Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/396 der Kommission vom 13. März 2018.

Seite 36, Erwägungsgrund 4:

Anstatt:

„(4)

Gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (2) haben ‚andere nicht schäumende gegorene Getränke‘, die nicht nur unter die Positionen 2204 und 2205, sondern auch unter den zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie geltenden KN-Code 2206 00 91 (zurzeit KN-Codes 2206 00 31 und 2206 00 39) fallen, einen Überdruck von 3 bar oder mehr.“,

muss es heißen:

„(4)

Gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (2) haben ‚andere schäumende gegorene Getränke‘, die nicht nur unter die Positionen 2204 und 2205, sondern auch unter den zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie geltenden KN-Code 2206 00 91 (zurzeit KN-Codes 2206 00 31 und 2206 00 39) fallen, einen Überdruck von 3 bar oder mehr.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018