Einreihung sogenannte Schnürorthese – 6307 90 10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/787 DER KOMMISSION vom 25. Mai 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur.

Warenbezeichnung:

Eine Ware (sogenannte Schnürorthese) aus mehreren zusammengenähten Spinnstoffteilen, mit je einer Öffnung für die Zehen und die Ferse, an den Öffnungen und Kanten gesäumt. Der Blattbereich wird mit einer Zunge aus Gestricken geschlossen. Die anderen Spinnstoffteile bestehen aus mehreren Lagen elastischer Gestricke.

An dem Spinnstoff ist eine Platte aus elastischem Kunststoff befestigt, die an der Außenseite der Ware nur teilweise sichtbar ist. Die Kunststoffplatte reicht um die Sohle herum und weist entlang des Blatts Ösen und entlang des Schafts Haken auf, die ein Festziehen der Ware am Fuß und an der Wade mit Schnürsenkeln aus Spinnstoffen ermöglichen.

Die Kunststoffplatte verleiht der Ware eine gewisse Stabilität. Sie ist allerdings flexibel und übt, wenn sie mit Schnürsenkeln festgezogen wird, Druck auf Fuß und Wade aus.

Diese Ware ist dazu bestimmt, in einem Schuh getragen zu werden, und dient als Knöchelbandage bei Verstauchungen und Prellungen der Knöchel, Bänderrissen und -läsionen, zur Vorbeugung solcher Verletzungen sowie bei Bandinstabilität. Sie kann jedoch nicht vollständig eine bestimmte Bewegung des verletzten Körperteils verhindern.

Bei der postoperativen Rehabilitation trägt die Ware dazu bei, dass der verletzte Körperteil wieder mit dem vollen Körpergewicht belastet werden kann.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307 , 6307 90 und 6307 90 10 .

Die Ware kann nicht an spezifische Funktionsschäden des Patienten angepasst werden, sondern wird multifunktional verwendet. Sie ist mit einer einfachen Bandage aus Spinnstoffen vergleichbar, die um ein Gelenkband gelegt und um bestimmte Körperteile festgezogen wird, um durch das Ausüben von Druck die Heilung zu unterstützen oder weitere Verletzungen zu verhindern, wobei sichergestellt wird, dass unerwünschte Bewegungen nicht unbewusst reflexartig ausgeführt werden (siehe auch die KN-Erläuterungen zu Unterposition 9021 10 10 , zweiter Absatz).

Die Ware weist folglich objektive Merkmale auf, die sie nicht von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Stützbandagen unterscheiden, insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien (flexible Materialien), ihrer Funktionsweise (Ausübung von Druck durch Festziehen) oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten (siehe auch Anmerkung 6 zu Kapitel 90 und das Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00, Lohmann und Medi Bayreuth, ECLI:EU:C:2002:637, Randnummern 39 und 45).

Darüber hinaus kann die Ware nicht als „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ in den KN-Code 9021 10 10 eingereiht werden, da sie aufgrund ihrer Elastizität nicht vollständig eine bestimmte Bewegung des verletzten Körperteils verhindern kann, um weitere Verletzungen auszuschließen (siehe auch die KN-Erläuterungen zu Unterposition 9021 10 10 , zweiter Absatz). So sollte die Ware beispielsweise bei einem Bänderriss das Abknicken des Knöchels selbst beim Rennen und Springen unmöglich machen. Der Spinnstoff und der flexible Kunststoff, aus denen die Ware besteht, können jedoch das Körpergewicht während des Rennens nicht tragen.

Die erwünschte Wirkung der Anwendung von Druck ist sowohl durch den Kunststoff also auch durch die Spinnstoffe gegeben. Folglich sind beide Materialien im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gleichermaßen wesentlich, und die Ware muss in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (Positionen 3926 und 6307 ) eingereiht werden.

Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 10 einzureihen.

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