Bettschutzauflagen, die Hygieneartikel sind

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018:

Der Ausschuss hat mehrheitlich folgende Entscheidung getroffen:

Bettschutzauflagen, die Hygieneartikel sind, mit einer Größe von etwa 60 x 90 cm, die aus drei Lagen bestehen (die obere Lage besteht aus Vliesstoffen (Position 5603), die mittlere Lage besteht aus Zellstoffwatte (Position 4803), die untere Lage besteht aus eine Kunststofffolie aus Polyethylen (Position 3920)), die als Wegwerfartikel konzipiert sind, die ein Auslaufen von Körperflüssigkeiten auf Betten, Operationstischen usw. verhindern, sind in die Unterposition 4818 90 90 einzureihen, da die Position 4818 die genauere Warenbezeichnung der in Rede stehenden Produkte im Sinne von GIR 3 a) enthält, weil diese Position ausdrücklich Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus oder zu hygienischen Zwecken aufführt. Darüber hinaus wird in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Unterposition 4818 90 90 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zu dieser Unterposition auch Krankenunterlagen gehören (Hinweis: Die Zellstoffwatte bestimmt den Charakter der in Rede stehenden Produkte).

Quelle: Zoll.de