Handkreisel (sog. Fidget Spinner)

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018:

Warenbeschreibung:

Handkreisel (sog. Fidget Spinner), bestehend aus einer flachen Form (aus Metall, Kunststoff oder anderen Materialien) mit zwei oder mehr Flügeln, die im Zentrum mit einem Kugellager und in den Flügeln mit Gewichten ausgestattet ist, damit der Handkreisel sich schneller drehen lässt und balanciert bleibt.

Einreihung/Begründung:

Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass Handkreisel (sog. Fidget Spinner) in Anwendung der AV 3 c) einzureihen sind, weil nicht festgestellt werden kann, ob das Kugellager in der Mitte oder die Gewichte in den Flügeln oder die anderen Bestandteile den Handkreiseln ihren wesentlichen Charakter im Sinne der AV 3 b) verleihen. Daher werden Handkreisel in den KN-Code eingereiht, der von den gleichermaßen in Betracht kommenden KN-Codes in der Nomenklatur zuletzt genannt wird.

Quelle: Zoll.de