Ein aufblasbares Kissen aus Kunststoff (sogenanntes Rollstuhlkissen) – 3926 90 97

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/603 DER KOMMISSION vom 12. April 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.4.2018 L 101/18.

Warenbezeichnung:

Ein aufblasbares Kissen aus Kunststoff (sogenanntes Rollstuhlkissen) mit Abmessungen von etwa 40 × 40 cm, bestehend aus zwei rechteckigen miteinander verbundenen Kammern, die mit Luft gefüllt sind. Jede Kammer enthält einen luftgefüllten Kunststoffbeutel, der mit einer dünnen Siliconschicht überzogen ist.

Die Form des Kissens kann angepasst werden, indem die Füllmenge in den beiden Kammern verändert wird. Dadurch verändert sich die Position des Kunststoffbeutels in jeder der beiden Kammern, sobald sich der Benutzer auf das Kissen setzt.

Das Kissen hat einen rutschfesten Bezug aus Spinnstoffen, an dessen Unterseite zwei Klettverschlussbänder angebracht sind.

Die Ware soll die Ausbildung von Drucknekrosen verhindern. Sie entlastet die Sitzknochen und verbessert den Komfort für den Benutzer. Weiterlesen

„Intelligente Karten (smart cards)“ (RFID/NFC)

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018:

Warenbeschreibung:

„Intelligente Karten (smart cards)“ (RFID/NFC) mit einer oder mehreren in ihnen als Mikroplättchen (Chip) eingelassenen elektronischen integrierten Schaltungen (Mikroprozessor, Schreib-/Lesespeicher (RAM – random access memory) oder Festwertspeicher (ROM – read-only memory)). Diese Karten dürfen Kontakte, einen Magnetstreifen oder eine eingelassene Antenne, aber keine anderen aktiven oder passiven Bauelemente enthalten. Diese Produkte können die Form von Karten oder Armbändern, Schlüsselanhängern, Marken, etc. haben.

Einreihung und Begründung:

Diese Waren sind in den KN-Code 8523 52 00 als „intelligente Karten (smart cards)“ einzureihen, weil sie die technischen Anforderungen der Anmerkung 5 b) zu Kapitel 85 erfüllen.

Diese Waren sind in den KN-Code 8523 52 00 als „intelligente Karten (smart cards)“ einzureihen, weil sie die technischen Anforderungen der Anmerkung 5 b) zu Kapitel 85 erfüllen.

 

Quelle: Zoll.de

Ware ist zum Auftragen von Kosmetikmitteln (vor allem Grundierung) auf das Gesicht

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018:

Warenbeschreibung:

Die Ware hat eine runde, vier- oder vieleckige Form und besteht aus Kunststoffschaum. 100 % Naturlatexschaum oder 100 % Polyurethan. Die Ware ist zum Auftragen von Kosmetikmitteln (vor allem Grundierung) auf das Gesicht bestimmt.

Einreihung/Begründung:

Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass die Waren dem Wortlaut der Position 9616 und den in den Erläuterungen zum HS zu Position 9616 genannten Merkmalen entsprechen. Eine Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit der Erzeugnisse ist gemäß der Anmerkung 2 z) zu Kapitel 39 und der Anmerkung 2 e) zu Kapitel 40 ausgeschlossen. Die „Kosmetikschwämme“ sind daher in Anwendung der AV 1 und 6 in den KN-Code 9616 20 00 einzureihen.

 

Quelle: Zoll.de

Kronen/Kränze aus künstlichen Blumen

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018:

Warenbeschreibung:

Kronen/Kränze aus künstlichen Blumen, dazu bestimmt, auf das Haar gelegt zu werden und als Schmuck und nicht dem Zusammenhalten des Haares zu dienen. Sie bestehen aus mit Papier ummanteltem Eisendraht in runder Form, auf dem künstliche Blumen aus Stoff (Che-miefasern) aufgenäht sind.

Einreihung/Begründung:

Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass Kronen/Kränze aus künstlichen Blumen als „Waren aus künstlichen Blumen in die Position 6702 einzureihen sind (s.a. Avis 6702 90/2.)

Quelle: Zoll.de

 

Handkreisel (sog. Fidget Spinner)

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018:

Warenbeschreibung:

Handkreisel (sog. Fidget Spinner), bestehend aus einer flachen Form (aus Metall, Kunststoff oder anderen Materialien) mit zwei oder mehr Flügeln, die im Zentrum mit einem Kugellager und in den Flügeln mit Gewichten ausgestattet ist, damit der Handkreisel sich schneller drehen lässt und balanciert bleibt.

