Ein Kunststoffgehäuse eines KFZ-Rückspiegels

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 187 Sitzung entschieden, dass Kunststoffgehäuse für Auto-Rückspiegel in die Position 3926 einzureihen sind:

Warenbeschreibung

Ein Kunststoffgehäuse eines KFZ-Rückspiegels, bestehend aus zwei Kunststoffteilen, in den ein Spiegelkörper mittels Clips befestigt werden kann, ist in KN Code 3926 90 97 einzureihen. Die Ware kann in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2a) nicht wie ein unvollständiger Spiegel betrachtet werden, der als vollständiger Spiegel einzureihen ist, weil das wesentliche Element, nämlich das Spiegelglas/Spiegelelement aus unedlem Metall, fehlt. Eine Einreihung in die Positionen 7009 oder 8306 ist in Anwendung der AV 1 und 3a) ebenfalls nicht möglich.

Ein vollständiger KFZ-Rückspiegel ist entweder in Unterposition 7009 10 (Rückspiegel aus Glas für Fahrzeuge) oder Unterposition 8306 30 (Rückspiegel aus unedlen Metallen, siehe die HS-Erläuterungen zu Position 8306, (C), vierter Absatz).

Eine Einreihung in den Abschnitt XVII als Zubehör ist ausgeschlossen (siehe HS-Erläuterungen zu Abschnitt XVII, Allgemeines Ziffer 9). Die Abdeckungen werden nicht unmittelbar an der Karosserie befestigt. Somit handelt es sich bei den Abdeckungen für einen Rückspiegel nicht um Karosseriezubehör. Somit ist auch keine Einreihung in den KN-Code 8708 2990 möglich.

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Quelle: Zoll.de