (LOF) bezeichnet werden, welche vorwiegend aus Olefinen und Paraffinen bestehen (Position 2710).“

 

  • Bei KN-Unterposition „2939 69 00 andere“ wird der nachfolgende Text angefügt (S. 152):„2939 71 00 – Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate. Hierher gehören auch synthetisch reproduzierte Alkaloide.“

    2939 79  – andere
    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2939 71 00.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einreihung sogenannte Schnürorthese – 6307 90 10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/787 DER KOMMISSION vom 25. Mai 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur.

Warenbezeichnung:

Eine Ware (sogenannte Schnürorthese) aus mehreren zusammengenähten Spinnstoffteilen, mit je einer Öffnung für die Zehen und die Ferse, an den Öffnungen und Kanten gesäumt. Der Blattbereich wird mit einer Zunge aus Gestricken geschlossen. Die anderen Spinnstoffteile bestehen aus mehreren Lagen elastischer Gestricke.

An dem Spinnstoff ist eine Platte aus elastischem Kunststoff befestigt, die an der Außenseite der Ware nur teilweise sichtbar ist. Die Kunststoffplatte reicht um die Sohle herum und weist entlang des Blatts Ösen und entlang des Schafts Haken auf, die ein Festziehen der Ware am Fuß und an der Wade mit Schnürsenkeln aus Spinnstoffen ermöglichen.

Die Kunststoffplatte verleiht der Ware eine gewisse Stabilität. Sie ist allerdings flexibel und übt, wenn sie mit Schnürsenkeln festgezogen wird, Druck auf Fuß und Wade aus.

Diese Ware ist dazu bestimmt, in einem Schuh getragen zu werden, und dient als Knöchelbandage bei Verstauchungen und Prellungen der Knöchel, Bänderrissen und -läsionen, zur Vorbeugung solcher Verletzungen sowie bei Bandinstabilität. Sie kann jedoch nicht vollständig eine bestimmte Bewegung des verletzten Körperteils verhindern.

Bei der postoperativen Rehabilitation trägt die Ware dazu bei, dass der verletzte Körperteil wieder mit dem vollen Körpergewicht belastet werden kann. Weiterlesen

Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/396 der Kommission vom 13. März 2018.

Seite 36, Erwägungsgrund 4:

Anstatt:

„(4)

Gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (2) haben ‚andere nicht schäumende gegorene Getränke‘, die nicht nur unter die Positionen 2204 und 2205, sondern auch unter den zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie geltenden KN-Code 2206 00 91 (zurzeit KN-Codes 2206 00 31 und 2206 00 39) fallen, einen Überdruck von 3 bar oder mehr.“,

muss es heißen:

„(4)

Gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (2) haben ‚andere schäumende gegorene Getränke‘, die nicht nur unter die Positionen 2204 und 2205, sondern auch unter den zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie geltenden KN-Code 2206 00 91 (zurzeit KN-Codes 2206 00 31 und 2206 00 39) fallen, einen Überdruck von 3 bar oder mehr.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte der Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Einreihung der Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.4.2018 C 146/1

Mitteilung gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte der Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Einreihung der Waren in die zolltarifliche Nomenklatur.

Die Zollbehörden widerrufen die Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte mit Wirkung vom heutigen Tag, wenn sie mit der Auslegung der zolltariflichen Nomenklatur, die sich aus den folgenden internationalen Tarifmaßnahmen ergibt, nicht mehr vereinbar sind: Weiterlesen

Verbindliche Zolltarifauskünfte – Verzeichnis der benannten Zollstellen

Die Europäische Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der Zollstellen, die von den Mitgliedstaaten für die Entgegennahme von Anträgen oder für Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte benannt wurden. Die Liste kann im Amtsblatt der Europäischen Union unter folgendem Link abgerufen werden:

Liste Zollstellen

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017