Einreihung/Begründung:

Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass Handkreisel (sog. Fidget Spinner) in Anwendung der AV 3 c) einzureihen sind, weil nicht festgestellt werden kann, ob das Kugellager in der Mitte oder die Gewichte in den Flügeln oder die anderen Bestandteile den Handkreiseln ihren wesentlichen Charakter im Sinne der AV 3 b) verleihen. Daher werden Handkreisel in den KN-Code eingereiht, der von den gleichermaßen in Betracht kommenden KN-Codes in der Nomenklatur zuletzt genannt wird.

Quelle: Zoll.de

Bettschutzauflagen, die Hygieneartikel sind

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018:

Der Ausschuss hat mehrheitlich folgende Entscheidung getroffen:

Bettschutzauflagen, die Hygieneartikel sind, mit einer Größe von etwa 60 x 90 cm, die aus drei Lagen bestehen (die obere Lage besteht aus Vliesstoffen (Position 5603), die mittlere Lage besteht aus Zellstoffwatte (Position 4803), die untere Lage besteht aus eine Kunststofffolie aus Polyethylen (Position 3920)), die als Wegwerfartikel konzipiert sind, die ein Auslaufen von Körperflüssigkeiten auf Betten, Operationstischen usw. verhindern, sind in die Unterposition 4818 90 90 einzureihen, da die Position 4818 die genauere Warenbezeichnung der in Rede stehenden Produkte im Sinne von GIR 3 a) enthält, weil diese Position ausdrücklich Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus oder zu hygienischen Zwecken aufführt. Darüber hinaus wird in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Unterposition 4818 90 90 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zu dieser Unterposition auch Krankenunterlagen gehören (Hinweis: Die Zellstoffwatte bestimmt den Charakter der in Rede stehenden Produkte).

Quelle: Zoll.de

 

Ein Kunststoffgehäuse eines KFZ-Rückspiegels

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 187 Sitzung entschieden, dass Kunststoffgehäuse für Auto-Rückspiegel in die Position 3926 einzureihen sind:

Warenbeschreibung

Ein Kunststoffgehäuse eines KFZ-Rückspiegels, bestehend aus zwei Kunststoffteilen, in den ein Spiegelkörper mittels Clips befestigt werden kann, ist in KN Code 3926 90 97 einzureihen. Die Ware kann in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2a) nicht wie ein unvollständiger Spiegel betrachtet werden, der als vollständiger Spiegel einzureihen ist, weil das wesentliche Element, nämlich das Spiegelglas/Spiegelelement aus unedlem Metall, fehlt. Eine Einreihung in die Positionen 7009 oder 8306 ist in Anwendung der AV 1 und 3a) ebenfalls nicht möglich. Weiterlesen

Kombinierte Nomenklatur – Ergänzung der Zusätzlichen Anmerkung 6 zu Kapitel 17 (Inulinsirup)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/549 der Kommission vom 6. April 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 91 vom 9.4.2018, S: 11.

 

Mit Wirkung zum 29. April 2018 wird in der Zusätzlichen Anmerkung 6 zu Kapitel 17 des Teils II der Kombinierten Nomenklatur folgender Absatz angefügt:

„Die Menge an ‚Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose‘ wird bezogen auf die Trockenmasse mit der Formel F + 0,5 S/0,95 berechnet, wobei ‚F‘ der Fructosegehalt und ‚S‘ der Saccharosegehalt ist, die mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie bestimmt wurden.“

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Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 15 (Nahrungsergänzungsmittel)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/507 der Kommission vom 26. März 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 83 vom 27. März 2018, S. 11.

 

Mit Wirkung zum 16. April 2018 wird in Teil II Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur folgende Zusätzliche Anmerkung 5 angefügt:

„Zu diesem Kapitel gehören nicht Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Inhaltsstoffe bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.“

Die zusätzliche Anmerkung in Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur ist erforderlich, um eine einheitliche Auslegung in der gesamten Union zu gewährleisten. Hintergrund ist ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach sind Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die hauptsächlich pflanzliches oder tierisches Öl enthalten, dem Vitamine zugesetzt sind, dosiert aufgemacht in Kapselhüllen in Position 2106 („Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Verbindliche Zolltarifauskünfte – Verzeichnis der benannten Zollstellen

Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte; ABl. C 110 vom 23. März 2018, S. 24.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017